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Bräuchte mal eure Meinungen/Hilfe bezüglich BWL Aufgaben

Basegirl - 37
Anfänger (offline)

Dabei seit 10.2006
1 Beitrag
Geschrieben am: 09.01.2011 um 12:10 Uhr

Hallo Leute,

ich habe hier mal zwei Fälle und ich weiß nicht wie ich die so richtig beantworten soll aber vielleicht könnt ihr mir helfen.


Situation1:

Einzelhändler Egle hat ein kleines gutgehendes Elektronikgeschäft. An einem Tag wollte ein Kunde einen MP3-Player laut Auazeichnung für 49 Euro kaufen, jedoch war dieser Artikel falsch ausgezeichnet und kostet eigentlich 99 Euro. 49Euro ist der Nettoeinkaufspreis.


Der Kunde pocht auf das Gesetz und möchteden MP3-Player für 49 Euro kaufen. Wie würden Sie sich als Händler verhalten und wie ist die Rechtslage?




Situation 2:

Der Internethändler Milcamaus bietet in seinem Online-Shop einen Artikel an, der schon in ganz Deutschland ausverkauft ist. Herr Osterhase freut sich darüber diesen Artikel noch im INternet gefunden zu haben und bestellt diesen gleich auf Rechnung. Zwei Tage später bekommt er von dem INternethändler eine E-Mail, dass der Artikel aufgrund der hohen Nachfrage leider ausverkauft ist.

In der Eingangsbestätigung stand folgender Hinweis:

Diese Empfangsbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebots dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist.

Wie ist die Rechtslage?




Abwandlung1: Der Händler verschickt statt einer Eingangsbestätigung eine Auftragsbestätigung (ohne Hinweis)


Abwandlung 2: Statt auf Rechnung hat Herr Osterhase auf Vorkasse bestellt und ohne Aufforderung von Milcamaus sofort überwiesen.



Wie ist die Rechtslage?




Hoffe ihr könnt mir ein bisschen helfen oder ein paar Meinungen sagen wie ich das gut formulieren kann.


DANKE EUCH ;-)
DER_SEXIST - 37
Profi (offline)

Dabei seit 05.2010
471 Beiträge
Geschrieben am: 09.01.2011 um 12:21 Uhr

Also Situation 1 ist glaub nur ne Anpreißung des Händlers, sprich das Recht ist auf der Seite des Verkäufers..

Den Rest muss ich mir mal noch durchlesen :D
Brodix
Profi (offline)

Dabei seit 12.2007
587 Beiträge

Geschrieben am: 09.01.2011 um 12:28 Uhr

Bei fall eins hat der händler ja mit dem Käufer keine Kaufvertrag abgeschlossen und damit hat er ja eigentlich das recht den preis nachträglich zu erhöhen und muss dem Käufer den MP3 player nicht für den einkaufspreis verkaufen.
Oder lieg ich da falsch?

You call me a troubled boy just because I like to destroy.

bockwurst82 - 42
Champion (offline)

Dabei seit 08.2003
6884 Beiträge

Geschrieben am: 09.01.2011 um 12:44 Uhr
Zuletzt editiert am: 09.01.2011 um 12:47 Uhr

Beim ersten bin ich mir sicher:
Er muss den Artikel nicht für 49€ Verkaufen. Ein Preisschild ist kein Vertrag. Kam auch vor nicht allzu langer Zeit mal bei ner Quiz-Show.

Bei Fall 2 bin ich mir nicht ganz sicher, da müsst ich mal drüber grübeln. Bin schließlich nur ganz leichter Hobby-Jurist

E: Ich glaube bei 2 ist der Verkäufer verpflichtet zu liefern, bzw Schadenersatz zu zahlen. Indem er die möglichkeit bietet zu bestellen, bietet gehter einen Vertrag ein. Deswegen steht fast immer "solange Vorrat reicht" oder ähnliches dabei.
Ob ihm der Zusatz den Arsch rettet weiß ich nicht, glaube aber nicht. Der Käufer kann IMO davon ausgehen, den Artikel gekauft zu haben und erst 2 Tage später informiert zu werden reicht nciht.

Aber ganz sicher bin ich nicht.

http:\\shitmyminiondoes.tumblr.com

nicki-mtb - 53
Halbprofi (offline)

Dabei seit 02.2007
124 Beiträge
Geschrieben am: 09.01.2011 um 12:51 Uhr

bei fall 1 ist es so das man nicht darauf bestehn kann den artikel für den ausgezeichneten preis zu erhalten.
hatten das vor einiger zeit recherchiert da ner freundin das passiert ist. vor kurzem kam es auch im tv, als so typische rechtsirrtümer dargestellt wurden.


ich führe selbstgespräche, dann hört mir eine kompetente person zu

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