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Rückstellungen beim Jahresabschluss (SBK, GuV)

-sebbi- - 35
Champion (offline)

Dabei seit 11.2006
2645 Beiträge

Geschrieben am: 10.04.2010 um 10:56 Uhr

Hallo zusammen,

1.) wird bei Rückstellungen die Umsatzsteuer (bzw. hier ja dann Vorsteuer) nicht gebucht, sondern nur der geschätzte Nettowarenwert als Aufwendung?

2.) wird die Rückstellung im SBK auf der Habenseite gebucht? Wird wohl schon als Verbindlichkeit gebucht!?

Danke für eure Hilfe.

Sebbi
KnC - 39
Halbprofi (offline)

Dabei seit 12.2004
155 Beiträge
Geschrieben am: 10.04.2010 um 11:10 Uhr
Zuletzt editiert am: 10.04.2010 um 11:19 Uhr

Bin mir bei beiden Themen nicht sicher, aber ich versuche es mal durch meinen Verstand herzuleiten.


zu 1.) Umsatzsteuer tangiert das Unternehmen eigentlich nicht. Erst wenn die Waren verkauft werden, aber das zahlt ja dann der Kunde. Da gibt's ja das Modell der Umsatzsteuerneutralität, falls du das kennst. Deswegen glaube ich nicht das Rückstellungen versteuert gebucht werden.

zu 2.) Eine Rückstellung drückt den Gewinn immer, deswegen wird es eine Verbindlichkeit sein.

Rückstellung bei Wiki: Gleich der erste Satz. Sind ungewisse Verbindlichkeiten.

Für Verbesserungsvorschläge bin ich offen.
SimonNiko - 33
Anfänger (offline)

Dabei seit 07.2005
9 Beiträge
Geschrieben am: 10.04.2010 um 11:23 Uhr

Zitat von KnC:

Bin mir bei beiden Themen nicht sicher, aber ich versuche es mal durch meinen Verstand herzuleiten.


zu 1.) Umsatzsteuer tangiert das Unternehmen eigentlich nicht. Erst wenn die Waren verkauft werden, aber das zahlt ja dann der Kunde. Da gibt's ja das Modell der Umsatzsteuerneutralität, falls du das kennst. Deswegen glaube ich nicht das Rückstellungen versteuert gebucht werden.

zu 2.) Eine Rückstellung drückt den Gewinn immer, deswegen wird es eine Verbindlichkeit sein.

Rückstellung bei Wiki: Gleich der erste Satz. Sind ungewisse Verbindlichkeiten.

Für Verbesserungsvorschläge bin ich offen.


1) stimmt

2) stimmt auch ;) nur dass du durch ne offene Selbstfinanzierung theoretisch einen gewinn machen kannst, da wenn z.b. die Rückstellungen zu hoch angesetzt wurde logischerweise mehr geld übrig bleibt
aber zum buchen immer als verbindlichkeit
--Ilona-- - 36
Anfänger (offline)

Dabei seit 12.2009
1 Beitrag
Geschrieben am: 10.04.2010 um 11:24 Uhr

1) die Umsatzsteuer musst du nicht buchen, erst wenn du im nächsten Jahr die Rechnung vorliegen hast

2) die Rückstellungen sind in dem Sinn keine Verbindlichkeiten, du hast ja keine Rechnung vorliegen; du musst die Rückstellungen buchen und das Rückstellungskonto wird dann im SBK auf der Habenseite gebucht

http://www.rechnungswesen-nachhilfe.com/rueckstellungen.php

hoffe es hilft dir soweit mal weiter....
SimonNiko - 33
Anfänger (offline)

Dabei seit 07.2005
9 Beiträge
Geschrieben am: 10.04.2010 um 11:28 Uhr

Zitat von --Ilona--:

1) die Umsatzsteuer musst du nicht buchen, erst wenn du im nächsten Jahr die Rechnung vorliegen hast

2) die Rückstellungen sind in dem Sinn keine Verbindlichkeiten, du hast ja keine Rechnung vorliegen; du musst die Rückstellungen buchen und das Rückstellungskonto wird dann im SBK auf der Habenseite gebucht

http://www.rechnungswesen-nachhilfe.com/rueckstellungen.php

hoffe es hilft dir soweit mal weiter....


zu 2) du hast aber ne verbindlichkeit gegenüber dem Gericht/Pensionsempfänger, nur wegen dem begriff... ;) das man aufs rückstellungskonto buchen muss hab ich vergessen zu sagen
naja aber falls du keine begriffserklärung brauchst ist der beitrag für die katz ;)
-sebbi- - 35
Champion (offline)

Dabei seit 11.2006
2645 Beiträge

Geschrieben am: 10.04.2010 um 12:02 Uhr

Also wie schon vermutet. Danke.

Kann geschlossen werden.
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