Geschrieben am: 22.09.2009 um 20:11 Uhr
Zuletzt editiert am: 22.09.2009 um 20:12 Uhr
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Zitat von humorixle: § 259 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
!!absolut geil!!!!bist du ein bewährungshelfer oder einer von der rennleitung???schade,mein "Lieferant"wurde neulich hops genommen.seit dem gibts keine geschäfte mehr!!!
.....puh,geschaft!!!.....Endlich ist der Rote bereich vorbei.....!!!!!
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