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Geschenkt ? und nun wieder haben wollen?

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_--DeLuXe--_ - 29
Profi (offline)

Dabei seit 09.2009
468 Beiträge
Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:00 Uhr

bastel die ps2 auseinandere, so dass du das ganze getrieben hast und alles und dann gibst du ihr einfach die verschlossene ps2 ohne getriebe etc. zurück xD

Not Pessimist simply Realist.

_R34L_FiGHT_ - 34
Anfänger (offline)

Dabei seit 05.2009
23 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:02 Uhr

Zitat von _--DeLuXe--_:

bastel die ps2 auseinandere, so dass du das ganze getrieben hast und alles und dann gibst du ihr einfach die verschlossene ps2 ohne getriebe etc. zurück xD

Des wäre Sachbeschädigung und is schade um die Console!!
&&...
Kindisch dazu :-)

_www.Magic-Beatz.net ||Die Magie Der Musik_> Schreibfehler dürft ihr behalten und auf Ebay verkaufen

-Patrick - 32
Profi (offline)

Dabei seit 07.2008
711 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:02 Uhr

Zitat von Westside91:

also muss ich keine angst haben
?


du brauchst keine angst haben lol :D


_-JigSaw-_ - 31
Profi (offline)

Dabei seit 09.2009
466 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:04 Uhr

Zitat von _R34L_FiGHT_:

Zitat von _--DeLuXe--_:

bastel die ps2 auseinandere, so dass du das ganze getrieben hast und alles und dann gibst du ihr einfach die verschlossene ps2 ohne getriebe etc. zurück xD

Des wäre Sachbeschädigung und is schade um die Console!!
&&...
Kindisch dazu :-)

da hast du recht

Blood in Blood out

_--DeLuXe--_ - 29
Profi (offline)

Dabei seit 09.2009
468 Beiträge
Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:08 Uhr

Zitat von _R34L_FiGHT_:

Zitat von _--DeLuXe--_:

bastel die ps2 auseinandere, so dass du das ganze getrieben hast und alles und dann gibst du ihr einfach die verschlossene ps2 ohne getriebe etc. zurück xD

Des wäre Sachbeschädigung und is schade um die Console!!
&&...
Kindisch dazu :-)

xD Wieso?
Die PS2 braucht ja nicht das ganze Plastikding sein, brauchst ja nur das getriebe und alles das sie weiterhin geht.

Not Pessimist simply Realist.

RoHaN - 45
Profi (offline)

Dabei seit 04.2006
698 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:09 Uhr

Zitat von _--DeLuXe--_:

Zitat von _R34L_FiGHT_:

Zitat von _--DeLuXe--_:

bastel die ps2 auseinandere, so dass du das ganze getrieben hast und alles und dann gibst du ihr einfach die verschlossene ps2 ohne getriebe etc. zurück xD

Des wäre Sachbeschädigung und is schade um die Console!!
&&...
Kindisch dazu :-)

xD Wieso?
Die PS2 braucht ja nicht das ganze Plastikding sein, brauchst ja nur das getriebe und alles das sie weiterhin geht.


naja ich glaube du hast nicht ganz verstanden um was es geht :-)

aber wirst ja auch noch älter

Alcohol doesn't solve any problems, but if you think again, neither does Milk !!!

Enqeeli_ - 30
Halbprofi (offline)

Dabei seit 12.2008
114 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:16 Uhr

geschenkt ist geschenkt,wiederholen ist gestohlen. :-D

Cool-Man - 34
Experte (offline)

Dabei seit 03.2005
1204 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:17 Uhr

Zitat von teacher-1:

Rechtlich ist das schwierig. Wenn ich richtig informiert bin, dann ist man erst mit 18 Jahren voll geschäftsfähig. D.h. im Extremfall: Wenn ein Jugendlicher unter 18 Jahren etwas größeres kauft und die Eltern wollen das nicht, dann können meines Wissens die Eltern den auf rückgängig machen. (Ich bin aber kein Jurist, darum formuliere ich das mal vorsichtig, vielleicht kennt sich da noch eine besser aus.) Deine Geschenke sind ja nun auch hochwertiger, ich weiß nicht, ob die Eltern Deiner Ex das nun als Irrtum vor diesem Hintergrund der nicht vollen Geschäftsfähigkeit sehen könnten und ob das von Relevanz für Geschenke ist. Das ist die Frage ... :gruebler:


Stimmt soweit. Es gibt jedoch noch den Taschengeldparagraphen. Der besagt, dass sich eine beschränkt geschäftsfähige Person, in dem Fall deine EX da sie bestimmt noch keine 18 ist, Dinge auch ohne Zustimmung ihrer Eltern kaufen darf. Aber nur wenn sie das mit ihrem Taschengeld macht. Einkünfte aus z.B. 400€ Jobs oder der Ausbildungsvergütung gehören nicht zum Taschengeld.

Also die einzige Möglichkeit die ihr bleibt ist zu ihren Eltern zu gehen und ihr dass alles zu erzählen. Falls diese dann "mitmachen" musst du die Sachen rausrücken und sie bzw. ihre Eltern dürfen sie dann zurückgeben. Aber nur innerhalb eines Jahres nach Kaufdatum...
Aber da sie dies bestimmt nicht machen wird, weil das viel zu aufwendig ist usw., wünsch ich dir noch viel Spaß mit deinen geschenkten Sachen :-)

9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich wäre Ok. Die 10te summt die Melodie von Tetris.

Lerouxe - 45
Profi (offline)

Dabei seit 09.2008
950 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:18 Uhr
Zuletzt editiert am: 26.09.2009 um 11:21 Uhr

Es gilt zwar "geschenkt ist gescheinkt", es gibt aber ein paar Ausnahmen (geplazte Verlobung u.ä.), diese düften bei Dir aber nicht zum tragen kommen.

So bleiben Deiner Ex nur noch 2 Möglichkeiten die Geschenke wieder zu bekommen:

1. Sie weißt Dir groben Undank nach, dann kann sie die Geschenke innerhalb eines Jahres nach der Schenkung zurück fordern. Ist das Jahr abgelaufen hat sie Pech.

2. Sie versucht die "schmutzige" Schiene und gibt die Geschenke als Leihgabe aus. Wenn niemand die Schenkung bezeugen kann und sie noch die Kassenzettel hat, wäre dies eine Möglichkeit, aber hierzu müsste sie Dich schon sehr "hassen".

*Edit*

Mit dem s.g. Taschengeldparagraphen wird man hier nicht sonderlich weit kommen, da keine Höhe festgelegt ist.
Wollte die Ex hierrüber argumentieren, würde sie sich sehr schwer tun.
Einzig wenn die Geschenke über Raten finanziert sind wäre es ein nachteiliges Rechtsgeschäft, hierfür hätten die Erziehungsberechtigten beim Kauf jedoch auch schon unterschreiben müssen.

Just when I discovered the meaning of life, they change it.

RoHaN - 45
Profi (offline)

Dabei seit 04.2006
698 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:22 Uhr

wo hast denn den blödsinn mit einem Jahr her ???

Alcohol doesn't solve any problems, but if you think again, neither does Milk !!!

Venus1984 - 40
Profi (offline)

Dabei seit 10.2002
406 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:30 Uhr

im rechts wesen ist vieles auf 12 monate fesgelegt.... also garnet so unwegig..


mich würd mal interessieren wie lange ihr zusammen wart..

ihr hackt hier alle auf dem mädel rum.. vielleicht is ja au er der depp

Schöne tage: nicht weinen das sie vergehen sonder lächeln dass sie gewesen

RoHaN - 45
Profi (offline)

Dabei seit 04.2006
698 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:33 Uhr

jaja ich aber halt trotzdem nicht r ichtig würde ich mal behaupten


Alcohol doesn't solve any problems, but if you think again, neither does Milk !!!

Lerouxe - 45
Profi (offline)

Dabei seit 09.2008
950 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:49 Uhr
Zuletzt editiert am: 26.09.2009 um 11:53 Uhr

Zitat von RoHaN:

wo hast denn den blödsinn mit einem Jahr her ???


Nun, diesen "Blödsinn" habe ich aus unserem Geseztbuch:

§ 532
Ausschluss des Widerrufs.Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

Wenn man nach §530 (1) BGB eine Schenkung zurück fordert kommt 532 ebenfalls zum tragen.
Man mag über den Sinn oder Unsinn dieser Frist streiten können, mir aus unwissenheit aber Blödsinn zu unterstellen halte ich doch für etwas ... naja.

*Edit*
Es mag durchaus sein, dass der OP der "Depp" ist und nicht seine Ex, i.d.R. gehören da auch immer zwei dazu.
Im Falle der Schenkung bzw. deren Rückforderung sehe ich ihn jedoch im Recht (juristisch, nicht unbedingt moralisch).

Just when I discovered the meaning of life, they change it.

RoHaN - 45
Profi (offline)

Dabei seit 04.2006
698 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:52 Uhr

Zitat von Lerouxe:

Zitat von RoHaN:

wo hast denn den blödsinn mit einem Jahr her ???


Nun, diesen "Blödsinn" habe ich aus unserem Gesetztbuch:

§ 532
Ausschluss des Widerrufs.Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

Wenn man nach §530 (1) BGB eine Schenkung zurück fordert kommt 532 ebenfalls zum tragen.
Man mag über den Sinn oder Unsinn dieser Frist streiten können, mir aus unwissenheit aber Blödsinn zu unterstellen halte ich doch für etwas ... naja.


mit dem Blödsinn meinte ich das über dir !!! mit der Auflösung der "Willenserklärung"

Alcohol doesn't solve any problems, but if you think again, neither does Milk !!!

Lerouxe - 45
Profi (offline)

Dabei seit 09.2008
950 Beiträge

Geschrieben am: 26.09.2009 um 11:57 Uhr

Aso, hatte das auf mein Posting bezogen, da ich ebenfalls eine Jahresfrist angeführt habe und Du direkt unter "mich" gepostet hast.

Das man in diesem Fall über §110 BGB nicht weit kommen wird hatte ich ja auch schon angeführt.

Just when I discovered the meaning of life, they change it.

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