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Konsum von THC in BW

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Azazel666 - 36
Experte (offline)

Dabei seit 05.2007
1185 Beiträge

Geschrieben am: 13.04.2010 um 08:10 Uhr

Zitat von Mars382:

Sorry, falsch dargestellt. Dein kumpel klaut was und du schluckst es. So stimmts.


Was manche Leute doch auf solche Haarspaltereien stehen...ich finde das lächerlich da drum zu diskutuieren. Besitzen tu ich was wenn ich es mir gekauft oder gestohlen habe punkt Ende (und jaja ich weiß schon unterschied zwischen Besítz und Eigentum). Aber jetzt stell dir mal vor dein Kumpel raucht im gleichen Zimmer in dem auch du dich aufhälst (passiver) Konsum ohne Besitz... . Also nach deiner Theorie wärst du trotzdem Strafbar, da der Rauch ja in deiner Lunge war ^^

If it moves and it should not, duct tape it, if it does not move and it should WD40 it!

Tiebreaker - 37
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 12.2009
49 Beiträge

Geschrieben am: 13.04.2010 um 08:30 Uhr

Zitat von HANZMISSION:

Zitat von schachbrett:


Dennoch ist es schwer es zu konsumieren wenn man es nicht besitzen darf, ja eigentlich schier unmöglich.


Muss ja nicht heißen dass er es besitzt...Er kann ja auch bei einem mitrauchen...oder bei nem kumpel chillen und da mitrauchen...!=?


bzw ich hab das auch schon so erlebt, dass n paar jungs beim rauchen erwischt wurden, und da keiner zugegeben hat wems gehört, haben ses als weitergabe zumn direkten verbrauch angezettelt, da aber keiner ne aussage gemacht hat musste alles wieder fallengelassen werden... und das war inm schönen bayernland leute ;-)
NoOneKnows
Champion (offline)

Dabei seit 12.2008
2723 Beiträge

Geschrieben am: 14.04.2010 um 07:04 Uhr
Zuletzt editiert am: 14.04.2010 um 07:04 Uhr

Der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos; in fast allen Fällen dürfte jedoch der Erwerb oder Besitz als vorgelagerte Begehungsalternative nachweisbar sein. Eine Ausnahme ist der Fall, dass eine andere Person dem Konsumenten das Rauschgift injiziert; in diesen Fällen fehlt es an der Verfügungsgewalt des Konsumenten und ist die Nutzung der Drogen straflos (LG München I 1984, 77).
Die Rechtsprechung unterscheidet überraschenderweise zwischen dem Fall, dass am Joint gezogen und dieser dann zurückgegeben wird (dann strafloser Nicht-Besitz, bloßer Konsum, OLG Oldenburg NStZ 1982, 121), und dem Fall, dass der Joint nach dem Inhalieren in die Runde weitergereicht wird (dann Strafbarkeit wegen unmittelbarer Gebrauchsüberlassung, BayObLG NStZ-RR 1998, 149). Ausführungen dazu, wie diese "Wortklauberei" mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz zu vereinbaren ist, würden das hier sprengen...

Besitz von Betäubungsmitteln muss von einem Herrschaftswillen getragen sein. Daher begründet derjenige, der Betäubungsmittel in Empfang nimmt, um sie sofort zu konsumieren, keinen Besitz (BayObLG StV 2002, 263). Gleiches gilt für Personen, die Betäubungsmittel an sich nehmen, um sie zu vernichten (OLG Frankfurt StV 1987, 443) oder vor einem potentiellen Konsumenten zu verstecken (BayObLG 4 St 186/82).

Das Überlassen zum unmittelbaren Gebrauch ist gewissermaßen die Kehrseite des straflosen Eigenkonsums: Wer einem anderen Betäubungsmittel zum sofortigen Verzehr überlässt, macht sich strafbar; der andere, der die Betäubungsmittel an Ort und Stelle konsumiert, bleibt straffrei, da es sich hierbei um eine Selbstschädigung handelt. Schutzgut des BtMG ist die "Volksgesundheit"; wer Betäubungsmittel selbst konsumiert, kann dadurch nicht andere gefährden.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts handelt nicht mehr automatisch ordnungswidrig, wer unter Einfluss von Betäubungsmitteln Auto fährt.
Bisher war Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Geldbuße nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Erteilung eines Fahrverbots nach § 25 StVG, dass der Verkehrsteilnehmer überhaupt eine nachweisbare Menge an Betäubungsmitteln im Blut hatte. Ein der Alkoholkonzentration (0,5 Promille) entsprechender Grenzwert fehlt bislang. Dies schränke die allgemeine Handlungsfreiheit in unzulässiger Weise ein.
Bei Erlass der entsprechenden Regelung im StVG war man davon ausgegangen, dass der Nachweis von beispielsweise Cannabis im Blut eine entsprechende Einwirkung auf die Fahrtüchtigkeit indiziert. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil aus, dass durch immer modernere Nachweismethoden der Konsum berauschender Mittel auch dann noch nachgewiesen werden könne, wenn die Fahrtüchtigkeit nicht mehr eingeschränkt sei. Ein Wert von 0,5 Nanogramm des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) reiche für die automatische Annahme von Fahruntüchtigkeit nicht mehr aus. Dies sei grundsätzlich erst ab 1,0 Nanogramm der Fall.



"ein mann, der keinen latakia raucht, gehört in den ofen. s.h." dieter giermann

LYON13 - 33
Profi (offline)

Dabei seit 12.2005
852 Beiträge

Geschrieben am: 14.04.2010 um 07:20 Uhr

Zitat von NoOneKnows:

Der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos; in fast allen Fällen dürfte jedoch der Erwerb oder Besitz als vorgelagerte Begehungsalternative nachweisbar sein. Eine Ausnahme ist der Fall, dass eine andere Person dem Konsumenten das Rauschgift injiziert; in diesen Fällen fehlt es an der Verfügungsgewalt des Konsumenten und ist die Nutzung der Drogen straflos (LG München I 1984, 77).
Die Rechtsprechung unterscheidet überraschenderweise zwischen dem Fall, dass am Joint gezogen und dieser dann zurückgegeben wird (dann strafloser Nicht-Besitz, bloßer Konsum, OLG Oldenburg NStZ 1982, 121), und dem Fall, dass der Joint nach dem Inhalieren in die Runde weitergereicht wird (dann Strafbarkeit wegen unmittelbarer Gebrauchsüberlassung, BayObLG NStZ-RR 1998, 149). Ausführungen dazu, wie diese "Wortklauberei" mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz zu vereinbaren ist, würden das hier sprengen...

Besitz von Betäubungsmitteln muss von einem Herrschaftswillen getragen sein. Daher begründet derjenige, der Betäubungsmittel in Empfang nimmt, um sie sofort zu konsumieren, keinen Besitz (BayObLG StV 2002, 263). Gleiches gilt für Personen, die Betäubungsmittel an sich nehmen, um sie zu vernichten (OLG Frankfurt StV 1987, 443) oder vor einem potentiellen Konsumenten zu verstecken (BayObLG 4 St 186/82).

Das Überlassen zum unmittelbaren Gebrauch ist gewissermaßen die Kehrseite des straflosen Eigenkonsums: Wer einem anderen Betäubungsmittel zum sofortigen Verzehr überlässt, macht sich strafbar; der andere, der die Betäubungsmittel an Ort und Stelle konsumiert, bleibt straffrei, da es sich hierbei um eine Selbstschädigung handelt. Schutzgut des BtMG ist die "Volksgesundheit"; wer Betäubungsmittel selbst konsumiert, kann dadurch nicht andere gefährden.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts handelt nicht mehr automatisch ordnungswidrig, wer unter Einfluss von Betäubungsmitteln Auto fährt.
Bisher war Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Geldbuße nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Erteilung eines Fahrverbots nach § 25 StVG, dass der Verkehrsteilnehmer überhaupt eine nachweisbare Menge an Betäubungsmitteln im Blut hatte. Ein der Alkoholkonzentration (0,5 Promille) entsprechender Grenzwert fehlt bislang. Dies schränke die allgemeine Handlungsfreiheit in unzulässiger Weise ein.
Bei Erlass der entsprechenden Regelung im StVG war man davon ausgegangen, dass der Nachweis von beispielsweise Cannabis im Blut eine entsprechende Einwirkung auf die Fahrtüchtigkeit indiziert. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil aus, dass durch immer modernere Nachweismethoden der Konsum berauschender Mittel auch dann noch nachgewiesen werden könne, wenn die Fahrtüchtigkeit nicht mehr eingeschränkt sei. Ein Wert von 0,5 Nanogramm des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) reiche für die automatische Annahme von Fahruntüchtigkeit nicht mehr aus. Dies sei grundsätzlich erst ab 1,0 Nanogramm der Fall.



damit wäre wohl alles gesagt und den ganzen schwätzern hier das maul gestopft

ändert extra für dönerman seine fusszeile :/

Azazel666 - 36
Experte (offline)

Dabei seit 05.2007
1185 Beiträge

Geschrieben am: 14.04.2010 um 07:29 Uhr

Zitat von NoOneKnows:

Der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos; in fast allen Fällen dürfte jedoch der Erwerb oder Besitz als vorgelagerte Begehungsalternative nachweisbar sein. Eine Ausnahme ist der Fall, dass eine andere Person dem Konsumenten das Rauschgift injiziert; in diesen Fällen fehlt es an der Verfügungsgewalt des Konsumenten und ist die Nutzung der Drogen straflos (LG München I 1984, 77).
Die Rechtsprechung unterscheidet überraschenderweise zwischen dem Fall, dass am Joint gezogen und dieser dann zurückgegeben wird (dann strafloser Nicht-Besitz, bloßer Konsum, OLG Oldenburg NStZ 1982, 121), und dem Fall, dass der Joint nach dem Inhalieren in die Runde weitergereicht wird (dann Strafbarkeit wegen unmittelbarer Gebrauchsüberlassung, BayObLG NStZ-RR 1998, 149). Ausführungen dazu, wie diese "Wortklauberei" mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz zu vereinbaren ist, würden das hier sprengen...

Besitz von Betäubungsmitteln muss von einem Herrschaftswillen getragen sein. Daher begründet derjenige, der Betäubungsmittel in Empfang nimmt, um sie sofort zu konsumieren, keinen Besitz (BayObLG StV 2002, 263). Gleiches gilt für Personen, die Betäubungsmittel an sich nehmen, um sie zu vernichten (OLG Frankfurt StV 1987, 443) oder vor einem potentiellen Konsumenten zu verstecken (BayObLG 4 St 186/82).

Das Überlassen zum unmittelbaren Gebrauch ist gewissermaßen die Kehrseite des straflosen Eigenkonsums: Wer einem anderen Betäubungsmittel zum sofortigen Verzehr überlässt, macht sich strafbar; der andere, der die Betäubungsmittel an Ort und Stelle konsumiert, bleibt straffrei, da es sich hierbei um eine Selbstschädigung handelt. Schutzgut des BtMG ist die "Volksgesundheit"; wer Betäubungsmittel selbst konsumiert, kann dadurch nicht andere gefährden.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts handelt nicht mehr automatisch ordnungswidrig, wer unter Einfluss von Betäubungsmitteln Auto fährt.
Bisher war Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Geldbuße nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Erteilung eines Fahrverbots nach § 25 StVG, dass der Verkehrsteilnehmer überhaupt eine nachweisbare Menge an Betäubungsmitteln im Blut hatte. Ein der Alkoholkonzentration (0,5 Promille) entsprechender Grenzwert fehlt bislang. Dies schränke die allgemeine Handlungsfreiheit in unzulässiger Weise ein.
Bei Erlass der entsprechenden Regelung im StVG war man davon ausgegangen, dass der Nachweis von beispielsweise Cannabis im Blut eine entsprechende Einwirkung auf die Fahrtüchtigkeit indiziert. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil aus, dass durch immer modernere Nachweismethoden der Konsum berauschender Mittel auch dann noch nachgewiesen werden könne, wenn die Fahrtüchtigkeit nicht mehr eingeschränkt sei. Ein Wert von 0,5 Nanogramm des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) reiche für die automatische Annahme von Fahruntüchtigkeit nicht mehr aus. Dies sei grundsätzlich erst ab 1,0 Nanogramm der Fall.



:-D Cannabis im Blut :-D Subber...

Naja super Post sowas ist mal informativ.

Was dem noch zuzufügen wäre ist das Definitions-Problemchen mit der "geringen Menge" und der häufigkeit des Konsums (wie schon Hans Söllner erklärt: " hin und wieder halt").
Es ist also prinzipiell wurst ob du konsumiert hast oder nicht, wichtig ist ob du was dabei hast und ob du dauerkonsument bist. Also am besten wenig. Soll heißen nicht so viel. Also ein bisschen halt...^^

If it moves and it should not, duct tape it, if it does not move and it should WD40 it!

Mars382 - 43
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 09.2007
64 Beiträge
Geschrieben am: 14.04.2010 um 12:04 Uhr

Zitat von Azazel666:

Zitat von Mars382:

Sorry, falsch dargestellt. Dein kumpel klaut was und du schluckst es. So stimmts.


Was manche Leute doch auf solche Haarspaltereien stehen...ich finde das lächerlich da drum zu diskutuieren. Besitzen tu ich was wenn ich es mir gekauft oder gestohlen habe punkt Ende (und jaja ich weiß schon unterschied zwischen Besítz und Eigentum). Aber jetzt stell dir mal vor dein Kumpel raucht im gleichen Zimmer in dem auch du dich aufhälst (passiver) Konsum ohne Besitz... . Also nach deiner Theorie wärst du trotzdem Strafbar, da der Rauch ja in deiner Lunge war ^^


Ich weiss, du siehst das wieder als Haarspalterei, aber eine Person kann nicht strafbar sein. Theoretisch wärs so, wie du sagst. Da dieser passivkonsum aber nicht nachweisbar ist, ist jede Diskussion hierüber hinfällig.
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