Odin0815 - 41
Champion
(offline)
Dabei seit 03.2004
2939
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.01.2009 um 17:42 Uhr
|
|
Hallo,
hatte das hier im Internet gefunden....
Zitat: Kündigungsfrist bei Mieterhöhung für freifinanzierten Wohnraum
1. Verlangt der Vermieter freifinanzierten Wohnraums eine Mieterhöhung nach den §§ 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) oder nach § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierung), steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu, § 561 BGB. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich kündigen.
2. Das Gleiche gilt für eine Mieterhöhung bis zu ortsüblichen Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung, die dem Mieter vor dem 01.09.2001 zugegangen ist und die sich deshalb noch nach § 2 MHG bzw. § 3 MHG richtet.
Beispiel:
Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters geht dem Mieter am 13. März zu. Der Mieter kann nunmehr bis zum 31. Mai kündigen und zwar zum 31. Juli.
3. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.:
Das bedeutet jetzt, das wenn ich den Brief mit der mieterhöhung zum 25 November bekommen habe, bis zum 31 Januar kündigen muss, und dann bis zum 28 Februar ausziehen muss. Oder habe ich das falsch verstanden? Hat jemand Erfahrungen mit kündigung, was muss rein?
mfg
http://z0r.de/?id=63 /// www.aroundtheworld-blog.de
|
|
dauerbiest - 54
Anfänger
(offline)
Dabei seit 11.2008
24
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.01.2009 um 17:50 Uhr
|
|
So sehe ich das auch! Die Problematik ist, hast Du denn eine neue Wohnung bis dahin gefunden?
|
|
Odin0815 - 41
Champion
(offline)
Dabei seit 03.2004
2939
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.01.2009 um 17:51 Uhr
|
|
Zitat von dauerbiest: So sehe ich das auch! Die Problematik ist, hast Du denn eine neue Wohnung bis dahin gefunden?
das wär jetzt noch 1,5 Monate... denke schon suche eh eher eine WG....
notfalls muss ich kurzzeitig zu mutti
http://z0r.de/?id=63 /// www.aroundtheworld-blog.de
|
|
Alex-S
Profi
(offline)
Dabei seit 09.2007
488
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.01.2009 um 17:54 Uhr
|
|
Zitat von Odin0815: Zitat von dauerbiest: So sehe ich das auch! Die Problematik ist, hast Du denn eine neue Wohnung bis dahin gefunden?
das wär jetzt noch 1,5 Monate... denke schon suche eh eher eine WG....
notfalls muss ich kurzzeitig zu mutti 
eben
http://www.youtube.com/Hardcooree14
|
|
21Erdnuckel6 - 60
Anfänger
(offline)
Dabei seit 10.2008
5
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.01.2009 um 18:20 Uhr
|
|
Geh zum Mieterschutz und lass dich beraten.
Mir geht es gut ... und dir?
|
|
Odin0815 - 41
Champion
(offline)
Dabei seit 03.2004
2939
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.01.2009 um 18:25 Uhr
|
|
Zitat von 21Erdnuckel6: Geh zum Mieterschutz und lass dich beraten.
danke für den vorschlag leider nicht sehr konstruktiv, weil eine mitgliedschaft kostet und zwar immer jahresweise.. . Hab auch Rechtschutz aber für 1 frage muss ich die ja nicht gleich einschalten
http://z0r.de/?id=63 /// www.aroundtheworld-blog.de
|
|
oliL1 - 70
Anfänger
(offline)
Dabei seit 10.2008
5
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.01.2009 um 18:47 Uhr
|
|
Zitat von dauerbiest: So sehe ich das auch! Die Problematik ist, hast Du denn eine neue Wohnung bis dahin gefunden?
zuerst solltest du mal Widerspruch gegen die Mieterhöhung einlegen!
|
|
oliL1 - 70
Anfänger
(offline)
Dabei seit 10.2008
5
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.01.2009 um 18:48 Uhr
|
|
Zitat von Odin0815: Hallo,
hatte das hier im Internet gefunden....
Zitat: Kündigungsfrist bei Mieterhöhung für freifinanzierten Wohnraum
1. Verlangt der Vermieter freifinanzierten Wohnraums eine Mieterhöhung nach den §§ 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) oder nach § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierung), steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu, § 561 BGB. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich kündigen.
2. Das Gleiche gilt für eine Mieterhöhung bis zu ortsüblichen Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung, die dem Mieter vor dem 01.09.2001 zugegangen ist und die sich deshalb noch nach § 2 MHG bzw. § 3 MHG richtet.
Beispiel:
Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters geht dem Mieter am 13. März zu. Der Mieter kann nunmehr bis zum 31. Mai kündigen und zwar zum 31. Juli.
3. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.:
Das bedeutet jetzt, das wenn ich den Brief mit der mieterhöhung zum 25 November bekommen habe, bis zum 31 Januar kündigen muss, und dann bis zum 28 Februar ausziehen muss. Oder habe ich das falsch verstanden? Hat jemand Erfahrungen mit kündigung, was muss rein?
mfg
zuerst mal ganz schnell Widerspruch gegen die Mieterhöhung einlegen!! Aber ganz schnell wenn du sie schon so lange hast
|
|
newlander - 40
Profi
(offline)
Dabei seit 02.2006
426
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.01.2009 um 19:06 Uhr
Zuletzt editiert am: 18.01.2009 um 19:07 Uhr
|
|
Zitat von Odin0815: Hallo,
hatte das hier im Internet gefunden....
Zitat: ... Er kann bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich kündigen.
...
Beispiel:
Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters geht dem Mieter am 13. März zu. Der Mieter kann nunmehr bis zum 31. Mai kündigen und zwar zum 31. Juli.
...
Das bedeutet jetzt, das wenn ich den Brief mit der mieterhöhung zum 25 November bekommen habe, bis zum 31 Januar kündigen muss, und dann bis zum 28 Februar ausziehen muss. Oder habe ich das falsch verstanden? Hat jemand Erfahrungen mit kündigung, was muss rein?
mfg
also ich hätte sogar gesagt, dass du erst zum 31. März ausziehen musst... sonst seh ichs aber genauso...
aber Widerspruch würd ich auch erstmal einlegen... am besten noch gestern...
DEUTSCHER MEISTER 2011 --- DOUBLESIEGER 2012
|
|
Odin0815 - 41
Champion
(offline)
Dabei seit 03.2004
2939
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.01.2009 um 20:03 Uhr
|
|
naja eigendlich will ich ja so oder so ausziehen :D vondemher ists mir egal
http://z0r.de/?id=63 /// www.aroundtheworld-blog.de
|
|