Geschrieben am: 02.03.2010 um 22:24 Uhr
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Zitat von Poebbel: Das ist eine Interpretation von Art. 79 GG. Allerdings spricht, rein vom Text her, nichts gegen eine Änderung. Mit einem wohlwollenden BVerfG (denn dahin wandert so ein Ansinnen auf jeden Fall) also durchaus möglich.
Das wäre total schwachsinnig, da du damit das Grundgesetz ad absurdum führst. Würde man die Ewigkeitsklausel abschaffen, wäre auch die Menschenwürde (Art. 1 GG) und die demokratische Ausrichtung (Art. 20 GG) nicht mehr geschützt. Damit könnte alles verändert werden, es könnte auch eine Staatspartei oder eine Monarchie etabliert werden.
Man spricht hier vom "telos", dem Sinn und Zweck der Norm. Und der Sinn ist hier, genau diese Zustände zu verhindern. Wenn, soll nur durch das Volk eine neue Verfassung festgelegt werden können (wobei das Staatssystem wohl impliziert wäre), nicht aber vom Gesetzgeber selbst.
„Handle so, dass jeder Zeit dein Handeln zur Maxime des Handelns erhoben werden kann.“
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