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Erkennungsdienstliche Maßnahmen

HRNsohnologe - 36
Halbprofi (offline)

Dabei seit 10.2005
305 Beiträge

Geschrieben am: 10.06.2009 um 15:35 Uhr
Zuletzt editiert am: 10.06.2009 um 15:36 Uhr

Ein Freund bat mich für ihn mal klar im Gesetzbuch zu recherchieren ob er seinen Personalausweis nun mitführen müsse oder nicht. War schnell erledigt, nein, muss er nicht. Er ist nur verpflichtet einen zu besitzen.

Allerdings stieß ich auf die Ungereimtheit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Ich fand an keiner Stelle eine klare Aussage darüber.
Ich frage mich: Wenn man in eine Personenkontrolle kommt und sicht nicht ausweisen kann, weil ja auch garkeine Mitführpflicht eines Ausweises besteht, weshalb dürfen dann erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden? Für mich hört sich das ganze doch stark nach Polizeiwillkür an.

Ich hasse euch!

Hans_Wurschd - 24
Champion (offline)

Dabei seit 04.2004
2157 Beiträge

Geschrieben am: 10.06.2009 um 15:38 Uhr

Stell doch mal die entsprechenden gesetzlichen Fundstellen ein.
Hans_Wurschd - 24
Champion (offline)

Dabei seit 04.2004
2157 Beiträge

Geschrieben am: 10.06.2009 um 15:41 Uhr
Zuletzt editiert am: 10.06.2009 um 15:42 Uhr

Wiki:

"Die Strafprozessordnung spricht im § 163b Abs. 1 davon, dass die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes unter Bekanntgabe des Grundes (eine zugrundeliegende Straftat oder Ordnungswidrigkeit) die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen können. Dabei ist in der Regel die Herausgabe des Personalausweises ausreichend, in Einzelfällen können auch weitergehende Nachweise der Identität verlangt werden."

Wiki weiter:

"Sollte die Herausgabe der Personalien nicht erfolgen, ist die Durchsuchung der Person sowie ihrer mitgeführten Sachen zulässig. Weiterhin kann die Person in diesem Fall auch erkennungsdienstlich behandelt werden. Die Person wird in diesem Falle festgehalten. Diese Festhaltung kann bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden, sie bedarf der richterlichen Anordnung. Zur Durchführung der genannten Maßnahmen ist die Polizei berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden soweit dies unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich ist."


Aber stimmt, eine generelle Mitfuehrpflicht des Ausweises gibt es nicht.


HRNsohnologe - 36
Halbprofi (offline)

Dabei seit 10.2005
305 Beiträge

Geschrieben am: 10.06.2009 um 15:44 Uhr

Ich hab aber an vielen Stellen auch gelesen dass die das einfach machen können wenn sie deinen Aussagen nicht glauben bzw. du in irgend einer Weise verdächt erscheinst. Aber eben diese Beurteilung unterliegt doch ihrer Willkür, oder?

Ich hasse euch!

xXLuderXx - 39
Profi (offline)

Dabei seit 05.2005
992 Beiträge

Geschrieben am: 10.06.2009 um 16:05 Uhr
Zuletzt editiert am: 10.06.2009 um 16:09 Uhr

wer suchet der findet ;-)

§1(1)

erspart dir halt ´n haufen Stress den mit zu führen

ein klick und zu ist... ich hab alles im blick

murphilius - 39
Anfänger (offline)

Dabei seit 05.2009
2 Beiträge
Geschrieben am: 10.06.2009 um 16:37 Uhr
Zuletzt editiert am: 10.06.2009 um 16:44 Uhr

Wie bereits geschrieben musst du dich gem. § 1 Abs. 1 PersAuswG ausweisen können, d.h. du musst geeignete Mittel bei dir haben, die dich ausweisen können (meistens Personalausweis). Darüberhinaus gibt es noch andere Gesetze, die eine Mitführungspflicht (von Pass oder Personalausweis) in speziellen Fällen vorschreiben, siehe dazu zum Beispiel § 38 WaffG.

Goemo - 127
Profi (offline)

Dabei seit 04.2005
573 Beiträge

Geschrieben am: 10.06.2009 um 16:48 Uhr

Zitat von murphilius:

Wie bereits geschrieben musst du dich gem. § 1 Abs. 1 PersAuswG ausweisen können, d.h. du musst geeignete Mittel bei dir haben, die dich ausweisen können (meistens Personalausweis). [...]

Wo bitte steht das im Absatz 1? Da steht nur, dass du dich ausweisen können musst. Ob das nun auf der Stelle passiert oder ob du deinen Ausweis erst holen musst ist dort nicht geregelt.
murphilius - 39
Anfänger (offline)

Dabei seit 05.2009
2 Beiträge
Geschrieben am: 10.06.2009 um 16:54 Uhr
Zuletzt editiert am: 10.06.2009 um 16:56 Uhr

Zitat von Goemo:

Zitat von murphilius:

Wie bereits geschrieben musst du dich gem. § 1 Abs. 1 PersAuswG ausweisen können, d.h. du musst geeignete Mittel bei dir haben, die dich ausweisen können (meistens Personalausweis). [...]

Wo bitte steht das im Absatz 1? Da steht nur, dass du dich ausweisen können musst. Ob das nun auf der Stelle passiert oder ob du deinen Ausweis erst holen musst ist dort nicht geregelt.

Da muss ich dir Recht geben, dort ist nur der Besitz geregelt und die Vorlage! Es gibt in Deutschland grundsätzlich keine Mitführungspflicht. Anders ist das zum Beispiel wenn du in bestimmten Branchen tätig bist, siehe zum Beispiel § 2a SchwarzArbG.
ult1m4t3 - 104
Experte (offline)

Dabei seit 01.2005
1245 Beiträge

Geschrieben am: 10.06.2009 um 17:12 Uhr

Zitat:

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.


Wenn du keinen Ausweise dabei hast, wie willst du dich dann auf Verlangen der Polizei ausweisen können ?!
Mythrandir - 41
Halbprofi (offline)

Dabei seit 04.2004
186 Beiträge

Geschrieben am: 10.06.2009 um 17:12 Uhr

Deutsche[...]sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen.[...]

Wenn man diesen Abschnitt in die Interpretation mit einbezieht, mußt du in genau dem Moment, in dem dich ein Polizist/Staatsbediensteter etc auffordert dich auszuweisen, das auch tun können (Kannst du aber nicht, wenn du keinen Perso/Führerschein oder ähnliches eindeutig zuzuordnendes Dokument mit Lichtbild dabei hast). Ist das nicht der Fall, können sie dich festhalten.
Du kannst ihnen aber auch die Möglichkeit geben die Kontrolle durchzuführen ("Den Perso hab ich leider daheim/im Auto etc. liegen lassen, wenn sie kurz mitkommen..."). Dann ist zumindest eine erkennungsdienstliche Behandlung eher unwahrscheinlich. (Aber je nach Verhältnismäßigkeit, z.B. wenn der Wohnort ca. 300 km entfernt ist, vielleicht doch angezeigt.)

Das beste Wissen ist das, was du kennst, wenn du es brauchst.

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