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Jeans kapuut - und jetzt?

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Barbarossa80 - 45
Profi (offline)

Dabei seit 03.2009
953 Beiträge

Geschrieben am: 11.08.2009 um 07:36 Uhr

Zitat von bredator:

Die Beweislast liegt in der Regel in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung beim Käufer. Heisst: Weist der Käufer in den 6 Monaten einen Mangel nach, so wird in der Regel davon ausgegangen, dass dieser bereits beim Kauf bestand. Da der Kauf noch nicht lange her ist, trifft dies umso mehr zu.

Eine Beweislastumkehr findet erst nach diesen 6 Monaten statt!

Wenn der Käufer den Mangel allerdings beim Kauf bereits kannte, kann er keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Sollte der Verkäufer sich aber weiterhin querstellen, hast du immer noch ein 14-tägiges Widerrufsrecht.


Ein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt es nur bei Kaufverträgen, die über das Fernabsatzgesetz zustande kamen, also wenn man z.B. über das Internet bestellt oder über den Quelle Katalog. Wenn man im Laden kauft gibt es sowas nicht.
_Gourmet_ - 33
Champion (offline)

Dabei seit 08.2008
2513 Beiträge

Geschrieben am: 11.08.2009 um 07:45 Uhr

Zitat von Puchi93:

Also ich hab in der schule gelernt, dass die jeans in ordnung sein muss, wenn man sie kauft und der käufer oder die käuferin muss schaun, ob sie auch in ordnung ist.
aber auch wenn dran steht vom umtausch ausgeschlossen, dann ist dass nur auf mangelfrei ware bezogen, wenn die jeans also kaputt ist, ist sie nicht mangelfrei und man kann sie umtauschen. Du hast das recht dazu. Der Verkäufer steht in der beweispflicht ;-)

zumindest hab ich es so gelernt :-D


nicht ganz richtig :-D

du hast sogar bei einer mangelfreien ware ein umtauschrecht von 2 wochen ;-)

aber im ernst erzähl dennen das die lachen dich aus :-D das was WIR gelernt haben war ja nur theorie in der praxis sieht das ganz anderstz aus ;-)

also ich würd erstma kassenzettel dennen vor die füße werfen. in ruhe sagen das du sie nich kaoutt gemacht hast sondern die war schon kaputt das das loch vllt beim kauf so klein war das es gar nicht aufgefallen ist und in der tüte bzw aufm stuhl einfach größere geworden ist und wenn der laden jetzt faxen macht du nie wieder da einkaufst und bei deinen freunden den ruf versaust

so würde ich das machen :-D

R.I.P. Du bleibst immer bei uns!!!///gott zur ehr dem nächsten zur wehr

_Gourmet_ - 33
Champion (offline)

Dabei seit 08.2008
2513 Beiträge

Geschrieben am: 11.08.2009 um 07:47 Uhr

Zitat von Barbarossa80:

Zitat von bredator:

Die Beweislast liegt in der Regel in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung beim Käufer. Heisst: Weist der Käufer in den 6 Monaten einen Mangel nach, so wird in der Regel davon ausgegangen, dass dieser bereits beim Kauf bestand. Da der Kauf noch nicht lange her ist, trifft dies umso mehr zu.

Eine Beweislastumkehr findet erst nach diesen 6 Monaten statt!

Wenn der Käufer den Mangel allerdings beim Kauf bereits kannte, kann er keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Sollte der Verkäufer sich aber weiterhin querstellen, hast du immer noch ein 14-tägiges Widerrufsrecht.


Ein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt es nur bei Kaufverträgen, die über das Fernabsatzgesetz zustande kamen, also wenn man z.B. über das Internet bestellt oder über den Quelle Katalog. Wenn man im Laden kauft gibt es sowas nicht.


doch das gibt es bei versteckten mängel ;-) versteckte mängel sofort nach auftauchen rügen ;-) ganz einfach da gibt es eine längere frist wie 14 tage ;-) und die 14 tage bestehen so oder so BGB oder HGB ka wos drien steht :-D

R.I.P. Du bleibst immer bei uns!!!///gott zur ehr dem nächsten zur wehr

_Gourmet_ - 33
Champion (offline)

Dabei seit 08.2008
2513 Beiträge

Geschrieben am: 11.08.2009 um 07:55 Uhr

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.


Zitat:

Biddeschööönn :-D


ich glaub das sagt alles ;-)

R.I.P. Du bleibst immer bei uns!!!///gott zur ehr dem nächsten zur wehr

LL1963 - 66
Experte (offline)

Dabei seit 10.2008
1111 Beiträge
Geschrieben am: 11.08.2009 um 09:34 Uhr

Manchmal hilft es schon, wenn man ein bisschen laut wird im Laden.
Nicht schreien, aber so, dass es einige Kunden mitbekommen. Da lenken sie dann meistens ganz schnell ein, denn der Ruf steht ja auch auf dem Spiel.
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