Geschrieben am: 21.01.2007 um 00:13 Uhr
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Zitat von Ifrit: Zitat von Cymru: [...]
Man ist zwar in betrunkenem Zustand nicht schuldfähig, doch bedeutet dies nicht, dass man nicht verurteilt werden kann. Der Rausch kann dann gesetzlich geahndet werden (wenn mir entsprechender Paragraph wieder einfällt, poste ich ihn nach).
Lass mich dir helfen 
Das wär § 323a StGB, aber die Starfandrohung liest sich da auch eher unbefriedigend (mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, oder Geldstrafe).
Man mag jetzt glauben, dass Vergewaltiger oder Mörder besser davon kommen, wenn sie sich zuvor besaufen, aber das ist nicht ganz richtig.
Die Freiheitsstrafe kann so zwar maximal 5 Jahre betragen, aber eine anschließende Sicherungsverwahrung ist bereits ab 2 Jahren Freiheitsstrafe und bestimmter Tatbestandsvorraussetzungen aus § 66 StGB möglich.
Also kommen die Leute doch lange genug hinter Schloss und Riegel und sind nicht nach 5 Jahren wieder frei!
Dankeschön
„Handle so, dass jeder Zeit dein Handeln zur Maxime des Handelns erhoben werden kann.“
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