mathy1122
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:02 Uhr
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Zitat von ex-area: ok danke für den tip...
naja unwissendheit schützt vor strafe nicht xD
nächstes mal mach ich es gleich richtig :(
naja die eine Chance besteht noch: warst du zum Vertragsabschluss unter 18?
Abneigung gegen: LMGTFY-Links, Google-Beiträge, SuFu- & Close-Beiträge :-P
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nobody000 - 39
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:02 Uhr
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wenn Du kein bestätigungsschreiben gekriegt hast wirst wohl pech haben gemäß bgb § 130 ff muss die Willenserklärung also die Kündigung dem Empfänger nachweislich ziu gegangen sein. wenn du das nicht nachweisen kannst also durch ein bestätigungsschreiben oder einem einschreibens rückschein von der post hast wohl pech gehabt.
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bredator - 41
Champion
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:02 Uhr
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Zitat von ex-area: ok danke für den tip...
naja unwissendheit schützt vor strafe nicht xD
nächstes mal mach ich es gleich richtig :(
Mach dir nichts draus. Ist zwar höllisch ärgerlich, aber ich musste das Lehrgeld auch mal bezahlen. Man ist dennoch für den Rest seines Lebens schlauer bei solchen Situationen.
Lache nicht über jemanden, der einen Schritt zurück macht. Er könnte Anlauf nehmen.
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ex-area
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:06 Uhr
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Zitat von mathy1122: Zitat von ex-area: ok danke für den tip...
naja unwissendheit schützt vor strafe nicht xD
nächstes mal mach ich es gleich richtig :(
naja die eine Chance besteht noch: warst du zum Vertragsabschluss unter 18?
nope
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bredator - 41
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:08 Uhr
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Zitat von ex-area: Zitat von mathy1122: Zitat von ex-area: ok danke für den tip...
naja unwissendheit schützt vor strafe nicht xD
nächstes mal mach ich es gleich richtig :(
naja die eine Chance besteht noch: warst du zum Vertragsabschluss unter 18?
nope
Dann wirst du wohl leider in den sauren Apfel beissen müssen... auch wenn es ärgerlich ist.
Lache nicht über jemanden, der einen Schritt zurück macht. Er könnte Anlauf nehmen.
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mathy1122
Profi
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:10 Uhr
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Zitat von ex-area: Zitat von mathy1122: Zitat von ex-area: ok danke für den tip...
naja unwissendheit schützt vor strafe nicht xD
nächstes mal mach ich es gleich richtig :(
naja die eine Chance besteht noch: warst du zum Vertragsabschluss unter 18?
nope
Okay, dann sind meine juristischen Kenntnisse am Ende. Meiner Meinung nach gibt es keine Möglichkeit mehr. Du kannst versuchen Einspruch zu erheben, die wahrscheinlichkeit das es funktioniert liegt wahrscheinlich bei höchtens 10%. Solltest du das machen wollen, würde ich dir raten, vorher mit einem Anwalt zu sprechen. Und da kann ich nur hoffen, dass du eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hast.
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bredator - 41
Champion
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:13 Uhr
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Wäre daher natürlich auch interessant zu wissen, von welchen Beträgen wir hier reden. Wegen 40 oder 50 Euro würde ich mir sowas nicht geben, da man von viel Stress und Ärger ausgehen kann, wenn man den gerichtlichen Weg einschlägt.
Lache nicht über jemanden, der einen Schritt zurück macht. Er könnte Anlauf nehmen.
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ex-area
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:14 Uhr
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130 euro
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Der666Diablo
Champion
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:16 Uhr
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dann kündige am besten direkt jetzt noch zum ende der nächsten laufzeit und lass es dir bestätigen...das summiert sich nur noch mehr auf
Bei Geld, Sex und Kunst gibt es keinen abnehmenden Grenznutzen. http://shortlinks.de/oee9
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maxanderson - 38
Halbprofi
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:17 Uhr
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Das Mahngericht prüft bei Eingang nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung. Wenn Du bereits Post vom Gericht bekommen hast, widersprich schriftlich unter Angabe der Gründe, warum Du die Forderung nicht anerkennst. Dann sind Deine Gegner wieder in der Beweispflicht, dass die Forderung gegen Dich aufgrund der und der Vertragsgestaltung bla bla bla doch rechtmäßig ist. spätestens dann hört jede unseriöse Abzockefirma auf, die Forderung gegen Dich durchzusetzen. Wenn sie es doch tun, dann hol Dir nen guten Anwalt ...
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Ketzu - 38
Experte
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:19 Uhr
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Grundsätzlich gilt natürlich auch: Wenn nach einer Kündigung abgebucht wird, nicht einfach zurück buchen und Tee trinken, sondern spätestens nach der Rückbuchung sofort Kontakt aufnehmen und schauen was da los ist. (Man kann natürlich vor dem Rückbuchen weitere Überlegungen anstellen: Wenn man noch nachweisen kann, das man fristgerecht gekündigt hat und damit die Zahlung nachweislich unrechtmäßig ist, ist es eine gute Idee, bei nicht bestätigten Kündigungen, sollte man aber damit rechnen, das durchaus ein legaler Anspruch der Firma darauf besteht und eventuell nicht einfach eine Rückbuchung anfordern)
Eine Meinung vertreten, heißt nicht sie zu teilen, sondern versuchen sie zu verstehen.
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Der666Diablo
Champion
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:35 Uhr
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Zitat von maxanderson: Das Mahngericht prüft bei Eingang nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung. Wenn Du bereits Post vom Gericht bekommen hast, widersprich schriftlich unter Angabe der Gründe, warum Du die Forderung nicht anerkennst. Dann sind Deine Gegner wieder in der Beweispflicht, dass die Forderung gegen Dich aufgrund der und der Vertragsgestaltung bla bla bla doch rechtmäßig ist. spätestens dann hört jede unseriöse Abzockefirma auf, die Forderung gegen Dich durchzusetzen. Wenn sie es doch tun, dann hol Dir nen guten Anwalt ...
bedenke ohne rechtschutz sind 130€ dann aber schnell peanuts
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WodK4 - 32
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:50 Uhr
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Zitat von Owned_xD: 1. Gerichtliche Mahnung heißt es, aber egal 
2. Ich bin ganz deiner Meinung, sowas ist Betrug.
es geht hier nicht um meinungen oder sonst was. es geht um recht und gesetz.
einfach mit einem ordentlichen anwalt klären wie es aussieht. vor allem ist das eine mahnung, d.h falls du "schuldig" bist, kannste ja immer noch den betrag nachzahlen. immernoch besser wie n strafverfahren wegen betrugs etc.
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WodK4 - 32
Experte
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 00:53 Uhr
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für 130 euro würde ich mir nicht den aufwand machen. lohnt sich doch nichmal.
wenn das alles in die hose geht, kommste noch viel schlechter weg, als mit deinen 130 euro, außer du bist dir 100% sicher, dass du im recht bist, dann kannst du das tun. sonst einfach bezahlen und gut is.
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MissRussia92 - 33
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Geschrieben am: 01.05.2010 um 01:52 Uhr
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gegen einen gerichtlichen mahnbescheid kannst du 2 wochen nachdem du ihn erhalten hast widerspruch einlegen (Blauer beigelegter zettel) dann geht das ganze verfahren zum gericht und wird weiter verhandelt (rechtsanwalt einschalten wäre hilfreich).
$>| Umei zenitj tawo,kto bez tebja ne moshet - i ne ganisja sa tem kto shastliv bez tebja ...|
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