SkyTouch- - 30
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Geschrieben am: 01.09.2011 um 19:11 Uhr
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Damit ein Vertrag zustande kommt, braucht es ja immer zwei WE's. Eine vom Käufer und eine WE vom Käufer.
Ich habe vor ungefähr 4 Wochen jemandem das Angebot gemacht, mein Produkt für einen bestimmten Betrag abzukaufen. Er hat zugestimmt. Der Vertrag wäre ja eigentlich zustande gekommen. Allerdings war die Vereinbarung so ausgemacht, dass er die Ware erst bekommt, wenn er mir das Geld gibt. Da er es nicht für nötig gehalten hat, mir das Geld zu geben, habe ich die Ware eben behalten. Seitdem war nie mehr davon die Rede, dass er das überhaupt noch will.
Kann ich jetzt den Preis etwas erhöhren, oder kann er auf den alten Preis bestehen? Oder wie lang ist so eine Willenserklärung/Vertrag bei Nicht-Einlösung gültig?
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Schairerle - 34
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Geschrieben am: 01.09.2011 um 19:16 Uhr
Zuletzt editiert am: 01.09.2011 um 19:18 Uhr
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Also wenn das ganze mündlich zustande gekommen ist, dann hätte dieser unverzüglich annehmen müssen!
Schriftlich sieht die Sache anders aus, aber um was genau geht es denn?
Wenn das ganze nur privat abgelaufen ist und es z.B. nur um die alte Playstation gegangen ist (und es keinen Kaufvertrag gibt) greift da kein Paragraph
Scheiß auf Urlaub, ich kauf mir Hardware!
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SkyTouch- - 30
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Geschrieben am: 01.09.2011 um 19:19 Uhr
Zuletzt editiert am: 01.09.2011 um 19:21 Uhr
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Zitat von Schairerle: Also wenn das ganze mündlich zustande gekommen ist, dann hätte dieser unverzüglich annehmen müssen!
Schriftlich sieht die Sache anders aus, aber um was genau geht es denn?
Im Internet. Ich kenn die Peson aber persönlich.
Ach um nichts großes. Geht nur um mein Konzept, aus dem ich ein Buch erstellen will.
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Schairerle - 34
Team-Ulmler
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Geschrieben am: 01.09.2011 um 19:23 Uhr
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Zitat von SkyTouch-: Zitat von Schairerle: Also wenn das ganze mündlich zustande gekommen ist, dann hätte dieser unverzüglich annehmen müssen!
Schriftlich sieht die Sache anders aus, aber um was genau geht es denn?
Im Internet. Ich kenn die Peson aber persönlich.
Ach um nichts großes. Geht nur um mein Konzept, aus dem ich ein Buch erstellen will.
Also das ganze muss schriftlich vorhanden sein, Angebot, Bestellung und so
Scheiß auf Urlaub, ich kauf mir Hardware!
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SkyTouch- - 30
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Geschrieben am: 01.09.2011 um 19:24 Uhr
Zuletzt editiert am: 01.09.2011 um 19:24 Uhr
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Zitat von Schairerle: Zitat von SkyTouch-: Zitat von Schairerle: Also wenn das ganze mündlich zustande gekommen ist, dann hätte dieser unverzüglich annehmen müssen!
Schriftlich sieht die Sache anders aus, aber um was genau geht es denn?
Im Internet. Ich kenn die Peson aber persönlich.
Ach um nichts großes. Geht nur um mein Konzept, aus dem ich ein Buch erstellen will.
Also das ganze muss schriftlich vorhanden sein, Angebot, Bestellung und so 
Also kann ich den Preis erhöhen, ohne dass ich nicht im Recht bin?
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Schairerle - 34
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Geschrieben am: 01.09.2011 um 19:26 Uhr
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Wenn es keine Belege oder einen bewilligten Vertrag gibt?
Angebote sind nur befristet gültig, wielange genau kann ich dir jetzt nicht sagen..
Scheiß auf Urlaub, ich kauf mir Hardware!
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Headhunter49 - 38
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Geschrieben am: 01.09.2011 um 19:39 Uhr
Zuletzt editiert am: 01.09.2011 um 19:45 Uhr
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autsch... also angebote sind nur begrenzt gültig... bei mündlichen angeboten bis zum ende der unterhaltung... der vertrag wurde geschlossen, da beide einverstanden... jedoch müsstest du eigentlich damit du den preis erhöhen kannst vom kaufvertrag zurücktreten... dies würdest du durch eine fristsetzung und nichterfüllung des anderen nach ablauf der frist ohne probleme durchbringen, jedoch musst du zuerst eine frist setzen... solange bist du noch an den kaufvertrag gebunden... verkaufst du das jetzt an jemand anderst kann dein internetkontakt theoretisch schadensersatz aus nichterfüllung verlangen... wenn er dir das geld gibt, da dir ja unmöglich ist die ware zu liefern... jedoch müsste ihm dadurch ein schaden entstanden sein, beispielsweise musste er dein konzept woanderst teurer kaufen... da aber dein konzept ein stückgut ist und damit "einzigartig" ist, müsstest du nur das geld wieder zurückgeben außer er hätte es teurer weiterverkauft, dann hättest du die differenz zwischen seinem ek und seinem vk als schadensersatz zu leisten 
alles klar?
Nach dem Tod erwartet uns... nichts
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Schairerle - 34
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Geschrieben am: 01.09.2011 um 19:44 Uhr
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Hm, okay ich habe das "Er hat zugestimmt." überlesen
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Headhunter49 - 38
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Geschrieben am: 01.09.2011 um 19:45 Uhr
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Zitat von Schairerle: Hm, okay ich habe das "Er hat zugestimmt." überlesen 
jo... juristische kleinkrämerei
Nach dem Tod erwartet uns... nichts
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SkyTouch- - 30
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Geschrieben am: 01.09.2011 um 20:09 Uhr
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Ich sag einfach, dass das alte Vertrag nicht mehr gilt, da er seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Ganz einfach jetzt :D
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queen2010 - 36
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 01.09.2011 um 20:33 Uhr
Zuletzt editiert am: 01.09.2011 um 20:35 Uhr
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also ich habe mal gelernt das so wie du sagst 2 willenserklärungen vorhanden sein müssen. wenn beide einverstanden sind ist es gut.
er hat dir aber noch kein geld geschickt also ist er seiner pflicht nicht nach gekommen.
also ist der vertrag erstmal nicht mehr gültig.
du hast aber jetzt einen neuen antrag gestellt, weil du einen neuen preis sagst, aufgrund dessen muss der andere wieder einwilligen damit der vertrag erneut zustande kommt.
sprich: du hast einen neuen antrag gestellt und der alte wird damit nichtig
Edit:
Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer kann sich das Eigentum an der Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Dann ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (§ 449 BGB). Der Käufer erwirbt mit der aufschiebend bedingten Übereignung zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Das volle Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung über. Zahlt der Käufer nicht, ist der Verkäufer durch sein fortbestehendes Eigentum gesichert. Er kann allerdings die Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB).
Nur weil die Klugen immer nachgeben, regieren die Dummen die Welt.
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Headhunter49 - 38
Profi
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Geschrieben am: 02.09.2011 um 18:21 Uhr
Zuletzt editiert am: 02.09.2011 um 18:23 Uhr
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Zitat von queen2010: also ich habe mal gelernt das so wie du sagst 2 willenserklärungen vorhanden sein müssen. wenn beide einverstanden sind ist es gut.
er hat dir aber noch kein geld geschickt also ist er seiner pflicht nicht nach gekommen.
also ist der vertrag erstmal nicht mehr gültig.
Na so einfach ist das juristisch gesehen aber nicht 
Edit:
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
*)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3.
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Nach dem Tod erwartet uns... nichts
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