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Personenangaben/Ausweis

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sabbse
Team-Ulmler (offline)


Dabei seit 01.2006
5471 Beiträge

Geschrieben am: 15.11.2009 um 16:28 Uhr

Zitat von KiLLa-T:

Zitat von DonEscobar:

ja aber ausweisen kann man sich trotzdem, sollte man auch können mit einem schülerausweis den jeder haben sollte, glaub ich mal ?


Jeder Kontrolleur hat die Erlaubnis, nach einem Schülerausweis (ab 14) zu fragen.


vom Zettel, an dem ich immer meine Monatskarte abreis:

Zitat:

4. Schüler ab15 Jahren benötigen zusätzich einen gültigen Schülerausweis oder amtlichen Lichtbildausweis. Die Weitergabe der Fahrkarte an andere Schüler ist nicht erlaubt.


Ich darf jetzt close schreiben, ohne ne Kopfnuss zu bekommen! :)

SW-500 - 36
Halbprofi (offline)

Dabei seit 08.2005
150 Beiträge
Geschrieben am: 15.11.2009 um 17:05 Uhr

Zitat von buZGibi28:

Zitat von SW-500:

Zitat von Seisdrum:

es gibt in deutschland zwar eine ausweißpflicht die verpflichtet einen ausweiß zu besitzen aber es gilt keine mitfürpflicht für den personalausweiß auch wenn manche cops das gerne so hätten .... ausnahmen zur mitführpflicht sind kfz papiere und waffenscheine soviel ich weiß aber bin mir net sicher


Waffenschein bekommen nur Polizisten sowie Personenschützer.

darf man z.b auch keine knarre kaufen um sich selber zu beschützen?


Sind wir in Amerika??????????
NEIN!!!!!

Und den Schreckschussschrott braucht kein Privatman XD
HERR_HELD - 50
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 04.2006
50 Beiträge

Geschrieben am: 15.11.2009 um 19:16 Uhr

Schaut euch den § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) an. Daraus könnt ihr ableiten, welche Daten ihr angeben müsst:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
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