DayReaper - 41
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Geschrieben am: 25.04.2009 um 20:01 Uhr
Zuletzt editiert am: 25.04.2009 um 20:02 Uhr
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Der Verdachtsfall ist das lächerlichste was es bei der Polizei gibt...
Angenommen ein Polizist FRÄGT ob er in deine Taschen schauen darf und du sagst: Nein. Zack..... Verdachtsfall, denn immerhin kann er davon ausgehen das du was zu verbergen hast wenn du nein sagst.
Es ist also defakto so: Wenn die Pozilei in deine Taschen schauen will, dann tut sie das auch.
When you see me. RUN!
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rootie - 37
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Geschrieben am: 25.04.2009 um 20:45 Uhr
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Zitat von DayReaper: Der Verdachtsfall ist das lächerlichste was es bei der Polizei gibt...
Angenommen ein Polizist FRÄGT ob er in deine Taschen schauen darf und du sagst: Nein. Zack..... Verdachtsfall, denn immerhin kann er davon ausgehen das du was zu verbergen hast wenn du nein sagst.
Es ist also defakto so: Wenn die Pozilei in deine Taschen schauen will, dann tut sie das auch.
Richtig!
Sagst du nein kommst du halt mit auf das Revier und leerst dort deine Taschen.
Kontrollen passieren in grenznähe eh öfters, als ich das gewohnt hab hat man alle 2 Monate mit einer Kontrolle um Zug rechen dürfen.
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--StAylEr-- - 32
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Geschrieben am: 25.04.2009 um 21:03 Uhr
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also mich hat man noch nicht durchsucht!!!!
geiler scheiß man jeder weis man
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xXLuderXx - 39
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Geschrieben am: 25.04.2009 um 21:29 Uhr
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(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind.
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 12 Identitätsfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), Abs. 2 Nr. 1, nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Innenministeriums oder einer von diesem
beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
ein klick und zu ist... ich hab alles im blick
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xXxNOBODYxXx - 33
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 25.04.2009 um 21:59 Uhr
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polizei und fahrkartenkontroll assis sind einfach nur scheiße. wenn man sie sieht sollte man laufen, bzw. lügen!!
Rechtschreibfehler sind (c) und dürfen nicht kopiert werden
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Sundown73 - 52
Experte
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Geschrieben am: 25.04.2009 um 22:04 Uhr
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Stellt Euch doch nicht so an,.... Denkt mal ein wenig weiter! Es kann durchaus sein das eine Straftat, z. Bsp. ein Diebstahl begangen wurde und die Personenbeschreibung auf euch zufällig zutrifft. Dann ist doch logisch das ihr kontolliert wird.
Ihr dürft das nicht so persönlich nehmen. Die machen auch nur ihren Job.
Wenn ihr mal von Typen abgezogen werdet dann rennt ihr ja auch zur Polizei und hofft das die Jungs euch helfen.
GNU/Linux - Amarok - http://last.fm/user/sundown73
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Sundown73 - 52
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Geschrieben am: 25.04.2009 um 22:05 Uhr
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Zitat von xXxNOBODYxXx: polizei und fahrkartenkontroll assis sind einfach nur scheiße. wenn man sie sieht sollte man laufen, bzw. lügen!!
Genau! Du bringst es sicherlich mal verdammt weit in Deinem Leben! LOL
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Bify - 36
Profi
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Geschrieben am: 26.04.2009 um 11:08 Uhr
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Ach komm, wenn man dich um 4 Uhr morgens auf nem Feldweg anhält, wenn du dein Fahrrad schon schiebst, und die dann deine Taschen kontrollieren - was hat das mit der Personenbeschreibung zu irgend ner Straftat zu tun? Das ist reine schikane
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Wolf-84 - 41
Profi
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Geschrieben am: 26.04.2009 um 13:07 Uhr
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also mich ht man auch noch nie nach taschen kontrolle gefragt !
DeR HunD BlieB MiR IM SturmE TreU , DeR MenscH NichT MaL IM WindE
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king75
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Geschrieben am: 26.04.2009 um 14:41 Uhr
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ich wurde ma mit 12 kontrolliet .. *-* denke die ich trag ne bombe mit mir rum oder was ..
©king75 - #2k13
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xSmiLeZ
Halbprofi
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Geschrieben am: 26.04.2009 um 14:46 Uhr
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ich war ma bei nem fussball spiel da kontrollieren die jeden ..
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party-paddy - 32
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Geschrieben am: 26.04.2009 um 14:50 Uhr
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ja wo liegt denn dass problem, was habt ihr so tolles heimliches in der tasche , dass ihr euch darüber aufregen müsst??
also ich würds lustig finden.weil se eh nix finden
die müssen ja dann bericht schreiben, nicht ich
http://www.profiseller.de/shop1/index.ph p3?ps_id=p156910060
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Bify - 36
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Geschrieben am: 26.04.2009 um 14:52 Uhr
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1. Gibts leute die dinge in der tasche haben die nicht gefunden werden sollten, und
2. Gibts auch sowas wie Privatsphäre, und dinge die die Polizei einfach nichts angehn, vielleicht n brief oder ähnliches, den man in der Tasche trägt...
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Sk8TeR94 - 16
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 08.05.2009 um 22:22 Uhr
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Zitat von Bify: 1. Gibts leute die dinge in der tasche haben die nicht gefunden werden sollten, und
2. Gibts auch sowas wie Privatsphäre, und dinge die die Polizei einfach nichts angehn, vielleicht n brief oder ähnliches, den man in der Tasche trägt...
genauuu
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DieRache - 46
Halbprofi
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Geschrieben am: 08.05.2009 um 22:35 Uhr
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alleine die Frage finde ich schon sehr V E R D Ä C H T I G
nett ist die kleine schwester von scheiße
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