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ACAB

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KeinNickname - 32
Halbprofi (offline)

Dabei seit 08.2010
128 Beiträge
Geschrieben am: 17.09.2010 um 15:38 Uhr

Zitat von Cheverny:

Zitat von Freem:

Zitat von Prinz-T-Man:

und zu dem thema noch ne frage von mir

darf man au n t-shirt tragen wo "fuck the police" drauf steht?

na klar


n scheiß..beamtenbeleidigung... :autsch:

es wird keinen uterschied zwischen bleidigungen gemacht, egal bei wem
an sich gibts keine wirkliche beamtenbeleidigung
und in deutschland is eh freie meinungsäußerung also darf mans
LYON13 - 32
Profi (offline)

Dabei seit 12.2005
852 Beiträge

Geschrieben am: 17.09.2010 um 15:43 Uhr
Zuletzt editiert am: 17.09.2010 um 15:48 Uhr

freie meinungsäuserung...schwachsinn... du darfst dich ja auch nicht aufn münsterplatz stellen und naziparolen rausschreien....
und selbst wenn das Tragen diese t-shirts erlaubt ist... ist das doch mehr als kindisch -.-

ändert extra für dönerman seine fusszeile :/

Jemo - 35
Profi (offline)

Dabei seit 12.2007
744 Beiträge

Geschrieben am: 17.09.2010 um 15:43 Uhr

man könnte auch einfach mal bei wikipedia schauen :-D:-D deshalb zitier ichs mal rein dann weiss jeder bescheid wenn er nich zu faul zum lesen ist XD



"A.C.A.B. in der Rechtsprechung

Deutschland

Das Amtsgericht Tiergarten entschied 2000 in einem Beschluss, dass die im Tragen eines Bekleidungsstücks mit der Abkürzung A.C.A.B. implizierte Aussage Alle Polizisten seien Bastarde höchstens eine Beleidigung eines Kollektivs sein könne; dieses Kollektiv sei aufgrund der unüberschaubaren Masse an Polizisten jedoch nicht ausreichend definierbar. In der Begründung des Beschlusses heißt es dazu wie folgt:

„Im vorliegenden Fall kann es sich angesichts der tatsächlichen Umstände (Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck „A.C.A.B.“) nur um die Beleidigung eines Kollektivs handeln, da dies die Abkürzung für den englischen Satz „All Cops Are Bastards“ sein soll. [...]“

„Nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303, 3306, sog. zweite „Soldaten sind Mörder“-Entscheidung) ist es verfassungsrechtlich zwar grundsätzlich unbedenklich, die Ehre eines Kollektivs zu schützen. Jedoch muss das Kollektiv, um beleidigungsfähig zu sein, klar abgrenzbar sein. [...]“

„Sollte es sich bei der [...] Abkürzung „A.C.A.B.“ um den englischen Satz „All Cops Are Bastards“ handeln, ist damit eine unüberschaubar große Gruppe, nämlich „alle Polizisten“ („All Cops“) getroffen. „Alle Polizisten“ ist jedenfalls nach der Rechtsprechung des BVerfG (3306 f. zum Problem der Formulierung „Alle Soldaten“) kein ausreichend definiertes Kollektiv. [...] Es kann daher nicht mit der für eine Verurteilung wegen Beleidigung notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeschuldigte seiner Mißachtung grundsätzlich allen Polizisten gegenüber als den Vertretern der Staatsgewalt, völlig unabhängig von ihrer Nationalität, ausdrücken wollte. Dies ist als (strafbare) Beleidigung einer unüberschaubaren großen Personengruppe zu werten.“

– Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Januar 2000[4]

Das Amtsgericht hat in diesem Urteil in Anlehnung an das „Soldaten sind Mörder“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht, dass nur eine definierbare und eingrenzbare Gruppe durch die Aussage ACAB beleidigt werden könne.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat für den umgekehrten Fall, dass sich „ACAB“ gegen eine klar eingegrenzte Gruppe von Polizisten richte, die Strafbarkeit wegen Beleidigung bestätigt.

„[Der Tatverdächtigte] rief einem Polizeibeamten, [..], aus einiger Entfernung laut „A.C.A.B.“ zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der genannten Buchstabenkombination den Sinngehalt „all cops are bastards“ beigemessen habe. Denn die Abkürzung „A.C.A.B.“ wird in Jugendsubkulturen und auch in der Neonazi-Szene für diese englischsprachige Parole verwendet und andere Deutungen sind im vorliegenden Fall auszuschließen. Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten („cop“) als „bastard“ ist sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und ist nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv gewollt als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Die Formalbeleidigung ist daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 Strafgesetzbuch noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gerechtfertigt.“

– Beschluss vom 23. Juni 2008[5]
"


kurzfassung, man darf es tragen aber nich einen "cop" ins gesicht sagen oder einer gruppe polizisten damit direkt ansprechen, solang das nur iwo drauf steht, passiert rein gar nichts ^^

Ich nehme Nazi´s die Arbeitsplätze weg

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