Zitat:
Ich versuch mal alle Punkte aufzugreifen die bis jetzt hier in den Raum geworfen wurden:
Grundsätzlich ist es nicht verboten 6 Leute, oder auch mehr, in einem Kraftfahrzeug mitzunehmen, egal ob jetzt Sharan, Vito oder nur ein Polo.
Um die Sache mit dem Fahrzeugschein mal zu erklären: Darin ist nur genannt, um genau zu sein unter Ziffer 12, wieviele Sitzplätze das Fahrzeug besitzt. Das heißt aber nicht, dass nur soviel Personen transportiert werden dürfen.
Was die 9 Personen angeht die jemand genannt hat, das hat damit auch nichts zu tun. Das was derjenige meint, betrifft ebenfalls die Sitzplätze. Die Fahrerlaubnisklasse B (oder auch die alte Klasse 3), berechtigen dich dazu Kraftfahrzeuge bis zu 3,5t zGM und nicht mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz zu fahren. Ist alles Fahrerlaubnisrecht, hat mit den 6 Leuten nicht viel zu tun.
Als nächstes die zulässige Gesamtmasse(zGM) an sich. Die dürfte aber im Fall des Transports von "nur" 6 Personen auch noch nicht überschritten sein. Erst wenn den Kofferaum noch mit Gepäck voll hast, kommst in Grenzbereich (so ists zumiondest bei meinem Polo). Also haste hier kein Verstoß.
Dann beginn ich jetzt mal mit den Paragraphen der StVO:
Zunächst mal der §21 StVO - Personenbeförderung. Da steht auch nix drin, von wegen das man nur so viele Personen mitnehmen darf, wie Sitze vorhanden sind.
§21a StVO regelt die Anschnallpflicht. Da wiederum steht auch nur, das die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt werden müssen. Und vorgeschrieben sind sie nun mal an jedem Sitz. D.h. wenn alle Personen auf den eingetragenen Sitzen angeschnallt sind, dann kann hie rauch kein Verstoß vorliegen. In dem Zusammenhang noch kurz fürn Froschkoenig: Bei dir kostets 30€ und die Polizei in Ulm, bzw. ganz BW, kassiert nie direkt ab, da bekommste immer Post nach Hause. Die Bayern kassieren vor Ort
Kommen wir jetzt zu dem Teil der auch nicht gefallen wird, da sich schon der ein oder andere Hoffnung gemacht hat, das er jetzt legal zu sechst Auto fahren darf:
In der StVO gibt es einen Auffangtatbestand, der sich um das kümmert, was nicht in speziellen Paragraphen geregelt ist. Das wär der §23 (1) StVO - sonstige Pflichten des Fahrzeugführers.
In dem steht, dass der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, das seine Sicht und Gehör nicht durch Besetzung, Ladung, [....] beeinträchitigt werden. Er muss außerdem dafür sorgen, dass des Fahrzeug, die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig ist und das die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung und die Besetzung nicht leidet.
Diese Verkehrssicherheit ist beeinträchtigt, wenn durch Steigerung der normalen von dem Fahrzeug an sich grundsätzlich ausgehenden möglichen Gefahr der Eintritt einer konkreten Gefahr für andere, auch für beförderte Personen, wahrscheinlicher wird.
Das heißt wenn man jemand z.B. im Kofferaum mitnimmt, steigt die Gefahr, das sich diese Person verletzt, da sie durch keine Rückhalteeinrichtungen gesichert ist. Das ist dann zwar kein Verstoß gegen §21a StVO wegen dem Gurt, aber wohl gegen §23 (1) StVO.
Was bleibt noch zu sagen....
Wenn jemand stirbt bei nem Autounfall und man selbst Hauptunfallverursacher ist, haste immer nen Problem: §222 StGB - fahrlässige Tötung.
Und wer jetzt noch meint, die "Bullen" können da garnix machen, der soll weiterhin mit zuviel Personen an Bord fahren
Ansonsten hoff ich das ich helfen konnte.
Es ist ganz egal was du tust - solange du dich selbst dabei nicht vergisst...