Sweety-Melly - 37
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 14:45 Uhr
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Ich habe mir ein Auto gekauft mit Kaufvertrag, paar Tage später hatte das Auto einen Ölverlust Stirndeckel hat mir eine Autohaus gesagt, und der linke Querlenker war auch kaputt. Zusammen kostet das Stirndeckel 600 € und Querlenker 300 € der wurde aber schon gerichtet.
Im Kaufvertrag steht davon nix drin nur das Tüv gemacht werden muss und Kundendienst. Kann ich das Geld von dem fordern weil er mir ein Auto verkauft hat, das man noch richten muss. Der Verkäufer hat wegen gesagt er zahlt das nicht.
Bitte nur Antworten wo man es ganz sicher weiß. Danke
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D3xt3r - 41
Halbprofi
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 14:50 Uhr
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Von Privat gekauft wie gesehen.
Das einzige wo man da eine Chance hätte wäre bei Täuschung oder schweren verdeckten Mängeln sprich z.B. ein heftiger Unfallschaden der dem Vorbesitzer bekannt war usw.
Beim nächsten Mal also richtig anschauen vor dem Kauf.
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_Skater-Boy_ - 30
Profi
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 14:51 Uhr
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Also ich sage, du kannst es fordern, weil es arglistig verschwiegene Mängel waren. Und es hätte ja auch noch schlimmer ausgehen können, wie z.B. du erschrickst dich wenns während der Fahrt passiert und reists lenkrad rum.
Also ich sag JA
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Blizzard - 35
Profi
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 14:53 Uhr
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wenn die mängel schon vor dem verkaufen bekannt waren; ja
Es gibt keine zweite Chance für den ersten Eindruck
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eytschey - 35
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 14:53 Uhr
Zuletzt editiert am: 01.07.2009 um 14:55 Uhr
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Zitat von D3xt3r: Von Privat gekauft wie gesehen.
Das einzige wo man da eine Chance hätte wäre bei Täuschung oder schweren verdeckten Mängeln sprich z.B. ein heftiger Unfallschaden der dem Vorbesitzer bekannt war usw.
Beim nächsten Mal also richtig anschauen vor dem Kauf.
jop, gekauft wie gesehen
link dazu
klick
if you think there is no way to go somewhere a candle will be light for you
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Majority - 34
Halbprofi
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 14:54 Uhr
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Ach gut das ich das gerade in der Schule hab.
Ersteinmal müsste ich genau wissen was in dem KV steht... weil wenn da was steht das Tüv noch nicht gemacht ist, oder irgendwas Defekt ist ... sehen die aussichten schlecht. Verträge durchlesen ich werde dir jetzt mal schreiben was du vor Gericht geltend machen kannst:
Vorrangiges Recht geltend machen: Der Käufer muss dem Verkäufer die Mögl. der Nachbesserung gewähren § 437 Nr. 1 BGB
Nachbesserung § 439 (1) BGB: Verkäufer hat die Mögl. die Fehler auszubesser, heist bei dir TÜV und das mit dem Deckel usw.
Ersatz- (Neu-)lieferung § 439 (1) BGB: Verkäufer liefert mangelfreie oder neue Ware, in deinem Fall einfach ein neues Auto (denke aber war gebraucht, daher neues gebraucht Auto selbes Model usw. was aber nicht möglich sein wird.)
Darauf hin könntest du noch Schadenersatz laut § 280 (1) BGB verlangen, für zusätzlich entstandenen Schaden, wie z.B. wenn du zum Arbeiten müsstest und Bus/Bahn oder ein Mietauto nehmen müsstest oder für das warten usw.
Die Kosten der Nachbesserung muss laut § 439 (2) BGB der Verkäufer übernehmen.
Wenn der Verkäufer laut § 440 BGB schon 2 x Nachgebessert hat und es immernoch nicht behoben ist, oder die gesetzliche Nacherfüllungsfrist abgelaufen ist oder der Verkäufer nicht Nacherfüllen will oder kann
kannst du dich auf das Nachrangige Recht belegen.
Dieses besagt einen:
Rücktritt aus dem Kaufvertrag § 323 (1) BGB: Heist du bekommst den Kaufpreis zurück.
und evtl. Schadensersatz laut § 280 (3) BGB , wegen wartezeit usw.
oder
Minderung § 441 (1) BGB: beinhaltet eine Kaufpreisminderung
und ebenfalls einen evtl. Schadensersatz laut § 280 (1) BGB.
1915 - NEVER AGAIN!
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Alucard91
Champion
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 14:55 Uhr
Zuletzt editiert am: 01.07.2009 um 14:56 Uhr
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Schau mal bei den AGBs nach...da müsste es normalerweiße drinstehen 
Wobei, du grundsätzlich ein Widerrufsrecht oder ein Recht auf Entschädigung besitzt....nach dem 2ten Verbesserungsversuch udn doch bestehenden Mängel kannst du das Geld fordern...
Glück kannst du dir nicht kaufen, das wäre Selbstbetrug
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D3xt3r - 41
Halbprofi
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 14:56 Uhr
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Zitat von _Skater-Boy_: Also ich sage, du kannst es fordern, weil es arglistig verschwiegene Mängel waren. Und es hätte ja auch noch schlimmer ausgehen können, wie z.B. du erschrickst dich wenns während der Fahrt passiert und reists lenkrad rum.
Also ich sag JA
Tja dann beweise erstmal dass der Verkäufer von den Mängeln wußte denn sonst gibts nix.
Wenn du beim Händler kaufst wäre das was anderes da Gewährleistung mit Beweislastumkehr erst nach 6 Monaten aber Privat keine Chance.
Ich hab schon mehrere Fälle gesehen da hat jemand von Privat ein Auto gekauft und nach ein paar Tagen oder Wochen ging der Motor hoch. Tja das ist dann eben Pech gehabt und trotz Anwalt und Co wäre mir nichts bekannt dass da jemals jemand Geld gesehen hat.
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Mr88 - 36
Profi
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 15:06 Uhr
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Zitat von Majority: Ach gut das ich das gerade in der Schule hab.
Ersteinmal müsste ich genau wissen was in dem KV steht... weil wenn da was steht das Tüv noch nicht gemacht ist, oder irgendwas Defekt ist ... sehen die aussichten schlecht. Verträge durchlesen ich werde dir jetzt mal schreiben was du vor Gericht geltend machen kannst:
Vorrangiges Recht geltend machen: Der Käufer muss dem Verkäufer die Mögl. der Nachbesserung gewähren § 437 Nr. 1 BGB
Nachbesserung § 439 (1) BGB: Verkäufer hat die Mögl. die Fehler auszubesser, heist bei dir TÜV und das mit dem Deckel usw.
Ersatz- (Neu-)lieferung § 439 (1) BGB: Verkäufer liefert mangelfreie oder neue Ware, in deinem Fall einfach ein neues Auto (denke aber war gebraucht, daher neues gebraucht Auto selbes Model usw. was aber nicht möglich sein wird.)
Darauf hin könntest du noch Schadenersatz laut § 280 (1) BGB verlangen, für zusätzlich entstandenen Schaden, wie z.B. wenn du zum Arbeiten müsstest und Bus/Bahn oder ein Mietauto nehmen müsstest oder für das warten usw.
Die Kosten der Nachbesserung muss laut § 439 (2) BGB der Verkäufer übernehmen.
Wenn der Verkäufer laut § 440 BGB schon 2 x Nachgebessert hat und es immernoch nicht behoben ist, oder die gesetzliche Nacherfüllungsfrist abgelaufen ist oder der Verkäufer nicht Nacherfüllen will oder kann
kannst du dich auf das Nachrangige Recht belegen.
Dieses besagt einen:
Rücktritt aus dem Kaufvertrag § 323 (1) BGB: Heist du bekommst den Kaufpreis zurück.
und evtl. Schadensersatz laut § 280 (3) BGB , wegen wartezeit usw.
oder
Minderung § 441 (1) BGB: beinhaltet eine Kaufpreisminderung
und ebenfalls einen evtl. Schadensersatz laut § 280 (1) BGB.
Du solltest halblang machen, ich hab das im Studium. Nur wenn die Mängel dem Verkäufer bekannt waren und er sie verschwiegen hat, dann muss er zahlen.
Aber es kann auch genausogut sein, dass hier Mängel vorliegen die du hättest sehen können, wenn du genau geschaut hättest. Das wär dann dein Problem und du hast keinen Anspruch,.. oO
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Mr88 - 36
Profi
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 15:07 Uhr
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Zitat von Alucard91: Schau mal bei den AGBs nach...da müsste es normalerweiße drinstehen 
Wobei, du grundsätzlich ein Widerrufsrecht oder ein Recht auf Entschädigung besitzt....nach dem 2ten Verbesserungsversuch udn doch bestehenden Mängel kannst du das Geld fordern...
Nur bei einem Geschäftsvertrag nicht bei Privaterkauf, das sind dann zwei Paar Schuhe
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JohnDiesel - 50
Halbprofi
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 15:09 Uhr
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Hey...
dazu benötigt man nähere Datails.
Hast Du das Auto von Privat gekauft?
Wann hast das Auto denn gekauft?
Wie lange und wieviele Km bist Du damit gefahren?
Bei Privatkäufen solltest Du in Zukunft mit dem Fahrzeug immer zu nem unabhängigen Gutachter fahren. Wie z.B. Dekra oder ADAC,
Die bieten Gebrauchwagenuntersuchungen für ca. 50-60Euro an.
Hier ist ein Beispiel von nem ähnlichen Fall.
Ganz unter wird erklärt, dass Du wohl nicht viel Glück haben wirst, solnage der (Privat)- Verkäufer abstreitet, von den Mängeln gewusst zu haben.
Grüße J.
no regrets...!
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Mr88 - 36
Profi
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 15:15 Uhr
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Zitat von JohnDiesel: Hey...
dazu benötigt man nähere Datails.
Hast Du das Auto von Privat gekauft?
Wann hast das Auto denn gekauft?
Wie lange und wieviele Km bist Du damit gefahren?
Bei Privatkäufen solltest Du in Zukunft mit dem Fahrzeug immer zu nem unabhängigen Gutachter fahren. Wie z.B. Dekra oder ADAC,
Die bieten Gebrauchwagenuntersuchungen für ca. 50-60Euro an.
Hier ist ein Beispiel von nem ähnlichen Fall.
Ganz unter wird erklärt, dass Du wohl nicht viel Glück haben wirst, solnage der (Privat)- Verkäufer abstreitet, von den Mängeln gewusst zu haben.
Grüße J.
Das trifft den Nagel auf den Kopf, wenns n Privatverkauf war dann sei froh, dass du die Erfahrung jetzt gemacht hast, es hätte schlimmer sein können.
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Mr88 - 36
Profi
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Dabei seit 08.2008
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 15:18 Uhr
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Zitat von _Skater-Boy_: Also ich sage, du kannst es fordern, weil es arglistig verschwiegene Mängel waren. Und es hätte ja auch noch schlimmer ausgehen können, wie z.B. du erschrickst dich wenns während der Fahrt passiert und reists lenkrad rum.
Also ich sag JA
Also ob du Ja sagst, das interessiert keinen Richter, außerdem solltest du mal nicht ständig so nen Mist labern du gehst mir sowieso auf den Sack,.. bestimmt nicht nur mir!
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derHoFi - 40
Halbprofi
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 16:19 Uhr
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steht in dem Kaufvertrag irgendwas drin von wegen Ausschluss der Gewährleistung? Wenn nicht, hast du 2 Jahre Gewährleistung. Auch von einem privaten Verkäufer.
Armes Deutschland :(
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D3xt3r - 41
Halbprofi
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Dabei seit 03.2003
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 16:35 Uhr
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Zitat von derHoFi: steht in dem Kaufvertrag irgendwas drin von wegen Ausschluss der Gewährleistung? Wenn nicht, hast du 2 Jahre Gewährleistung. Auch von einem privaten Verkäufer.
Völliger Schwachsinn
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derHoFi - 40
Halbprofi
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Dabei seit 06.2009
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Geschrieben am: 01.07.2009 um 17:23 Uhr
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Zitat von D3xt3r: Zitat von derHoFi: steht in dem Kaufvertrag irgendwas drin von wegen Ausschluss der Gewährleistung? Wenn nicht, hast du 2 Jahre Gewährleistung. Auch von einem privaten Verkäufer.
Völliger Schwachsinn
achja?
zum Glück mach ich ja grad nicht meinen kaufmännischen Fachwirt und zum Glück hatten wir letzte Woche auch nicht das Thema Gewährleistung...
ein Gewerblicher Verkäufer kann bei gebrauchten Waren die Gewährleistung auf 1 Jahr runtersetzen, vergisst er aber, das im Vertrag festzuhalten oder schreibt nur 3 Monate Gewährleistung rein, hast du 2 Jahre Gewährleistung.
Deshalb verkaufen Betriebe ihre alten Geschäftswagen auch nur an andere Gewerbliche, denn da dürfen sie im Vertrag die Gewährleistung ausschließen.
Beim Kauf von einem privaten Verkäufer darf der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen, muss dies aber mit dem Käufer vereinbaren (z.B. schriftlich). Ist nichts anderes vereinbart gilt auch bei diesem Kauf eine 2jährige Gewährleistung. Deshalb ist auch in Ebay-Auktionen meist der Zusatz: Keine Garantie (wobei das theoretisch nicht an der Gewährleistung kratzt, aber das ist ein anderes Thema)
Armes Deutschland :(
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