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Forum / Liebe und Zärtlichkeit

Geschlechtsverkehr mit minderjährigen

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-_OpTiK_- - 33
Halbprofi (offline)

Dabei seit 06.2008
204 Beiträge

Geschrieben am: 13.03.2010 um 14:28 Uhr

Zitat von Ram190:

soweit ich weiß müssen entweder beide über 18 oder zwischen 14 und 17 sein alles andere wäre illegal :-D

kann aber sein das ich falsch lieg


und was machst wenn de 18 wirst und deine freundinn erst in nemm halben jahr 18 wird dann hasst verkackt oder was :-D

L.M.S. heißt auf Englisch "suck my dick" :D

DCaTroH - 38
Experte (offline)

Dabei seit 10.2004
1064 Beiträge

Geschrieben am: 13.03.2010 um 14:30 Uhr

§ 176 StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
3.auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4.auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.


§ 182 StGB
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1.unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.


Quelle: http://www.praxis-jugendarbeit.de/jugendleiter-schulung/sexuelle-handlungen-strafrecht.html

~Um zu sterben leben wir ein Leben lang~

aMatZin - 35
Profi (offline)

Dabei seit 12.2005
813 Beiträge

Geschrieben am: 13.03.2010 um 14:30 Uhr

Zitat von Albi123:

Zitat von aMatZin:

ganz wichtig: alle schreiben was rein, was sie IRGENDWO IRGENDWANN mal gehört haben

informiert euch doch erstmal -.-

btt:

hier steht alles, was man zum Thema Sex mit Minderjährigen wissen muss

klicken bitte


ich war schneller :-P
sag ich doch die ganze zeit, wenn mir keiner zuhört :D


dafür is mein Link besser :-P

btw: vote 4 Mindest-IQ fürs TU-Forum
wenigstens 2-stellig sollte er sein^^

Du dämlicher Idiot!

Albi123 - 36
Champion (offline)

Dabei seit 02.2005
8912 Beiträge
Geschrieben am: 13.03.2010 um 14:31 Uhr

Zitat von aMatZin:

Zitat von Albi123:

Zitat von aMatZin:

ganz wichtig: alle schreiben was rein, was sie IRGENDWO IRGENDWANN mal gehört haben

informiert euch doch erstmal -.-

btt:

hier steht alles, was man zum Thema Sex mit Minderjährigen wissen muss

klicken bitte


ich war schneller :-P
sag ich doch die ganze zeit, wenn mir keiner zuhört :D


dafür is mein Link besser :-P

btw: vote 4 Mindest-IQ fürs TU-Forum
wenigstens 2-stellig sollte er sein^^

recht hast :-D
naja, sowas wirds wohl nie geben, schade eigentlich xD

Borussia Dortmund 09!! Hundertausend Freunde, ein Verein

Zero-X - 34
Experte (offline)

Dabei seit 11.2005
1016 Beiträge
Geschrieben am: 13.03.2010 um 14:31 Uhr

Ich bin mal wieder begeistert! :totlacher:
Hier wird nur müll geschrieben. Wirklich sinnvolle Beiträge werden überlesen und jeder schreibt was er mal gehört hat.
Seid ihr alle zu faul zum Lesen?
Wikipedia - Schutzalter
Momentai - 34
Profi (offline)

Dabei seit 10.2009
862 Beiträge

Geschrieben am: 13.03.2010 um 14:33 Uhr

Zitat von DCaTroH:

§ 176 StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
3.auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4.auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.


§ 182 StGB
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1.unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.


Quelle: http://www.praxis-jugendarbeit.de/jugendleiter-schulung/sexuelle-handlungen-strafrecht.html


Also: unter 14 verboten.

Du 18, sie unter 18: geboten aber nicht gegen ihren WIllen.
Bei 21, sie unter 16 das selber eigentlich..

Es ist nicht wichtig, was sie über dich reden. Es ist nur wichtig, DASS sie über dich reden.

Necrophagist - 35
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 10.2006
73 Beiträge
Geschrieben am: 13.03.2010 um 14:33 Uhr
Zuletzt editiert am: 13.03.2010 um 14:34 Uhr

EDIT: War wohl jemand schneller.
Zur Ergänzung:


§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/stgb/

Keinem Forum glauben, sondern die Gesetzbücher lesen.
Albi123 - 36
Champion (offline)

Dabei seit 02.2005
8912 Beiträge
Geschrieben am: 13.03.2010 um 14:34 Uhr
Zuletzt editiert am: 13.03.2010 um 14:35 Uhr

blickt ihrs eig. nicht?
guggt doch einfach hier -.-
http://www.planet-liebe.de/beziehung/sex-und-das-gesetz.html
anstatt ellenlange texte reinzukopieren, die eh keiner liest.

Borussia Dortmund 09!! Hundertausend Freunde, ein Verein

Necrophagist - 35
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 10.2006
73 Beiträge
Geschrieben am: 13.03.2010 um 14:38 Uhr

Zitat von Albi123:

anstatt ellenlange texte reinzukopieren, die eh keiner liest.


Stimmt, die Gesetzbücher werden ja nur zum Spaß so ausführlich formuliert.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht...
Albi123 - 36
Champion (offline)

Dabei seit 02.2005
8912 Beiträge
Geschrieben am: 13.03.2010 um 14:40 Uhr
Zuletzt editiert am: 13.03.2010 um 14:41 Uhr

Zitat von Necrophagist:


Stimmt, die Gesetzbücher werden ja nur zum Spaß so ausführlich formuliert.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht...

darum gehts hier doch garnicht. die mehrheit versteht das ganze doch nichtmal. deshalb is mein weg wohl einfacher ;-)
er hat ne frage gestellt, die sich anhand der grafik in weniger als 5 sekunden beantworten lässt, aber lieber schreiben zig user hier rein, was sie glauben zu wissen.


Borussia Dortmund 09!! Hundertausend Freunde, ein Verein

Necrophagist - 35
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 10.2006
73 Beiträge
Geschrieben am: 13.03.2010 um 14:48 Uhr

Zitat von Albi123:

darum gehts hier doch garnicht. die mehrheit versteht das ganze doch nichtmal. deshalb is mein weg wohl einfacher ;-)
er hat ne frage gestellt, die sich anhand der grafik in weniger als 5 sekunden beantworten lässt, aber lieber schreiben zig user hier rein, was sie glauben zu wissen.

Dumm nur, dass die Seite veraltete Gesetzestexte zitiert. Das Strafrecht hat sich nämlich in der Hinsicht 2008 maßgebend verändert.
OnlytheOne - 30
Profi (offline)

Dabei seit 10.2007
467 Beiträge

Geschrieben am: 13.03.2010 um 15:07 Uhr

Wenn du mit 19 sex mit einer 15jährigen hast und die geht zur polizei gibts ärger...

Bild dir deine Meinung!

Klischeepunk - 40
Champion (offline)

Dabei seit 01.2005
8907 Beiträge

Geschrieben am: 13.03.2010 um 15:25 Uhr

Zitat von OnlytheOne:

Wenn du mit 19 sex mit einer 15jährigen hast und die geht zur polizei gibts ärger...

Wenn du als 19 Jähriger sex mit ner 30 Jährigen hast und die geht zur Polizei gibts auch Ärger. Buhja Baby.
Es gilt immer noch das Motto "nicht gegen ihren Willen" - gott sei dank will 'sie' bei mir IMMER.

Dieser Post wurde 2 mal ROT-13 verschlüsselt.

-Ludi-94- - 31
Halbprofi (offline)

Dabei seit 04.2008
110 Beiträge

Geschrieben am: 13.03.2010 um 15:27 Uhr

Zitat von Necrophagist:

Zitat von Albi123:

anstatt ellenlange texte reinzukopieren, die eh keiner liest.


Stimmt, die Gesetzbücher werden ja nur zum Spaß so ausführlich formuliert.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht...


wär auch zu schön^^
weil von denen allen auch soviele jetzt die texte hier lesen..die meisten posten eh nur dumm rum
PontiacGTO
Halbprofi (offline)

Dabei seit 02.2010
336 Beiträge

Geschrieben am: 13.03.2010 um 15:29 Uhr

muss doch net immer glei sex sein.....^^

Ich glaube eher an die Unschuld einer Hure, als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz

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