Geschrieben am: 21.01.2010 um 14:28 Uhr Zuletzt editiert am: 21.01.2010 um 14:29 Uhr
Also ein verdacht wird nie bestraft, wenn dann muss es(für das Gericht) erwießen sein.
UNd dann ists auch egal durch was die Körperverletzung erfolgt.
Wichtig ist da eher noch ob fahrlässig oder vorsätzlich war.
Und natürlich wie schwer die Körperverletzung war.
Ich nehme aber mal an Alkoholvergiftug und damit wohl schwere Körperverletzung^^
Kommt es nicht auf das Alter des Angeklagten an?
Mit 14 ist man ja noch nicht mal voll strafmündig, oder?
Und wenn die in der Gruppe saufen und einer hatte den Alk dabei haben die sicher nicht so weit gedacht. Die wollen doch nur cool sein und hauen sich dabei die Hucke zu. Wenn da jemand über den Durst trinkt hat er das doch aus freien Stücken getan. Da darf man doch niemanden Vorsatz zur Körperverletzung anhaften.
Wenn derjenige von dem der Alkohol kommt älter ist als der Rest oder sogar schon Volljährig dann würde ich es eher verstehen...
Ich nehme aber mal an Alkoholvergiftug und damit wohl schwere Körperverletzung^^
Ich denke das bleibt - wenn überhaupt - bei der (einfachen) Körperverletzung. Die ist Vergehen und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verurteilt.
Falls die Folgen echt übel waren, dann kommt eventuell eine gefährliche KV infrage. Aber so wie oben erwähnt, beim Gruppensaufen unterbricht wohl eigenverantwortliches Handeln den Zurechnungszusammenhang - sprich der Vorsatz fällt weg. Dann bleibt nur die Fahrlässige KV übrig.