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Mordfall Emden: Lynchjustiz!

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Klischeepunk - 40
Champion (offline)

Dabei seit 01.2005
8907 Beiträge

Geschrieben am: 26.04.2012 um 17:04 Uhr

Zitat von ratio_est:

Zitat von Klischeepunk:


Urteil bitte. §828 ? Schadenersatz? Wtf?
Man hat eben Persönlichkeitsrechte und die heißen hier im %823 BGB "ein sonstiges Recht". Es geht um eine Abmahnung, daher ist der Schadensersatz hier wohl rangezogen worden. Urteil steht dabei:
Landgericht Köln hatte nun mit seinem Urteil vom 28.5.2008 (Az. 28 O 157/08)
Ist von einem Rechtsanwalt geschrieben worden.


Edit: Das Urteil

Bin grad dabei BGHZ 13, 334

Dieser Post wurde 2 mal ROT-13 verschlüsselt.

ratio_est
Halbprofi (offline)

Dabei seit 06.2011
134 Beiträge
Geschrieben am: 26.04.2012 um 17:05 Uhr

Zitat von Klischeepunk:

Zitat von ratio_est:

Zitat von Klischeepunk:


Urteil bitte. §828 ? Schadenersatz? Wtf?
Man hat eben Persönlichkeitsrechte und die heißen hier im %823 BGB "ein sonstiges Recht". Es geht um eine Abmahnung, daher ist der Schadensersatz hier wohl rangezogen worden. Urteil steht dabei:
Landgericht Köln hatte nun mit seinem Urteil vom 28.5.2008 (Az. 28 O 157/08)
Ist von einem Rechtsanwalt geschrieben worden.


Edit: Das Urteil

Bin grad dabei BGHZ 13, 334

Damit scheine ich dann wohl doch recht gehabt zu haben :troester:

Bestimmte Personen wollen einfach kein Benehmen lernen, das sie zu ernsthaften Diskussionen befähigt

Klischeepunk - 40
Champion (offline)

Dabei seit 01.2005
8907 Beiträge

Geschrieben am: 26.04.2012 um 17:06 Uhr
Zuletzt editiert am: 26.04.2012 um 17:10 Uhr

Zitat von ratio_est:

Zitat von Klischeepunk:

Zitat von ratio_est:

Man hat eben Persönlichkeitsrechte und die heißen hier im %823 BGB "ein sonstiges Recht". Es geht um eine Abmahnung, daher ist der Schadensersatz hier wohl rangezogen worden. Urteil steht dabei:
Landgericht Köln hatte nun mit seinem Urteil vom 28.5.2008 (Az. 28 O 157/08)
Ist von einem Rechtsanwalt geschrieben worden.


Edit: Das Urteil

Bin grad dabei BGHZ 13, 334

Damit scheine ich dann wohl doch recht gehabt zu haben :troester:

Nein. *g*
BGHZ 13, 334
"[...], denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen wird von der Allgemeinheit mit Recht eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen."

Die Frage ist inwieweit ich mit Anpacken von Privaten Nachrichten unter einem Nickname Persönlichkeitsrechte verletze.

Emails veröffentlichen: Voila


Dieser Post wurde 2 mal ROT-13 verschlüsselt.

ratio_est
Halbprofi (offline)

Dabei seit 06.2011
134 Beiträge
Geschrieben am: 26.04.2012 um 17:13 Uhr

Zitat von Klischeepunk:


Nein. *g*
BGHZ 13, 334
"[...], denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen wird von der Allgemeinheit mit Recht eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen."
Den Satz verstehe ich nicht.
Davor steht:
"Daraus folgt, daß grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;"
und danach u.a.:
"Daraus folgt, daß grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;"

Wüßte jetzt nicht, wie ich deinen Satz verstehen sollte, so dass die Veröffentlichung erlaubt sei.

Bestimmte Personen wollen einfach kein Benehmen lernen, das sie zu ernsthaften Diskussionen befähigt

ratio_est
Halbprofi (offline)

Dabei seit 06.2011
134 Beiträge
Geschrieben am: 26.04.2012 um 17:17 Uhr

Hier sind die Veröffentlichungen aber anonymisiert. Das kann durch die Nennung des Nicknames ganz anders sein. Da kann der Verfasser sehr wohl identifizierbar sein. Denn dadurch können ja gerade Merkmale zur Identifizierung deutlich werden, eben in Verbindung mit dem jeweiligen Profil.

Bestimmte Personen wollen einfach kein Benehmen lernen, das sie zu ernsthaften Diskussionen befähigt

Klischeepunk - 40
Champion (offline)

Dabei seit 01.2005
8907 Beiträge

Geschrieben am: 26.04.2012 um 17:28 Uhr

Zitat von ratio_est:

Zitat von Klischeepunk:


Nein. *g*
BGHZ 13, 334
"[...], denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen wird von der Allgemeinheit mit Recht eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen."
Den Satz verstehe ich nicht.
Davor steht:
"Daraus folgt, daß grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;"
und danach u.a.:
"Daraus folgt, daß grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;"

Wüßte jetzt nicht, wie ich deinen Satz verstehen sollte, so dass die Veröffentlichung erlaubt sei.

Grundsätzlich ist eine Einschränkung.
Persönlichkeitsrechte -> fallen weg, wenn diese nicht berührt werden. (Anleitung/Anonymisierung)
Urheberrechte -> ist das Material urheberrechtlich geschützt?
Geschäftsgeheimnis -> Privatmaterial nicht zutreffend.

Was bleibt?

Dieser Post wurde 2 mal ROT-13 verschlüsselt.

Klischeepunk - 40
Champion (offline)

Dabei seit 01.2005
8907 Beiträge

Geschrieben am: 26.04.2012 um 17:29 Uhr

Zitat von ratio_est:

Hier sind die Veröffentlichungen aber anonymisiert. Das kann durch die Nennung des Nicknames ganz anders sein. Da kann der Verfasser sehr wohl identifizierbar sein. Denn dadurch können ja gerade Merkmale zur Identifizierung deutlich werden, eben in Verbindung mit dem jeweiligen Profil.

Ja ist richtig, das ist ja auch der Beisatz auf den ich oben abgezielt hab. Wobei die Frage bleibt ob der Nutzername an sich nicht schon eine Anonymisierung ist? Any1?

Dieser Post wurde 2 mal ROT-13 verschlüsselt.

ratio_est
Halbprofi (offline)

Dabei seit 06.2011
134 Beiträge
Geschrieben am: 26.04.2012 um 17:34 Uhr
Zuletzt editiert am: 26.04.2012 um 17:37 Uhr

Zitat von Klischeepunk:

Zitat von ratio_est:

Zitat von Klischeepunk:


Nein. *g*
BGHZ 13, 334
"[...], denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen wird von der Allgemeinheit mit Recht eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen."
Den Satz verstehe ich nicht.
Davor steht:
"Daraus folgt, daß grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;"
und danach u.a.:
"Daraus folgt, daß grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;"

Wüßte jetzt nicht, wie ich deinen Satz verstehen sollte, so dass die Veröffentlichung erlaubt sei.

Grundsätzlich ist eine Einschränkung.
Persönlichkeitsrechte -> fallen weg, wenn diese nicht berührt werden. (Anleitung/Anonymisierung)
Urheberrechte -> ist das Material urheberrechtlich geschützt?
Geschäftsgeheimnis -> Privatmaterial nicht zutreffend.

Was bleibt?
War ja aber nicht anonymisiert, also fallen die Persönlichkeitsrechte eben nicht weg.
Den Nickname zu nennen stellt natürlich ein Verstoß gegen die Anonymisierung dar. Denn dadurch könnten ja Merkmale zur Identifizierung deutlich werden, sehr leicht sogar.
Ich kann nicht erkennen, wie du es drehen willst, dass du hier nicht gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen hast und dies in dieser Weise hättest veröffentlichen dürfen.

Edit: Urheberschutz ist hier auch gar nicht von belang:
"Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in Artt. 1, 2 GG verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist."


Von dem her bleibt eben ein großes, fettes FAIL!

Bestimmte Personen wollen einfach kein Benehmen lernen, das sie zu ernsthaften Diskussionen befähigt

Klischeepunk - 40
Champion (offline)

Dabei seit 01.2005
8907 Beiträge

Geschrieben am: 26.04.2012 um 17:43 Uhr
Zuletzt editiert am: 26.04.2012 um 17:47 Uhr

Zitat von ratio_est:

War ja aber nicht anonymisiert, also fallen die Persönlichkeitsrechte eben nicht weg.
Den Nickname zu nennen stellt natürlich ein Verstoß gegen die Anonymisierung dar. Denn dadurch könnten ja Merkmale zur Identifizierung deutlich werden, sehr leicht sogar.
Ich kann nicht erkennen, wie du es drehen willst, dass du hier nicht gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen hast und dies in dieser Weise hättest veröffentlichen dürfen.

Das machst du woran fest? Nochmal: Ist ein Nickname Anonym oder eben nicht? Kannst du einen Nickname als persönliche Datum zuordnen oder nicht? Und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage.

Zitat von ratio_est:


Edit: Urheberschutz ist hier auch gar nicht von belang:
"Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in Artt. 1, 2 GG verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist."

Von dem her bleibt eben ein großes, fettes FAIL!

Das folgt (...) Schutz der Persönlichkeit -> Ist diese betroffen ja oder nein? Rechtsgrundlage?
Urheberrechtsschutz wäre eben eine Zusätzliche Option bei "nein".

Bevor du mir ein FAIL attestierst bitte mitdenken.

Darf ich ihn dir zurückattestieren? Nur mal so pro forma, ich weiss nicht ob sich das abbilden lässt, aber es negiert erstmal den Nick als persönliches Datum. ;)
http://www.it-recht-kanzlei.de/Urteil/2762/BVerfG_1_Senat_1_Kammer/1_BvR_204703/Verfassungsrechtlicher_Schutz_von_Nicknames.html

Nach der Urteilsbegründung wären Nicknames nach folgendem Satz problemfrei mitzuveröffentlichen:

Zitat:

Online-Nicknames unterfallen nicht dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.


Dieser Post wurde 2 mal ROT-13 verschlüsselt.

ratio_est
Halbprofi (offline)

Dabei seit 06.2011
134 Beiträge
Geschrieben am: 26.04.2012 um 17:48 Uhr

Was ist daran eigentlich so schwer zu kapieren? Zur Anonymisierung gehört das Herausstreichen aller Merkmale, die zur Identifizierung dienen können.

Das steht in deiner eigenen Quelle hierzu.

Der Nickname kann zur Identifizierung dienen. Dann kann man sich das Profil anschauen und da kann es Fotos geben, da kann es Freundeslisten geben, da können Aktivitäten oder körperliche Merkmale beschrieben sein oder wo man zur Schule geht oder wo man wohnt etc.

Warum sollte der Nickname denn bitte nicht dazu dienen können, dass man Merkmale zur Identifizierung hierüber finden könnte?
Die Möglichkeit besteht und ist bei sozialen Netzwerken sogar sehr wahrscheinlich. Kann doch anhand deines Nicknames und Profils auch jede Menge Merkmale zur Identifizierung deiner Person finden.

Bestimmte Personen wollen einfach kein Benehmen lernen, das sie zu ernsthaften Diskussionen befähigt

ratio_est
Halbprofi (offline)

Dabei seit 06.2011
134 Beiträge
Geschrieben am: 26.04.2012 um 17:54 Uhr

Zitat von Klischeepunk:


Darf ich ihn dir zurückattestieren? Nur mal so pro forma, ich weiss nicht ob sich das abbilden lässt, aber es negiert erstmal den Nick als persönliches Datum. ;)
http://www.it-recht-kanzlei.de/Urteil/2762/BVerfG_1_Senat_1_Kammer/1_BvR_204703/Verfassungsrechtlicher_Schutz_von_Nicknames.html

Nach der Urteilsbegründung wären Nicknames nach folgendem Satz problemfrei mitzuveröffentlichen:

Zitat:

Online-Nicknames unterfallen nicht dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.


Jetzt wird es aber langsam albern.

Hier geht es darum, ob der Nickname geschützt ist, also ob die Domain-Namens "m....de" so heißen darf, obwohl das auch der Nickname eines des Beschwerdeführes im Internet ist.

Da geht es nicht darum, ob der Nickname eine Anonymisierung ist, die dazu führt, dass die Persönlichkeitsrechte an privaten Nachrichten entfallen, sondern, ob es Persönlichkeitsrechte an Nicknames gibt.

Es steht doch überhaupt nicht die Frage im Raum, ob Nicknames selbst dem Persönlichkeitsrechte unterliegen.


Das fette FAIL bleibt!

Bestimmte Personen wollen einfach kein Benehmen lernen, das sie zu ernsthaften Diskussionen befähigt

Klischeepunk - 40
Champion (offline)

Dabei seit 01.2005
8907 Beiträge

Geschrieben am: 26.04.2012 um 17:58 Uhr

Zitat von ratio_est:

Was ist daran eigentlich so schwer zu kapieren? Zur Anonymisierung gehört das Herausstreichen aller Merkmale, die zur Identifizierung dienen können.

Das steht in deiner eigenen Quelle hierzu.

Der Nickname kann zur Identifizierung dienen. Dann kann man sich das Profil anschauen und da kann es Fotos geben, da kann es Freundeslisten geben, da können Aktivitäten oder körperliche Merkmale beschrieben sein oder wo man zur Schule geht oder wo man wohnt etc.

Warum sollte der Nickname denn bitte nicht dazu dienen können, dass man Merkmale zur Identifizierung hierüber finden könnte?
Die Möglichkeit besteht und ist bei sozialen Netzwerken sogar sehr wahrscheinlich. Kann doch anhand deines Nicknames und Profils auch jede Menge Merkmale zur Identifizierung deiner Person finden.

Zu meiner oder zu einer. Genau das ist doch der Knackpunkt.

Dieser Post wurde 2 mal ROT-13 verschlüsselt.

ratio_est
Halbprofi (offline)

Dabei seit 06.2011
134 Beiträge
Geschrieben am: 26.04.2012 um 18:01 Uhr

Zitat von Klischeepunk:

Zitat von ratio_est:

Was ist daran eigentlich so schwer zu kapieren? Zur Anonymisierung gehört das Herausstreichen aller Merkmale, die zur Identifizierung dienen können.

Das steht in deiner eigenen Quelle hierzu.

Der Nickname kann zur Identifizierung dienen. Dann kann man sich das Profil anschauen und da kann es Fotos geben, da kann es Freundeslisten geben, da können Aktivitäten oder körperliche Merkmale beschrieben sein oder wo man zur Schule geht oder wo man wohnt etc.

Warum sollte der Nickname denn bitte nicht dazu dienen können, dass man Merkmale zur Identifizierung hierüber finden könnte?
Die Möglichkeit besteht und ist bei sozialen Netzwerken sogar sehr wahrscheinlich. Kann doch anhand deines Nicknames und Profils auch jede Menge Merkmale zur Identifizierung deiner Person finden.

Zu meiner oder zu einer. Genau das ist doch der Knackpunkt.

Warum? Weil auch die Möglichkeit besteht, dass man jemanden auch mit dem Nickname nicht identifizieren kann?
Es kann auch sein, dass ich mit dem Vorname und Nachname und Wohnort jemanden noch lange nicht einwandfrei identifizieren kann. Trotzdem wäre es wohl kaum schon anonym wenn ich den Name und Wohnort nenne und sage, dass ja auch die Möglichkeit besteht, dass hier mehrere mit dem Namen wohnen und eine Identifizierung noch lange nicht sicher ist.
So läuft das bestimmt nicht!

Aber wird mir zu albern. Ist ja wirklich nicht mehr der rede wert, wie du dich her verteidigst.

Bestimmte Personen wollen einfach kein Benehmen lernen, das sie zu ernsthaften Diskussionen befähigt

Klischeepunk - 40
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Dabei seit 01.2005
8907 Beiträge

Geschrieben am: 26.04.2012 um 18:24 Uhr
Zuletzt editiert am: 26.04.2012 um 18:25 Uhr

Zitat von ratio_est:

Zitat von Klischeepunk:

Zitat von ratio_est:

Was ist daran eigentlich so schwer zu kapieren? Zur Anonymisierung gehört das Herausstreichen aller Merkmale, die zur Identifizierung dienen können.

Das steht in deiner eigenen Quelle hierzu.

Der Nickname kann zur Identifizierung dienen. Dann kann man sich das Profil anschauen und da kann es Fotos geben, da kann es Freundeslisten geben, da können Aktivitäten oder körperliche Merkmale beschrieben sein oder wo man zur Schule geht oder wo man wohnt etc.

Warum sollte der Nickname denn bitte nicht dazu dienen können, dass man Merkmale zur Identifizierung hierüber finden könnte?
Die Möglichkeit besteht und ist bei sozialen Netzwerken sogar sehr wahrscheinlich. Kann doch anhand deines Nicknames und Profils auch jede Menge Merkmale zur Identifizierung deiner Person finden.

Zu meiner oder zu einer. Genau das ist doch der Knackpunkt.

Warum? Weil auch die Möglichkeit besteht, dass man jemanden auch mit dem Nickname nicht identifizieren kann?
Es kann auch sein, dass ich mit dem Vorname und Nachname und Wohnort jemanden noch lange nicht einwandfrei identifizieren kann. Trotzdem wäre es wohl kaum schon anonym wenn ich den Name und Wohnort nenne und sage, dass ja auch die Möglichkeit besteht, dass hier mehrere mit dem Namen wohnen und eine Identifizierung noch lange nicht sicher ist.
So läuft das bestimmt nicht!

Aber wird mir zu albern. Ist ja wirklich nicht mehr der rede wert, wie du dich her verteidigst.

*gähn* läuft es so nicht oder läuft es so bestimmt nicht? Kann man den Absender eines Textes Identifizieren wenn er unter "Simon says:" veröffentlicht wird. Ist das anonymisiert oder nicht? Welche Kriterien sind nötig um diesen Rückschluß zu erfüllen? Und du machst das woran fest?

Verteidigen? Ich hab dir bereits vor einer Seite weitestgehend recht gegeben. Was willst du noch, dass ich aufhöre mich dafür zu interessieren? Das ich aufhöre nach Quellen und Grundlagen zu fragen? Sorry den gefallen werd ich dir nicht tun.

Ein Nickname unterliegt nicht den Persönlichkeitsrechten, Ein Nickname ist also auch nicht als persönliches Datum zu verstehen. Muss ich als Nutzer oder als Person eindeutig identifiziert werden können und wie weit geht das miteinander einher? So und nun bitte antworten und Quellen und kein Dummgelaber.

Achja und inwieweit spielt der Bezugspunkt eine Rolle?

Dieser Post wurde 2 mal ROT-13 verschlüsselt.

Change89
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 01.2012
52 Beiträge
Geschrieben am: 26.04.2012 um 19:32 Uhr
Zuletzt editiert am: 26.04.2012 um 19:33 Uhr

Zitat von Klischeepunk:

Zu meiner oder zu einer. Genau das ist doch der Knackpunkt.
Ich denke, das zeigt eher, warum es verboten sein sollte und warum es sogar noch viel mehr verboten sein sollte.

Wenn man klar identifizierbar ist, dann verletzt es Persönlichkeitsrechte und es besteht die Gefahr der Lynchjustiz oder anderer Probleme durch den "Mob". Ist bestimmt nicht gut. Das Gewaltmonopol sollte wie Cymru sagte beim Staat bleiben. Ein Pranger geht gar nicht.

Wenn es nur irgendeine Person identifiziert macht und nicht unbedingt die echte, dann ist es ja noch schlimmer, denn dann kann es gut den Falschen treffen.
Jeder kann schnell ein Profil anlegen und sich für jemand anders ausgeben oder hier falsche Fährten legen. Oder eben ein Account hacken.

Gerade deswegen sollte man niemanden an den Internet-Pranger stellen.
Auch nicht bei Team-Ulm mit Nickname.

Ich hoffe, dass auch so ein Verhalten verboten ist und nicht nur moralisch falsch.
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