-oldolsen- - 33
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 17:37 Uhr
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Zitat von OMG_Ein_Alex: Zitat von -oldolsen-: ist rechtlich wohl tatsächlich korrekt, denn nimmt man das erbe an, dann auch die Verpflichtungen die der Verstorbene noch hatte. Wie man as jetzt findet ist ne andere Frage, aber ich denke as ist einfach eine standartprozedur, den ARbeiter werden täglich nen par hundert fälle auf den tisch geklatscht, da bleibt kein platz für "extrawünsche".
Ich glaube das man bei Todesfall von den meisten Verträgen zurücktreten kann ;)
Nicht Kreditverträge, und ein Handyvertrag ist letztendlich ein solcher.
"You tried your best and you failed miserably. The lesson is: never try!"
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zumliebhab - 53
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 17:41 Uhr
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Zitat von -oldolsen-: ist rechtlich wohl tatsächlich korrekt, denn nimmt man das erbe an, dann auch die Verpflichtungen die der Verstorbene noch hatte. Wie man as jetzt findet ist ne andere Frage, aber ich denke as ist einfach eine standartprozedur, den ARbeiter werden täglich nen par hundert fälle auf den tisch geklatscht, da bleibt kein platz für "extrawünsche".
Ja aber in diesem Fall wurde doch die Kopie der Sterbeurkunde mitgeschickt. Im Normalfall kommt man auch aus diesem Vertrag raus, egal ob Erbe oder nicht. Wie will die Telekom das nachprüfen, ob das Erbe angenommen wurde? Dumm gelaufen, aber zweimal darf so etwas nicht passieren. Umgekehrt kenne ich einen Fall, wo die Telekom den Angehörigen eines Kunden ihr Beileid ausdrückte, obwohl der Kunde sich bester Gesundheit erfreute. Die Sterbeurkunde wurde schlicht und einfach dem falschen Kunden zugeordnet.
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-oldolsen- - 33
Halbprofi
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 18:08 Uhr
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natürlich würden die meisten unternehmen in diesem fall kulanz zeigen, und ich glaube auch das das ein versehen von er telekom war, aber es macht es halt schwierig dagegen was zu unternehmen
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zumliebhab - 53
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 18:32 Uhr
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Man darf in diesem Fall auch eins nicht vergessen. Leider schweigt sich der Artikel aus, was das für eine Rechnung war. Wenn es die Schlußrechnung war, darf die Telekom durchaus die Gebühren, die bis zum Tod angefallen sind, von den Angehörigen nachfordern. Schließlich wurde bis dahin eine Leistung genutzt.
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Tietze - 30
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 18:47 Uhr
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Zitat von zumliebhab: Man darf in diesem Fall auch eins nicht vergessen. Leider schweigt sich der Artikel aus, was das für eine Rechnung war. Wenn es die Schlußrechnung war, darf die Telekom durchaus die Gebühren, die bis zum Tod angefallen sind, von den Angehörigen nachfordern. Schließlich wurde bis dahin eine Leistung genutzt.
Aber es waren ja die Rechnungen mehrerer Monate. Dazu kamen dann auch noch Mahnungen. Ich glaub nicht dass es sich dabei um die Schlussrechnung handelt.
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Cymru - 35
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 19:00 Uhr
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Die Sache mit der Ummeldung des Stromanbieters, ist natürlich auch sowas. Klar, der Autor hat recht viel Humor im Artikel verwendet, sodass man die genauen Umstände nicht kennt, aber die Vorfälle wird er wohl nicht erfunden haben.
Es spricht zumindest nicht für den Service eines Unternehmens, wenn solche individuellen Anfragen nicht korrekt bearbeitet werden oder einfach geschlampt wird. Für das Ansehen eher schlecht.
„Handle so, dass jeder Zeit dein Handeln zur Maxime des Handelns erhoben werden kann.“
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ZER0-CooL - 35
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 19:36 Uhr
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Zitat von Tietze: Zitat von zumliebhab: Man darf in diesem Fall auch eins nicht vergessen. Leider schweigt sich der Artikel aus, was das für eine Rechnung war. Wenn es die Schlußrechnung war, darf die Telekom durchaus die Gebühren, die bis zum Tod angefallen sind, von den Angehörigen nachfordern. Schließlich wurde bis dahin eine Leistung genutzt.
Aber es waren ja die Rechnungen mehrerer Monate. Dazu kamen dann auch noch Mahnungen. Ich glaub nicht dass es sich dabei um die Schlussrechnung handelt.
Ja und, wenn ich das Erbe haben will, hab ich auch seine Verträge zu bezahlen und fristgerecht zu kündigen, wenn ich dann noch 12 Monate Vertragslaufzeit ist das so. Alles was ich kann ist auf Kulanz hoffen, rein rechtlich sind die Firmen im Recht.
Ein Erbe antreten ist nicht einfach nur Kohle her dann wars das...
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Klischeepunk - 40
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 19:43 Uhr
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Zitat von -oldolsen-: Zitat von OMG_Ein_Alex: Zitat von -oldolsen-: ist rechtlich wohl tatsächlich korrekt, denn nimmt man das erbe an, dann auch die Verpflichtungen die der Verstorbene noch hatte. Wie man as jetzt findet ist ne andere Frage, aber ich denke as ist einfach eine standartprozedur, den ARbeiter werden täglich nen par hundert fälle auf den tisch geklatscht, da bleibt kein platz für "extrawünsche".
Ich glaube das man bei Todesfall von den meisten Verträgen zurücktreten kann ;)
Nicht Kreditverträge, und ein Handyvertrag ist letztendlich ein solcher.
Cymru korrigier mich, aber dürfte der Handyvertrag nicht unter die Dienstleistungsverträge fallen? Die wiederrum dürften mit Todeszeitpunkt weitgehend enden.
Übrigens keineswegs abwegig ^^
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Cymru - 35
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 19:47 Uhr
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Zitat von ZER0-CooL: Ja und, wenn ich das Erbe haben will, hab ich auch seine Verträge zu bezahlen und fristgerecht zu kündigen, wenn ich dann noch 12 Monate Vertragslaufzeit ist das so. Alles was ich kann ist auf Kulanz hoffen, rein rechtlich sind die Firmen im Recht.
Ein Erbe antreten ist nicht einfach nur Kohle her dann wars das...
Stimmt schon, bereits abgerechnete Sachen müssen auch bezahlt werden. Auch, wenn der Onkel etwa Mitte des Monats verstorben ist, dann muss auch der ganze Monat noch bezahlt werden.
Die Problematik scheint aber ganz spannend zu sein. Generell liegst du da mit § 153 BGB auf einer Linie:
"Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist."
Sprich: Tod bedeutet nicht Vertragsende (außer es ist natürlich anders geregelt im Vertrag. Bei Reiseverträgen hab ich das schon häufiger gelesen). Es gibt aber wohl auch Urteile dazu, in denen es anders lief:
Zitat: Beim AG Rüsselsheim (3 C 1097/09) erstritt nun ein Testamentsvollstrecker, dass unter Umständen auch Telefonverträge nach dem Tod gekündigt werden können: Der Tod sei laut Amtsgericht ein «wichtiger Grund» für das vorzeitige Ende des Vertrages. Denn den Erben könne nicht zugemutet werden, an dem Vertrag festzuhalten. Da sich der Telefonanschluss in einem Altenheim befinde, hätten sie dorthin übersiedeln müssen, um ihn nutzen zu können. Das sei jedoch weder logisch noch wirtschaftlich.
Gut möglich, dass im Fall des Artikels also der Vertrag weiterzulaufen hätte, denn das Telefon könnte ja auch von den Erben benutzt werden etc.
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Klischeepunk - 40
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 19:51 Uhr
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Zitat von Cymru:
Gut möglich, dass im Fall des Artikels also der Vertrag weiterzulaufen hätte, denn das Telefon könnte ja auch von den Erben benutzt werden etc.
Nachdem dieser mehrfach versucht hat sich dagegen zu wehren? o.O
Dieser Post wurde 2 mal ROT-13 verschlüsselt.
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zumliebhab - 53
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 19:53 Uhr
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Dazu müßten wir am besten mal die AGB´s zum Thema Kündigung bei D1-Verträgen hier haben.
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ZER0-CooL - 35
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 19:58 Uhr
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Zitat von Klischeepunk: Zitat von Cymru:
Gut möglich, dass im Fall des Artikels also der Vertrag weiterzulaufen hätte, denn das Telefon könnte ja auch von den Erben benutzt werden etc.
Nachdem dieser mehrfach versucht hat sich dagegen zu wehren? o.O
Er kann, er muss nicht.
Aber das Endgerät muss schließlich auch bezahlt werden.
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Cymru - 35
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 20:01 Uhr
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Zitat von Klischeepunk: Zitat von Cymru:
Gut möglich, dass im Fall des Artikels also der Vertrag weiterzulaufen hätte, denn das Telefon könnte ja auch von den Erben benutzt werden etc.
Nachdem dieser mehrfach versucht hat sich dagegen zu wehren? o.O
Wie gesagt, normal gilt dieser Paragraph, dass der Tod einem Vertrag nicht im Weg steht. Kommt natürlich auf den Einzelfall an, da gibt der Artikel zu wenig Infos. Hätte anfangs auch ehrlich gesagt gedacht, dass man da im Todesfall problemlos rauskommt. Aber scheinbar doch nur, wenn es als "wichtiger Grund" einzustufen ist.
„Handle so, dass jeder Zeit dein Handeln zur Maxime des Handelns erhoben werden kann.“
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zumliebhab - 53
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 20:03 Uhr
Zuletzt editiert am: 19.04.2011 um 20:04 Uhr
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So ich hab mal nachgeschaut
Hier
Da steht mal nix von einem vorzeitigem Vertragsende drin.
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ZER0-CooL - 35
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Geschrieben am: 19.04.2011 um 20:06 Uhr
Zuletzt editiert am: 19.04.2011 um 20:11 Uhr
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Zitat von zumliebhab: So ich hab mal nachgeschaut
Hier
Da steht mal nix von einem vorzeitigem Vertragsende drin.
Über den Vertrag kommst da auch nicht dran, die Frage ist ob man über Gesetze ran kommt :)
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