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Arbeitszeiten

frechle65 - 59
Anfänger (offline)

Dabei seit 05.2007
2 Beiträge
Geschrieben am: 19.06.2008 um 00:35 Uhr

Hallo, ich würde gerne wissen wer von euch sich mit den gesetzlichen arbeitszeiten auskennt?

Bei uns auf der arbeit sieht es schon sehr danach aus das unsere arbeitszeiten nicht rechtmäßig sind. hier mal ein paar Beispiele

morgens um 9 Uhr arbeitsbeginn um 13 Uhr 1 stunde Pause und dann ohne Pause bis 20 Uhr
von 16 bis 22:15 ohne Pause und dann am nächsten Tag diese Zeiten
um 8 anfangen dann um 12 eine halbe stunde Pause und dann bis 15 uhr dann eine stunde Pause und weiter geht es bis 20 Uhr

Sind das noch Zeiten die erlaubt sind?
Arbeitet Ihr noch schlimmer?



rochus - 40
Profi (offline)

Dabei seit 10.2004
536 Beiträge
Geschrieben am: 19.06.2008 um 00:39 Uhr

hier recht ausführlich

bashian roulette: $ ((RANDOM%6)) || rm -rf /

_REWEIANER_ - 33
Halbprofi (offline)

Dabei seit 03.2008
120 Beiträge

Geschrieben am: 19.06.2008 um 01:02 Uhr

also laut gesetzgeber sind jedem 45 min pause nach 4 stunden arbeit gestattet
bei mir im geschäft ist es so das wir nur 30 min pause bekommen nach 4 stunden schaffen und in dem anderen laden ist es mittlerweile so das man erst nach 5 stunden pause bekommt
aber des ist halt einzelhandel halt selbstständig und da weis ichnicht ob das anders geregelt ist aber des da oben mit 45 min bin ich mir zu 100% sicher

Das Leben ist kein Ponnyhof, sonst hätten ja alle was zum reiten!!!!!

EuroEde - 37
Experte (offline)

Dabei seit 08.2005
1954 Beiträge

Geschrieben am: 19.06.2008 um 01:11 Uhr

Also deine Arbeitszeiten sind ja mal Hammer, sowas hab ich ja noch nie gehört. Da hat man ja garnichtsmehr vom Tag. Außer man ist Selbstständig, da kann sowas durchaus vorkommen.
Ich arbeite 7Stunden am Tag, wobei eine halbe Stunde bezahlter Mittag ist :-)
Find ich persönlich nicht schlecht, allerdings beinhaltet das Modell B2 3-Schicht.

Kraft macht keinen Lärm. Sie ist da und wirkt.

she75 - 49
Halbprofi (offline)

Dabei seit 06.2008
165 Beiträge

Geschrieben am: 19.06.2008 um 03:02 Uhr

Nach 6 Stunden müssen 45min Pause gemacht werden.
Pausen können aber auch früher genommen werden.
Pausen nach der regulären Arbeitszeit können individuell geregelt werden.
DJ_Steph - 33
Anfänger (offline)

Dabei seit 05.2008
2 Beiträge

Geschrieben am: 19.06.2008 um 09:01 Uhr

Zitat von frechle65:

Hallo, ich würde gerne wissen wer von euch sich mit den gesetzlichen arbeitszeiten auskennt?

Bei uns auf der arbeit sieht es schon sehr danach aus das unsere arbeitszeiten nicht rechtmäßig sind. hier mal ein paar Beispiele

morgens um 9 Uhr arbeitsbeginn um 13 Uhr 1 stunde Pause und dann ohne Pause bis 20 Uhr
von 16 bis 22:15 ohne Pause und dann am nächsten Tag diese Zeiten
um 8 anfangen dann um 12 eine halbe stunde Pause und dann bis 15 uhr dann eine stunde Pause und weiter geht es bis 20 Uhr

Sind das noch Zeiten die erlaubt sind?
Arbeitet Ihr noch schlimmer?




Vorweg, du hast interessante Arbeitszeiten.
Dein Arbeitgeber hält jedoch die Pausen ein. Bei einer Arbeitszeit von 6 bis max. 9 Stunden muss er eine Gesamtpasuenzeit von 30min ermöglichen. Diese kann er auch in 15min Abschnitte einteilen. Diese 15min sind aber Minimum.
Arbeitest du mehr als 9 Stunden, muss eine Gesamtpausenzeit von mindestens 45min vorhanden sein.
Diese Zeiten sind nach §4 Arbeitszeitgesetz vorgeschrieben.
Auch die nach §3 ArbZG vorgeschriebene Maximalarbeitszeitvon 10Stunden hält er durch die Pausen ein. Nomalerweise sind 8Stunden erlaubt, wenn jedoch im Durchschnitt über 24Wochen gerechnet, die nomale Arbeitszeit 8Stunden beträgt, sind 10Stunden erlaubt.

Wenn dus nachlesen willst, kannst du das unter ArbZG tun.
Ich hoffe ich konnte dir damit etwas helfen......

Tanzstudio Hip Twist Ulm www.hip-twist.de

Tiepolo - 62
Halbprofi (offline)

Dabei seit 03.2007
343 Beiträge
Geschrieben am: 19.06.2008 um 09:43 Uhr

Arbeitszeitgesetz
(ArbZG)
vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die
Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern
sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage
der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer
zu schützen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn
bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei
mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau
unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6
Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr
als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer,
die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit
in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.


Zweiter Abschnitt
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden
nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert
werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder
innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich
nicht überschritten werden.

§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu
neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als
neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach
Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten
aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander
dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen
Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf
Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen
zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim
Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um
bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der
Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier
Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens
zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und
anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung
von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen
während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die
nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten
ausgeglichen werden.
(4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für
Kraftfahrer und Beifahrer geringere Mindestruhezeiten zulassen,
gelten abweichend von Absatz 1 diese Vorschriften.

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach
den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur
verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem
Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt
acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume,
in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur
Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der
Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von
nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu
lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern
dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die
Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern
er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos
durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von
Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen
Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen,
wenn
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung
von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit
gefährdet oder
b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren
lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person
betreut werden kann, oder
c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen
zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im
Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen
für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers
dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der
Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat
kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen,
hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während
der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl
bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das
ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen
Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden
Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in
einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch
ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit
regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft
fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden
werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern,
2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen
in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen
von angemessener Dauer aufzuteilen,
3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei
Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und
die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden
Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4. abweichend von § 6 Abs. 2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus auch
ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit
regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft
fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs.
3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen
entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem
Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung
ferner zugelassen werden,
1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Dienste
anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge
von Inanspruchnahmen während dieser Dienste zu anderen
Zeiten auszugleichen,
2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der
Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den
Witterungseinflüssen anzupassen,
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart
dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend
anzupassen,
4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei
Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der
Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen
Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen
Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen
Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen
Stellen anzupassen.
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 oder 2
können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb
eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung
oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags
abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung
getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach
Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung
hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den
öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen
vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend
mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
können die in Absatz 1 oder 2 genannten Abweichungen
in ihren Regelungen vorsehen.
(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag
üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im
Rahmen des Absatzes 1 oder 2 durch die Aufsichtsbehörde bewilligt
werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist
und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des
Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen
erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
gefährdet wird.

§ 8 Gefährliche Arbeiten
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für
bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen,
bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer
zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken,
die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus
ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer
in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten
nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit
der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche
und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht
unterliegen.


Dritter Abschnitt
Sonn- und Feiertagsruhe

§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und
Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe
um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn
für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der
Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen
Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden
können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend
von § 9 beschäftigt werden
1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und
Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen,
4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und
Beherbergung sowie im Haushalt,
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen,
Schaustellungen, Darbietungen und anderen
ähnlichen Veranstaltungen,
6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der
Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine,
Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen,
beim Fremdenverkehr sowie in Museen und
wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen
sowie bei den der Tagesaktualität dienenden
Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des
Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen
für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen
Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim
Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen,
deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach
einem Feiertag liegt,
9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels
IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren
von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs.
3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in
Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in
Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen,
soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des
eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der
Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen
Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
von Datennetzen und Rechnersystemen,
15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder
Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie
bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung
der Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und
Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn
die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr.
14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als
bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und
Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren
von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt
werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer
zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-,
Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. an den auf einen Werktag fallenden
Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Feiertage sind.

(..)

Sechster Abschnitt
Sonderregelungen

§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
sowie Chefärzte,
2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter
sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen
Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt
sind,
3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen
anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich
erziehen, pflegen oder betreuen,
4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt
anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen
als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes
gilt anstelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz.

§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen
Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht,
durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden
Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen
werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.

§ 20´Beschäftigung in der Luftfahrt
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder
von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses
Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über
Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils
geltenden Fassung.

§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von
Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften
über Ruhezeiten der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden
Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag
der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.


Gesamttext unter
http://www.uni-greifswald.de/fileadmin/mediapool/3_organisieren/Personalvertretung/Arbeitszeitgesetz.pdf


Wir leben alle unter dem gleichen Sternenhimmel, besitzen aber nicht den gleichen Horizont

FearMeDear - 35
Anfänger (offline)

Dabei seit 04.2008
14 Beiträge

Geschrieben am: 19.06.2008 um 19:36 Uhr

Ich arbeite in einer Kanzlei. Von 8 bis 17 Uhr, mit einer Stunde Pause.

Dornröschen hat sich prostituiert!

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