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Polizei darf Asyler "Drechsasylant" nennen

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Roddi - 39
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12069 Beiträge

Geschrieben am: 05.03.2014 um 17:02 Uhr
Zuletzt editiert am: 05.03.2014 um 17:06 Uhr

Zitat von Barmonster:

das "so what" geb ich gerne zurück.
Was hat das eigentlich damit zu tun, dass ein Algerier in der Schweiz als Drecksasylant bezeichnet wurde und ein Gericht entschieden hat, dass das keine Diskriminierung, sondern nur simple Beschimpfung ist?


Dass das eben Rassismus ist, der auch hier massiv vorhanden ist, wenn man sich mal die Tatsache vorführt, dass hier Menschen von Amtswegen so schikaniert werden, dass sie sich aus Verzweiflung umbringen oder wieder ins Elend deportiert werden.

Nur mal so nebenbei:

http://www.regensburg-digital.de/landshut-koerperverletzung-wir-benehmen-uns-nicht-wie-bei-den-affen/21012014/

"Nope".

Alexx91 - 33
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Dabei seit 04.2007
13611 Beiträge

Geschrieben am: 05.03.2014 um 17:07 Uhr

Zitat von Roddi:

Zitat:

Sein gutes Recht. Dafür ist die Berufung da. Man bedenke, wie oft Schuldige zu sehr oder Unschuldige überhaupt bestraft würden, wenn es diese Möglichkeit nicht gebe.


Ja also. Dann ist sein Handeln bis zur dritten Instanz auch legalistisch nicht zu bewerten.

Ich bewerte sein Handeln und den Gerichtsentschluss ja auch nicht juristisch, sondern moralisch. Und daher habe ich das Problem mit diesem Entschluss.

Zitat von Roddi:

Zitat:

Jedoch Abschiebung mit Mord gleichzusetzen ist ein starkes Stück.


Habe ich zwar nicht explizit gemacht aber warum?

Hast du, schau dir mal deine Beiträge an.

Weil Abschiebung für den Abgeschobenen entweder neutral oder böse enden kann. Der Mord für das Mordopfer hingegen nicht.

Zudem kommt noch, welches Ziel die Tat verfolgt. Der Mord ist dafür ausgelegt den Tod eines Menschen herbeizuführen. Dies ist aber nicht die Intention einer Abschiebung. Niemand wird deswegen abgeschoben, DAMIT er in der Heimat stirbt.

This is how an angel dies, blame it on my own sick pride.

Alexx91 - 33
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Dabei seit 04.2007
13611 Beiträge

Geschrieben am: 05.03.2014 um 17:10 Uhr

Zitat von Roddi:

Nur mal so nebenbei:

http://www.regensburg-digital.de/landshut-koerperverletzung-wir-benehmen-uns-nicht-wie-bei-den-affen/21012014/

Und wieder sind wir bei der nicht vorhandenen Relevanz, da im Gegensatz zur Schweiz die Polizei in Regensburg wohl unrechtmäßig gehandelt hat.

This is how an angel dies, blame it on my own sick pride.

Roddi - 39
Champion (offline)

Dabei seit 10.2005
12069 Beiträge

Geschrieben am: 05.03.2014 um 17:19 Uhr
Zuletzt editiert am: 05.03.2014 um 17:21 Uhr

Zitat von Alexx91:

Zitat von Roddi:

Zitat:

Sein gutes Recht. Dafür ist die Berufung da. Man bedenke, wie oft Schuldige zu sehr oder Unschuldige überhaupt bestraft würden, wenn es diese Möglichkeit nicht gebe.


Ja also. Dann ist sein Handeln bis zur dritten Instanz auch legalistisch nicht zu bewerten.

Ich bewerte sein Handeln und den Gerichtsentschluss ja auch nicht juristisch, sondern moralisch. Und daher habe ich das Problem mit diesem Entschluss.

Zitat von Roddi:

Zitat:

Jedoch Abschiebung mit Mord gleichzusetzen ist ein starkes Stück.


Habe ich zwar nicht explizit gemacht aber warum?

Hast du, schau dir mal deine Beiträge an.

Weil Abschiebung für den Abgeschobenen entweder neutral oder böse enden kann. Der Mord für das Mordopfer hingegen nicht.

Zudem kommt noch, welches Ziel die Tat verfolgt. Der Mord ist dafür ausgelegt den Tod eines Menschen herbeizuführen. Dies ist aber nicht die Intention einer Abschiebung. Niemand wird deswegen abgeschoben, DAMIT er in der Heimat stirbt.


Zitat:

Hast du, schau dir mal deine Beiträge an.


Dann interpretierst du. Bitte.

"Neutral"? Wenn man in ein Land abgeschoben wird, aus dem man vor kurzem noch geflohen ist und man meist bei der Flucht fast gestorben ist? Ist das dein ernst?

Nö. Soviel Boshaftigkeit werfe ich nicht der Ausländerbehörde auch nicht vor sondern Rassismus aber das wiegt sich wieder auf. Aber es wird gerne in Kauf genommen. Oder warum wird versucht auch Familien zu trennen, in dem man auch einfach mal die Kinder abschiebt während die Eltern wegen eines Nervenzusammenbruchs im Krankenhaus liegen? Übrigens der Betroffene ( das kannst du in dem ARD Panorama Beitrag "Tod duch Abschiebung" nachschauen) stellte sich dann auf die Gleise. Oder warum juckt es die Ausländerbehörde nicht, dass hier sich Menschen in den Lagern umbringen , sobald sie die Nachricht ihrer Abschiebung erhalten haben? Sie schieben ja weiterhin ab. Es ist ihnen schlicht und gesagt egal ob durch ihr Handeln Menschen sterben. Und das ist nach dt. Recht alles legal.

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"Nope".

Roddi - 39
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Dabei seit 10.2005
12069 Beiträge

Geschrieben am: 05.03.2014 um 17:20 Uhr

Zitat von Alexx91:

Zitat von Roddi:

Nur mal so nebenbei:

http://www.regensburg-digital.de/landshut-koerperverletzung-wir-benehmen-uns-nicht-wie-bei-den-affen/21012014/

Und wieder sind wir bei der nicht vorhandenen Relevanz, da im Gegensatz zur Schweiz die Polizei in Regensburg wohl unrechtmäßig gehandelt hat.


Und das sind gerade mal 3% der angezeigten Fälle wo Polizisten sich überhaupt verantworten müssen.

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"Nope".

ViolentFEAR - 32
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Dabei seit 01.2006
13295 Beiträge

Geschrieben am: 05.03.2014 um 17:24 Uhr
Zuletzt editiert am: 05.03.2014 um 17:28 Uhr

Zitat von Alexx91:


Hast du, schau dir mal deine Beiträge an.

Weil Abschiebung für den Abgeschobenen entweder neutral oder böse enden kann. Der Mord für das Mordopfer hingegen nicht.


Stimmt.

Zitat von Alexx91:


Zudem kommt noch, welches Ziel die Tat verfolgt. Der Mord ist dafür ausgelegt den Tod eines Menschen herbeizuführen. Dies ist aber nicht die Intention einer Abschiebung. Niemand wird deswegen abgeschoben, DAMIT er in der Heimat stirbt.


Nana, die Inkaufnahme des Todes kann natürlich ebenfalls als Mord bewertet werden. Jemand der keine nötigen Sicherheitsvorkehrungen in seiner Firma anbringt und anschließend Arbeiter in einem Feuer ums leben kommen, sollte selbstredend des Mordes angeklagt werden.

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Die Kunst ist eine Tochter der Freiheit

ViolentFEAR - 32
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Geschrieben am: 05.03.2014 um 17:48 Uhr

Zitat von 258369147:


achso, das ist also ein mord. ich dachte schon, das wäre so ein kram vonwegen fahrlässigkeit mit todesfolge. schließlich hat der firmenbesitzer den arbeiter nicht bewusstlos geschlagen und in einem brennenden raum zurückgelassen.


Diese Unterschied ist ungefähr so sehr zu beachten, wie der Unterschied zwischen möglichen Tatwaffen.

Die Kunst ist eine Tochter der Freiheit

258369147 - 38
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Geschrieben am: 05.03.2014 um 17:51 Uhr
Zuletzt editiert am: 05.03.2014 um 17:52 Uhr

Zitat:

Diese Unterschied ist ungefähr so sehr zu beachten, wie der Unterschied zwischen möglichen Tatwaffen.

erzähl das mal einem anwalt oder richter. die werden dir sicherlich zustimmen.
nicht.

edit: wozu gibt es dann so einen kram?

" Mord: Vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen mit Verwirklichung mindestens eines der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale wie zum Beispiel "Heimtücke" oder "Grausamkeit".

Totschlag: Ebenfalls vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen ohne Vorliegen eines Mordmerkmals.

Fahrlässige Tötung: Nicht gewolltes Zutodekommen eines anderen Menschen, wegen dem Außer-Acht-Lassens der im Verkehr erforderichen Sorgfalt.

"Unfahrlässige" Tötung: Siehe Totschlag. Den Begriff der "unfahrlässigen Tötung" gibt es nicht, das nennt sich vorsätzlich.

Körperverletzung mit Todesfolge: Gewollte, d.h. vorsätzliche Körperverletzung, mit der ungewollten Folge des Todes des Opfers."

....?

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meine postings sind wie brennendes laub: nicht von dauer.

ViolentFEAR - 32
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Geschrieben am: 05.03.2014 um 17:52 Uhr

Zitat:

Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935

Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§1

1. Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.

2. Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.

§2

1. Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen.

2. Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.

3. Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze.

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Die Kunst ist eine Tochter der Freiheit

258369147 - 38
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Geschrieben am: 05.03.2014 um 17:55 Uhr

Zitat von ViolentFEAR:

Zitat:

Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935

Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§1

1. Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.

2. Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.

§2

1. Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen.

2. Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.

3. Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze.


Zitat:

Begriffsbestimmungen (§ 1)

Ein Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist gemäß § 1 Abs. 1 BKleingG ein Garten, der

1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

Folgendes ist aus BGH-Urteilen zu berücksichtigen

zu 1.: BGH III ZR 281/03 c): In der Regel ist wenigstens ein Drittel der Fläche für den Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf zu nutzen,
zu 2.: BGH III ZR 31/05: Neben Gemeinschaftseinrichtungen müssen mindestens fünf Gärten vorhanden sein.

Gemäß § 1 Abs. 2 BKleingG ist ausdrücklich kein Kleingarten:

ein Eigentümergarten (bei dem die Bewirtschaftung durch den Grundeigentümer oder seine Haushaltsangehörigen i. S. v. § 18 Wohnraumförderungsgesetz erfolgt; für den Eigentümergarten gelten jedoch die baulichen Beschränkungen des § 3 BKleingG),
ein Wohnungsgarten (ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen wird),
ein Arbeitnehmergarten (ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen wird),
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen,
ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

Zudem ist ein Dauerkleingarten ein durch einen Bebauungsplan abgesicherter Kleingarten, für den besondere Schutzvorschriften gelten (BKleingG § 1 Abs 3).
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit (§ 2)

Ergänzend zu den Gemeinnützigkeitsregelungen im Steuerrecht regelt § 2 BKleingG die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit von Kleingärtnerorganisationen. Das sind fast immer Vereine.

Bedingungen für die Gemeinnützigkeit sind:

Eintragung ins Vereinsregister
Regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung
Das Ziel des Vereins ist ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder,
Die erzielten Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt
Bei der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden.

Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung dafür dass mit dem Verein oder Verband ein Zwischenpachtvertrag - ein Kleingartenpachtvertrag mit dem Verein - wirksam abgeschlossen werden kann (§ 4 Abs. 4 BKleingG) und dass die Kleingärtner als Pächter in den Genuss der Vorteile des BKleingG kommen (§ 5 Pachtpreisbindung, §§ 9 ff Kündigungsschutz und Entschädigungsregelungen).
Kleingarten und Gartenlaube (§ 3)

Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein.
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
Eine Laube ist mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig.
Die Laube darf nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.

Vorstehendes gilt auch für Eigentümergärten (§ 1 Abs. 2 BKleingG).
Kleingartenpacht (§§ 4 bis 13)

In diesem zweiten Abschnitt des Gesetzes werden die Regelungen über Kleingartenpachtverträge getroffen.

Kleingartenpachtverträge

bedürfen (wie auch die Kündigung) der Schriftform,
sind bei Dauerkleingärten nicht befristet, sondern nur auf unbestimmte Zeit zu schließen (§ 6 BKleingG); bei sonstigen Kleingärten können befristete Verträge geschlossen werden
können durch den Verpächter gekündigt werden
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 8 BKleingG) bei
Nichtzahlung der Pacht,
schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder
durch ordentliche Kündigung für den 30. November eines Jahres (§ 9 BKleingG)
wegen Pflichtverletzungen nach § 9 (1) 1. sowie
nach den in § 9 (1) BKleingG genannten Sonderfällen 2. bis 6.

Im Falle der Kündigung nach den genannten Sonderfällen durch den Verpächter hat der Pächter einen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung (§ 11 BKleingG) für Anpflanzungen und Laube.

Weiterhin darf als Pacht höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüsebau verlangt werden (§ 5 BKleingG). Nach einer Studie des BMVBS lag die Pacht 2007 mit durchschnittlich 17 Cent/m² erheblich unterhalb des Pachtpreises für Wochenenddomizile und Campingplätze. Hierdurch wird auch für Menschen mit geringerem Einkommen die Möglichkeit geschaffen, einen eigenen Platz in naturnaher Umgebung in einer Kleingartenanlage zu finden.
Dauerkleingärten (§ 14, § 15)

§ 14: Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland
durch die Gemeinde bei Kündigung nach BKleingG § 9 (1) 5. oder 6.
§ 15: Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
bei entsprechendem Bedarf Enteignung nach Landesenteignungsrecht möglich

Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 16 bis 22)

§ 16: Für bestehende Kleingärten über Pachtverhältnisse mit dem Stichtag 31. März 1983
§ 17: Für kleingärtnerische Gemeinnützigkeit des Vereins mit dem Stichtag 31. März 1983
§ 18: Für Lauben
Vor dem 1. April 1983 rechtmäßig errichtete Lauben, die größer als 24 m² sind, können unverändert genutzt werden
Lauben auch zu Wohnzwecken können weiter genutzt werden
§ 19: Stadtstaatenklausel für Hamburg
Hamburg gilt für das BKleingG als Bundesland und als Gemeinde
§ 20: Aufhebung bisheriger Vorschriften der Bundesländer
§ 20 a: Überleitungsregelungen (ab 3. Oktober 1990) aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands für das Beitrittgebiet DDR
§ 20 b: Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
§§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden
§ 21: 2006 aufgehoben
§ 22: Inkrafttreten am 1. April 1983 (Änderungen bis 1. Oktober 2006)

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ViolentFEAR - 32
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Geschrieben am: 05.03.2014 um 17:57 Uhr
Zuletzt editiert am: 05.03.2014 um 18:00 Uhr

Zitat von 258369147:


edit: wozu gibt es dann so einen kram? [...]




Kulturhistorisch? Rest der Berücksichtigung sozialer Hierarchien im Strafrecht. Man kann doch einen anständigen, gut gekleideten Kapitalisten nicht so behandeln wie einen elenden, aus der Gosse kommenden Mörder.
Auch die gezielte Rechtfertigung von Gewalttaten durch Staat und Armee fließen in der Trennung von gewissen Taten hinein. Schließlich ist es ja wohl ein Unterschied ob man den bösen Terrorist erschießt oder den gewählten Repräsentanten. Strafrecht ist keine Moral, Strafrecht ist Politik.

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Die Kunst ist eine Tochter der Freiheit

ViolentFEAR - 32
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Geschrieben am: 05.03.2014 um 18:03 Uhr

Zitat von 258369147:

Zitat:

Kulturhistorisch?


war das die frage? ich glaube nein. aber zitier doch nochmal was schönes.


Zitat:

2. Modal Logics

The most familiar logics in the modal family are constructed from a weak logic called K (after Saul Kripke). Under the narrow reading, modal logic concerns necessity and possibility. A variety of different systems may be developed for such logics using K as a foundation. The symbols of K include ‘~’ for ‘not’, ‘→’ for ‘if…then’, and ‘□’ for the modal operator ‘it is necessary that’. (The connectives ‘&’, ‘∨’, and ‘↔’ may be defined from ‘~’ and ‘→’ as is done in propositional logic.) K results from adding the following to the principles of propositional logic.

Necessitation Rule: If A is a theorem of K, then so is □A.

Distribution Axiom: □(A→B) → (□A→□B).

(In these principles we use ‘A’ and ‘B’ as metavariables ranging over formulas of the language.) According to the Necessitation Rule, any theorem of logic is necessary. The Distribution Axiom says that if it is necessary that if A then B, then if necessarily A then necessarily B


Die Kunst ist eine Tochter der Freiheit

258369147 - 38
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Geschrieben am: 05.03.2014 um 18:10 Uhr

[verlinkte Grafik wurde nicht gefunden] jetzt noch den eierlikör weglassen und du bist wieder in deiner alten form.

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Geschrieben am: 05.03.2014 um 18:14 Uhr

Zitat von 258369147:

jetzt noch den eierlikör weglassen und du bist wieder in deiner alten form.


Jawohl, Herr Freisler.

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Geschrieben am: 05.03.2014 um 18:14 Uhr
Zuletzt editiert am: 05.03.2014 um 18:15 Uhr

Zitat von ViolentFEAR:

Kulturhistorisch? Rest der Berücksichtigung sozialer Hierarchien im Strafrecht. Man kann doch einen anständigen, gut gekleideten Kapitalisten nicht so behandeln wie einen elenden, aus der Gosse kommenden Mörder.

Wenn ein gut gekleideter Kapitalist einen Mensch vorsätzlich tötet, ist es Vorsatz und damit mindestens Totschlag. Ebenso ist es nur fahrlässige Tötung, wenn durch die Handlung des Gossenmörders jemand zu Tode kommt, obwohl dieser den Tod des Opfers nicht wollte.

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