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Forum / Politik und Wirtschaft
Kinder- und Jugendpornographie

stylaandy - 40
Halbprofi
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 14:03 Uhr
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Zitat von bockwurst82: Ich hab gehört die Natinalhymne wird jetzt endlich der Realität angepasste und soll in Zukunft "Einigkeit und Zucht und Ordnung" heißen...
E: Wenn 16 Jährige die Nacktfotos einer 14-Jährigen verbreiten gehört denen schon einen auf den Deckel, das ganze als Jugendpornographie zu bezeichnen ist allerdings grober Unfug.
zucht....
hm des erinnert mich an nationalsozialismus
kinder (unter 18) kriegen doch fast alle rechte die es gibt, aber des was sie wollen, des kriegen se nicht.^^
alias camaro, pontiacGTO, AudiCoupe......
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Cymru - 35
Champion
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Dabei seit 07.2005
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 18:39 Uhr
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Zitat von Sundown73: Ich dachte von Kinderpornographie wird in der deutschen Justiz nur dann gesprochen wenn die dargestellten Personen unter 14 Jahren sind.
Generell kennt die deutsche Rechtsordnung in diesem Zusammenhang vor allem den Minderjährigenschutz, von dem alle unter 18 geschützt sind. Schaut man sich die massiven Entwicklungsunterschiede an, die während der Pubertät auftauchen, ist das meist auch sehr sinnvoll.
Zitat von bockwurst82: E: Wenn 16 Jährige die Nacktfotos einer 14-Jährigen verbreiten gehört denen schon einen auf den Deckel, das ganze als Jugendpornographie zu bezeichnen ist allerdings grober Unfug.
Warum sollte es anders sein, ob ein 16-Jähriger Nacktbilder verbreitet, als wenn es ein 40-Jähriger macht? Es geht darum, dass eine 14-Jährige besonders geschützt werden muss. Auch wenn sie den Bildern vielleicht zugestimmt hat, fehlt ihr in den meisten Fällen die Fähigkeit, wirklich einzuwilligen. Von daher ist es an sich egal, von wem die Bilder verbreitet werden. Beim Diebstahl würde auch niemand sagen, dass es in der Jugend üblich ist, mal was mitgehen zu lassen, als Erwachsener nicht. Dementsprechend ist der Tatbestand eben erfüllt. Lediglich bei der Bestrafung müssen dann unter Umständen Unterschiede gemacht werden.
„Handle so, dass jeder Zeit dein Handeln zur Maxime des Handelns erhoben werden kann.“
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Klischeepunk - 40
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 20:35 Uhr
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Zitat von Cymru: Zitat von bockwurst82: E: Wenn 16 Jährige die Nacktfotos einer 14-Jährigen verbreiten gehört denen schon einen auf den Deckel, das ganze als Jugendpornographie zu bezeichnen ist allerdings grober Unfug.
Warum sollte es anders sein, ob ein 16-Jähriger Nacktbilder verbreitet, als wenn es ein 40-Jähriger macht? Es geht darum, dass eine 14-Jährige besonders geschützt werden muss. Auch wenn sie den Bildern vielleicht zugestimmt hat, fehlt ihr in den meisten Fällen die Fähigkeit, wirklich einzuwilligen. Von daher ist es an sich egal, von wem die Bilder verbreitet werden. Beim Diebstahl würde auch niemand sagen, dass es in der Jugend üblich ist, mal was mitgehen zu lassen, als Erwachsener nicht. Dementsprechend ist der Tatbestand eben erfüllt. Lediglich bei der Bestrafung müssen dann unter Umständen Unterschiede gemacht werden.
1. Sollte es nicht, da hast du recht.
2. Wenn hier etwas angegriffen wurde können wir auf die Urheberrechte bzw. das Recht am eigenen Bild zurückgehn, Pornographie erfordert nach wie vor die Darstellung sexueller Handlungen und nicht Nacktbilder. So zumindest mein verständnis von Pornographie und soweit ich weiss sieht das auch der Gesetzgeber so.
3. Diesen "natürliche Scham" Dummfug, der einem Mühsam über die Kindheit und Jugend anerzogen wird als Argument für ein Gesetz herzunehmen halt ich doch eher für dürftig. Wo steht, dass es in unserer Natur steht Klamotten zu tragen? Wo steht, dass es Kinder und Jugendliche verroht nackte Tatsachen zu sehen? Ist jede FKK Familie ein Fall für die Behörden? Warst du als kleines Kind unentwegt angezogen? Wie gesagt, ich halte den Kompletten §184c , sowie die CyberCrime Verträge, den neuen Jugendmedienschutz Staatsvertrag als auch alles weitere was sich in den letzten Jahren in die Richtung getan hat für mehr als Schwachsinnigen Unfug, der auf sinnloseste Weise versucht Standards zu etablieren, die jene, die nun die Gesetze schaffen in der sexuellen Revolution bekämpft haben.
Das würde ich übrigens als Argument gelten lassen "freizügiger umgamg mit Sex & sexuellen Praktiken wirkt sich augenscheinlich auf kognitiven Fähigkeiten der beteiligten aus" ;)
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AZNMSK
Profi
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Dabei seit 05.2009
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 20:38 Uhr
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Zitat von stylaandy: Zitat von AZNMSK: Also solange es nicht unter Zwang geschieht seh ich in solchen Fällen kein Problem !
erklär des mal dem richter
manche haben wieder ne rosa brille auf
kann ich schon machen : ) ^^
Nein ich höre keine Atzenmusik ich hab nur kein Bock mein Nick zu ändern !
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HERR_HELD - 50
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 22:19 Uhr
Zuletzt editiert am: 26.07.2010 um 22:22 Uhr
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Halt, Stop !
Gefährliches Halbwissen macht die Runde und der Hinweis, dass man doch erst mal den vom Threadersteller verlinkten Tatbestand des § 184c StGB lesen sollte, scheint mir hier dringend angebracht.
Es geht um "sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren". Ich denke den Begriff "sexuelle Handlungen" muss ich hier nicht näher erklären...
Reine Nacktbilder stellen KEINE sexuelle Handlung dar. Es bedarf IMMER einer sexuellen Handlung. Das muss auch bei sog. Posingbildern berücksichtigt werden. Hier muss die Art und Weise des Bildes schon ganz eindeutig signalisieren, dass das Bild zur sexuellen Erregung dienen soll. Die Beurteilung, wann strafrechtlich relevantes Posing vorliegt, ist daher nicht ganz einfach. Hinweise können eben bestimmte aufreizende Posen, typische Kleidung an kleinen Mädchen etc. sein. Immer vom Einzelfall abhängig und - wie gesagt - nicht ganz einfach. Ein Bild vom letzten Urlaub am Strand fällt da regelmäßig nicht drunter.....
Der Tatbestand soll einfach das Schutzalter höher setzen und verhindern, dass Pornofilme und Bilder mit 15jährigen Darstellern verbreitet werden. Denn das kann durchaus auch eine sexuelle Ausbeutung junger Menschen darstellen, oder sieht das hier jemand anders ?
Das war jetzt logischerweise eine ziemlich verkürzte Darstellung - aber ich kenn mich berufsbedingt mit der Materie aus...
Weitere Rückfragen gerne per PM !
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Klischeepunk - 40
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 22:53 Uhr
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Zitat von HERR_HELD:
Der Tatbestand soll einfach das Schutzalter höher setzen und verhindern, dass Pornofilme und Bilder mit 15jährigen Darstellern verbreitet werden. Denn das kann durchaus auch eine sexuelle Ausbeutung junger Menschen darstellen, oder sieht das hier jemand anders ?
Ist ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung nicht sowieso Strafrechtlich abgehandelt, unabhängig vom Alter?
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HERR_HELD - 50
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 23:00 Uhr
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Das Strafgesetzbuch kennt einen Abschnitt mit "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung", da fallen diese ganzen Delikte drunter. Aber da gibt es ja die verschiedensten Tatbestände, in denen das durchaus sehr differenziert behandelt wird. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist da beispielsweise eine ganz andere Sache als der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen, denn hier gibt es ganz andere Tatbestandsmerkmale, die laut Gesetz erfüllt werden müssen. Da liegt der Unterschied also nicht nur im Alter.
Und deswegen muss man wirklich jeden Paragraphen schon genau betrachten. Die Materie ist nicht einfach, und dadurch dass vor allem die technische Entwicklung schneller läuft als der Gesetzgeber reagiert, bedarf es der ständigen Rechtsprechung durch BGH und BVerfG, um die Tatbestände und die darin verwendeten Rechtsbegriffe immer auslegen und anwenden zu können.
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Klischeepunk - 40
Champion
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 23:07 Uhr
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Na also, für alle altersgruppen also unabhängig vom Alter abgehandelt. Wozu brauch ich einen Jugendpornographieparagraphen, der derartige Auslegungen zulässt?
Dieser Post wurde 2 mal ROT-13 verschlüsselt.
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HERR_HELD - 50
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 23:18 Uhr
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Weil Besitz und Verbreitung pornografischer Schriften mit sexuellen Handlungen von, an und vor Personen zwischen 14 und 18 Jahren bisher nicht geregelt und somit nicht strafbar war.
Wenn also irgendwo in Russland ein 14jähriges Mädchen für Pornoaufnahmen mit einem erwachsenen Mann herhalten muss, dann ist es erst seit der Neufassung von 184c strafbar, diesen Film hier in Deutschland zu besitzen oder zu verbreiten.
Und ich denke es ist gut so, dass es auch hier die Möglichkeit gibt, strafrechtlich etwas zu machen.
Es geht hier wirklich nicht um Schmusebilder zwischen zwei verliebten Teenagern aus dem Schwobaländle. Ich muss mir dieses Zeug beruflich anschauen und ich bin froh, wenn ich bei einem Film, in dem die Vergewaltigung eines Mädchens zu sehen ist, das ich in den Grenzbereich zwischen Kind und Jugendlicher packen würde, nun auch eine gesetzliche Möglichkeit habe. Und DAS sind die Aufnahmen, von denen wir hier sprechen.
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Slow_Turtle - 31
Champion
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 23:20 Uhr
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solange freiwillig mitmachen jugts mich nich
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PedoMuffin - 31
Halbprofi
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 23:21 Uhr
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(ignoriert mein nutzernamen das kommt durch nen zufall -.-)
es sind menschen mit anderen vorlieben und auch arschlöcher weil sie sich meist mit gewalt an kindern vergehen -.-
nypah~ /http://z0r.de/1752\
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Poebbel - 35
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 23:22 Uhr
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Zitat von PedoMuffin: (ignoriert mein nutzernamen das kommt durch nen zufall -.-)
es sind menschen mit anderen vorlieben und auch arschlöcher weil sie sich meist mit gewalt an kindern vergehen -.-
Du redest am Thema vorbei. Aber danke für den Beitrag.
Oh angry mob, is there any problem your wisdom and torches can't solve?
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Klischeepunk - 40
Champion
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Dabei seit 01.2005
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Geschrieben am: 26.07.2010 um 23:50 Uhr
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Zitat von HERR_HELD: Weil Besitz und Verbreitung pornografischer Schriften mit sexuellen Handlungen von, an und vor Personen zwischen 14 und 18 Jahren bisher nicht geregelt und somit nicht strafbar war.
Wenn also irgendwo in Russland ein 14jähriges Mädchen für Pornoaufnahmen mit einem erwachsenen Mann herhalten muss, dann ist es erst seit der Neufassung von 184c strafbar, diesen Film hier in Deutschland zu besitzen oder zu verbreiten.
Und ich denke es ist gut so, dass es auch hier die Möglichkeit gibt, strafrechtlich etwas zu machen.
Es geht hier wirklich nicht um Schmusebilder zwischen zwei verliebten Teenagern aus dem Schwobaländle. Ich muss mir dieses Zeug beruflich anschauen und ich bin froh, wenn ich bei einem Film, in dem die Vergewaltigung eines Mädchens zu sehen ist, das ich in den Grenzbereich zwischen Kind und Jugendlicher packen würde, nun auch eine gesetzliche Möglichkeit habe. Und DAS sind die Aufnahmen, von denen wir hier sprechen.
Wenn wir hier von dargestellten tatsächlichen Vergewaltigungen sprechen ist das eine Seite - eine auf der ich dir recht geb, Wobei mich da interessieren würde ob es dafür wirklich keine handhabe gab, auch das ist ja unabhängig vom Alter etwas das nicht, verbreitet werden sollte?
Wenn wir davon sprechen, dass eine 14 Jährige irgendeinem 16 jährigen nacktbilder von sich schickt wie im verlinkten Fall anscheinend der Fall, und der damit angibt befinden wir uns in keinem dieser gebiete - wie gesagt maximal eins auf den Deckel wg. Verletzung von Urheberrechten oder dem Recht am eigenen Bild, aber Jugendpornographie?
Natürlich kann diese Gesetz sinnvoll verwendet werden, aber es lässt zuviel Spielraum und seit Einführung dieses Gesetzes wart ich eigentlich auf genau DIESEN Fall - anscheinend zurecht. Und damit ist klar, entweder wird es ganz klar auf "darstellung von Straftaten" oder so beschränkt oder aus der Welt geschafft, das wovon wir hier reden ist eine Interpretation einer Art wie sie gefahren schafft, solang man da nicht in der Lage ist mal den Kopf einzuschalten ...
Grundrechte > Zucht und Ordnung in Schland. Und Grundrechte > moralische Weltvorstellung von irgendwelchen HC Christen.
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Ketzu - 38
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Geschrieben am: 27.07.2010 um 03:15 Uhr
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Zitat von HERR_HELD:
Es geht hier wirklich nicht um Schmusebilder zwischen zwei verliebten Teenagern aus dem Schwobaländle. Ich muss mir dieses Zeug beruflich anschauen und ich bin froh, wenn ich bei einem Film, in dem die Vergewaltigung eines Mädchens zu sehen ist, das ich in den Grenzbereich zwischen Kind und Jugendlicher packen würde, nun auch eine gesetzliche Möglichkeit habe. Und DAS sind die Aufnahmen, von denen wir hier sprechen.
Ist die Verbreitung von Filmen von Straftaten nicht unter anderem Gesichtspunkt bereits verboten? (So eben auch Filme von einer Vergewaltigung einer erwachsenen Frau?) (Eine durchaus ernst gemeinte Frage und keine "Besserwisserei"!)
Zitat: (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
Mein Verständnis für Gesetzestexte mag aufgrund der späten Stunde stark eingeschränkt sein, aber ist nach diesem Satz der Besitz / das Beschaffen bei _freiwilligen_ Handlungen Straffrei, das Herstellen und das Verbreiten (durch eine(n) 15 oder 16 Jährige(n)) allerdings strafbar nach Nr. 1?
(Persönlich sehe ich es eben so, das Zwangshandlungen bestraft werden sollten und (Herstellung/) Verbreitung von Material von solchen ebenfalls zu bestrafen ist, wenn aber eine was-weiß-ich-wie-alte meint sie muss vor ihrer Webcam strippen, ein Typ meint seine Freundin braucht Bilder von seinen Soloausflügen und die das ihren Freundinnen rum zeigt... was solls, davon abhalten kann man sie sowieso nicht. ^^ Daher finde ich Gesetze dazu meist zu streng formuliert, so dass es Opferlose Straftaten kreiert, die im Zweifel auch so ausgelegt werden kann wie es in den USA ab und an passiert: 14 Jährige Mädchen kommen ins Gefängnis wegen von sich selbst angefertigten Nacktbildern...)
Eine Meinung vertreten, heißt nicht sie zu teilen, sondern versuchen sie zu verstehen.
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Cymru - 35
Champion
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Dabei seit 07.2005
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Geschrieben am: 27.07.2010 um 12:35 Uhr
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Zitat von Klischeepunk: Wenn wir davon sprechen, dass eine 14 Jährige irgendeinem 16 jährigen nacktbilder von sich schickt wie im verlinkten Fall anscheinend der Fall, und der damit angibt befinden wir uns in keinem dieser gebiete - wie gesagt maximal eins auf den Deckel wg. Verletzung von Urheberrechten oder dem Recht am eigenen Bild, aber Jugendpornographie?
Ich hab mir deine verlinkten Sachen extra nochmal genau angesehen. Bisher wird dabei nur von einer Hausdurchsuchung berichtet. Das ist verfassungsrechtlich zwar bedenklich, da ich die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter hier auch anders einschätzen würde. Aber es wurde lediglich von der Staatsanwaltschaft untersucht, bisher wurde keine Anklage erhoben (zumindest ließ sich da in der Schnelle nichts von mir finden). Erst bei einem tatsächlichen Prozess wird es wirklich interessant, wie dieser § ausgelegt wird.
Es ist aber auch möglich, dass die ganze Sache für Klageerhebung nicht ausreicht und die Durchsuchung rechtswidrig war.
„Handle so, dass jeder Zeit dein Handeln zur Maxime des Handelns erhoben werden kann.“
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