Darkr1d3r - 35
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Geschrieben am: 18.09.2008 um 22:48 Uhr
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Zitat von ViolentFEAR: Zitat von Darkr1d3r:
stimmt nicht ganz dass er ne CD ohne zustimmung der eltern kaufen kann. er hat zwar die cd mit den mitteln bezweckt die er von seinen eltern zur freien verfügung bekommen hat, jedoch können die eltern sagen dass er es nicht behalten darf und es wieder zurückgeben muss.
Wenn ich meinem Kind geld zur freien Verfügung gebe, dann gebe ich ihm damit die Erlaubnis Dinge von diesme Geld zu kaufen.
vorerst ja. jedoch wenn er was gekauft hat was den eltern gegen den strich geht können sie den vertrag anfechten und somit muss der junge die sache wieder zurückgeben !
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Teddygangsta - 34
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Geschrieben am: 18.09.2008 um 22:49 Uhr
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Zitat von Darkr1d3r: Zitat von ViolentFEAR: Zitat von Darkr1d3r:
stimmt nicht ganz dass er ne CD ohne zustimmung der eltern kaufen kann. er hat zwar die cd mit den mitteln bezweckt die er von seinen eltern zur freien verfügung bekommen hat, jedoch können die eltern sagen dass er es nicht behalten darf und es wieder zurückgeben muss.
Wenn ich meinem Kind geld zur freien Verfügung gebe, dann gebe ich ihm damit die Erlaubnis Dinge von diesme Geld zu kaufen.
vorerst ja. jedoch wenn er was gekauft hat was den eltern gegen den strich geht können sie den vertrag anfechten und somit muss der junge die sache wieder zurückgeben !
so ist es
Das ist voll Titte
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SchiZo - 36
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Geschrieben am: 18.09.2008 um 22:50 Uhr
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§ 106, § 183, § 184 - BGB.
Ti prosto malaletnaja schalawka bolsche ne4ewo!!!
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Darkr1d3r - 35
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Geschrieben am: 18.09.2008 um 22:51 Uhr
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Zitat von xian: Wo nehmt ihr denn euer Wissen her?
Will sich hier vielleicht irgendjemand die Mühe machen wenigstens einen Paragraphen zu zitieren, der die Behauptung stützt?
taschengeldparagraph §§ 106, 107,108, 110 BGB
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Cymru - 35
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Geschrieben am: 18.09.2008 um 22:51 Uhr
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Hier haben wir jetzt mal das entsprechende Ding:
§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
„Handle so, dass jeder Zeit dein Handeln zur Maxime des Handelns erhoben werden kann.“
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SchiZo - 36
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Geschrieben am: 18.09.2008 um 22:53 Uhr
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Korrekt. Gilt nur nicht für das Internet.
@ Threadersteller: Hat sich deine Frage geklärt?
Ti prosto malaletnaja schalawka bolsche ne4ewo!!!
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Darkr1d3r - 35
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Geschrieben am: 18.09.2008 um 22:55 Uhr
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Zitat von SchiZo: Korrekt. Gilt nur nicht für das Internet.
@ Threadersteller: Hat sich deine Frage geklärt?
dann hol mal bitte dein bgb raus und sag mir mal kurz paragraph und absatz.
ich les da auf die schnelle grad nichts
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xian
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Geschrieben am: 18.09.2008 um 22:55 Uhr
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Zitat von SchiZo: Korrekt. Gilt nur nicht für das Internet.
@ Threadersteller: Hat sich deine Frage geklärt?
Dafür auch noch einen Paragraphen und dann reden wir davon, ob er nicht vielleicht doch die Bezahlung durch das ihm zur freien Verfügung überlassene Geld bewirkt.
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Darkr1d3r - 35
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Geschrieben am: 18.09.2008 um 22:58 Uhr
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Zitat von xian: Zitat von SchiZo: Korrekt. Gilt nur nicht für das Internet.
@ Threadersteller: Hat sich deine Frage geklärt?
Dafür auch noch einen Paragraphen und dann reden wir davon, ob er nicht vielleicht doch die Bezahlung durch das ihm zur freien Verfügung überlassene Geld bewirkt.
vor allem er muss es ja nicht überweisen sondern kann per nachname bestellen und das geld dem postboten geben.
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Der666Diablo
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Geschrieben am: 18.09.2008 um 23:15 Uhr
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Zitat von Cymru: Hier haben wir jetzt mal das entsprechende Ding:
§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
je, nachdem wie man es auslegt [wo hört "taschengeld" auf? - aber wie wär's wenn du einfach mal in dem Shop nachfragst, wie das gehandlet wird? ;)
Bei Geld, Sex und Kunst gibt es keinen abnehmenden Grenznutzen. http://shortlinks.de/oee9
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xian
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Geschrieben am: 18.09.2008 um 23:20 Uhr
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Zitat von Der666Diablo:
je, nachdem wie man es auslegt [wo hört "taschengeld" auf? - aber wie wär's wenn du einfach mal in dem Shop nachfragst, wie das gehandlet wird? ;)
Wenn es stimmt, was er zu Beginn geschrieben hat und er kann das nötige Geld mit seinem Taschenegeld bezahlen, gibt es da keine andere Auslegung.
Das einzige auf das zu achten ist, sind die AGBs.
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Silencio - 39
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Geschrieben am: 19.09.2008 um 06:30 Uhr
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Also so lange die Eltern nichts dagegen haben ist es eigentlich egal, ob er etwas übers Internet bestellt und wie er es bezahlt!
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botterblum - 55
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Geschrieben am: 19.09.2008 um 07:04 Uhr
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Zitat von SiXeRt: hey leute, ich habe mla ne frage in dem taschengeld paragraf heist es ja das das was ich taschengeld bekomme steht zu meiner freien verfügung das heißt ich darf damit kaufen was ich will
nun mal ne frage darf ich mit 14 jahren a uch im internet etwas bestellen so lange es nicht übers taschengel hinaus geht ? erstens bist du nicht geschäftsfähig und zweitens sollten deine eltern das geld in nachhilfeunterricht investieren.........da ist es sicher gut angelegt.........
es ist Zeit zu gehen ,sagt allen "danke"
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buddafly - 40
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Geschrieben am: 19.09.2008 um 09:09 Uhr
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Zitat von brille87: du bist nicht geschäftsfähig, sprich du kannst keine Kaufverträge abschliesen.
Sprich auch nix kaufen.
er ist vermindert geschäftsfehig,
nach dem taschengeldparagraph darf er sich dinge kaufen die seinen ramen nicht sprängen, sprich er darf keine verträge eingehen, das heißt er darf auch nichts kaufen was er z.b. nur in raten kaufen kann.. da auch vertrag..
is halt so.. :P
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buddafly - 40
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Geschrieben am: 19.09.2008 um 09:09 Uhr
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Zitat von botterblum: Zitat von SiXeRt: hey leute, ich habe mla ne frage in dem taschengeld paragraf heist es ja das das was ich taschengeld bekomme steht zu meiner freien verfügung das heißt ich darf damit kaufen was ich will
nun mal ne frage darf ich mit 14 jahren a uch im internet etwas bestellen so lange es nicht übers taschengel hinaus geht ? erstens bist du nicht geschäftsfähig und zweitens sollten deine eltern das geld in nachhilfeunterricht investieren.........da ist es sicher gut angelegt.........
natürlich ist er geschäftsfähig.. aber vermindert geschäftsfähig..
überlegt doch mal wär er nicht geschäftsfähig.. dürfte er isch nich mal n loli kaufen gehen ^^..
is halt so.. :P
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