Zitat:
Was ist die Gebühreneinzugszentrale überhaupt?
Die GEZ ist ein Dienstleistungszentrum und verantwortlich für den Gebühreneinzug der öffentlich-rechtlichen Gebührenanstalten. Diese setzen sich zusammen aus den neun Landesrundfunkanstalten der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio. Die GEZ ist damit keine staatl. Behörde und gehört auch nicht zur Post. Sie ist lediglich ein Teil der o. g. Anstalten, keine eigenständige Organisation und für sich allein nicht rechtsfähig.
Quelle: Homepage der GEZ
Wofür werden die GEZ-Gebühren verwendet?
Zitat:
[Der größte Teil der eingenommenen Rundfunkgebühren dient der Produktion, Gestaltung und Verbreitung der Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des DeutschlandRadios. Hierzu gehört z.B. auch der deutsche Beitrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal ARTE sowie das Programm von 3sat, Phoenix und dem KiKa. Einen weiteren Anteil an der Rundfunkgebühr hat der Gesetzgeber für die Finanzierung der Landesmedienanstalten, die die privaten Rundfunkveranstalter beaufsichtigen, bestimmt.
Wer muss Rundfunkgebühren zahlen und wie hoch sind diese?
Gem. § 1 des RGebStV ist gebührenpflichtig, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält. Ein Rundfunkgerät kann kann jedes Gerät sein, das Rundfunksendungen empfangen kann, wie etwa ein Fernseher, ein Radio oder seit dem 01.01.2007 auch ein internetfähiger PC. Es ist nicht relevant, ob man die betreffenden Sender auch schaut oder ob der Fernseher vom Freund geliehen ist. Sobald man in seinen eigenen Räumen ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält (bedeutet: sobald ein solches Gerät vorhanden ist), hat man die Gebühren dafür zu bezahlen.
Spoiler:
§ 1 RGebStV
§ 1
Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
(1) 1 Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.2 Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen.3 Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
(2) 1 Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.2 Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
(3) 1 Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.2 Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer.
Es wird pro Teilnehmer (pro zahlender Person) im Normalfall nur ein TV-Gerät berechnet, was die Gebühren für alle weiteren Geräte beinhaltet (siehe unten).
Des Weiteren ist man verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt unverzüglich mitzuteilen, sobald man ein Gerät neu erworben hat. In der Praxis meldet man sich bei der GEZ an, welche ja wie bereits beschrieben diese Funktion für die Rundfunkanstalten übernimmt.
Spoiler:
§ 3 RGebStV
Anzeigepflicht
(1) 1 Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält; entsprechendes gilt für einen Wohnungswechsel.2 In den Fällen des § 5 Absätze 1 und 3 bis 6 besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
- Vor- und Familienname, sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
- Geburtsdatum,
- Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
- gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
- Zugehörigkeit zu einer der in § 5 genannten Branchen,
- Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
- Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
- Rundfunkteilnehmernummer und
- Grund der Abmeldung .
(3) 1 Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 2 genannten Daten nur für die ihr im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs obliegenden Aufgaben verarbeiten und nutzen.2 Werden erstmals die Daten in einer automatisierten Datei gespeichert, ist der Rundfunkteilnehmer nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts darauf hinzuweisen.
(4) Jede Landesrundfunkanstalt kann für ihren Anstaltsbereich eine andere Stelle mit der Entgegennahme der Anzeige beauftragen; diese Stelle ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vorhandensein der Geräte. Als Grundgebühr für ein Radio, sofern kein TV vorhanden ist, hat man EUR 5,52 je Monat zu zahlen. Alle weiteren Radios, internetfähigen PC´s etc., welche selbst zum Empfang bereit gestellte Geräte in der Wohnung sind damit beitragsfrei.
Ist ein TV-Gerät vorhanden, so beträgt die Gebühr EUR 17,03 je Monat. Dies beinhaltet dann alle weiteren selbst zum Empfang bereit gestellte Geräte, wie weitere TV-Geräte, Radios, internetfähige PC´s etc. Auf dieser Basis entstehen die üblichen Gebührenbescheide in Höhe von EUR 51,09 pro Quartal.
Quelle: Homepage der GEZ
(Ehe-)Partner in einem Haushalt: Wer muss seine Geräte anmelden?
Von den in einer Wohnung lebenden (Ehe-)Paaren braucht nur einer der Partner die Gebühren zu zahlen. Weitere Geräte sind gebührenfrei.
Spoiler:
§ 5 Ziffer 1 RGebStV
§ 5
Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
(1) 1 Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten
in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist;
als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden.
2 Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.
Müssen weitere im Haushalt lebende Personen GEZ-Gebühren zahlen?
Zitat:
Haushaltsangehörige (z.B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte dann selbst anmelden, wenn sie eigenes Einkommen - wie BAFöG, Ausbildungsvergütung, Rente - haben, das den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige übersteigt.
Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind bundeseinheitlich geregelt. Die Höhe des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für Haushaltsangehörige beträgt 278 Euro.
Die Rundfunkgeräte von Haushaltsangehörigen sind nicht anmelde- und gebührenpflichtig, wenn ihr Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass im Haushalt bereits Rundfunkgeräte angemeldet sind.
Bedeutet: Wenn ihr noch bei euren Eltern wohnt und z.B. Auszubildender, Zivil-, Wehrdienstpflichtiger oder Student seid, eigene Einkünfte habt, die den Betrag von EUR 276,00 übersteigen und ein TV-Gerät (Radio) in eurem Zimmer habt, dann seid ihr wie oben beschrieben verpflichtet, dieses zu melden und die GEZ-Gebühr zu zahlen.
Rundfunkgeräte in der Zweitwohnung
Rundfunkgeräte in Zweitwohnung müssen extra angemeldet werden und verursachen dadurch extra Gebühren. Als Zweitwohnung gelten u. a. auch Unterkünfte für Zivildienst- oder Wehrdienstleistende sowie Zweitwohnsitze für Auszubildende.
Zitat:
Für Rundfunkgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern, Wohnwagen und stationär aufgestellten Wohnmobilen sind Gebühren zu zahlen. Dies gilt unabhängig von den am Hauptwohnsitz angemeldeten Geräten.
Die Gebührenbefreiung
Es gibt eine ganze Reihe von möglichen Gründen für eine Befreiung von der GEZ-Gebühr. Welche Personengruppen von der GEZ-Gebühr befreit werden können, könnt ihr hier nachlesen. Als wichtigste bzw. grösste Gruppen sind hier ALG II Empfänger und Schwerstbehinderte zu nennen.
Eine Gebührenbefreiung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag kann hier hier ausgefüllt oder ausgedruckt werden. Im Zweifel muss man nachweisen können, dass der Antrag der GEZ zugegangen ist.
Was muss ich bei einer Gebührenbefreiung alles beachten?
* Eine Gebührenbefreiung setzt voraus, dass ihr bei der GEZ angemeldet seid.
* Rückwirkend kann man niemals von der GEZ-Gebühr befreit werden.
* Die Gebührenbefreiung beginnt immer erst am Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. (Beispiel: Antrag auf Befreiung eingereicht im Apr. ´07, eine Befreiung würde beginnen mit dem 01. Mai ´07.)
* Man muss im Zweifelsfall der GEZ den dortigen Eingang des Antrages beweisen können
* Fristen beachten: Rechtzeitig einen erhaltenen Befreiungsbescheid verlängern, da die Verlängerung ebenfalls erst im Folgemonat des Antrages greift.
Hat man den Befreiungsbescheid bekommen, sollte dieser sehr genau durchgelesen werden. Hier hat die GEZ eine Möglichkeit gefunden, sogar von mittellosen (aber unachtsamen) Mitbürgern noch Geld zu kassieren.
Eine Gebührenbefreiung wird in der Regel gewährt für drei Monate. Im Bescheid ist oft schriftlich festgehalten, dass weiterhin für die darauf folgenden drei Monate eine Befreiung vorgemerkt wird, unter der Voraussetzung, dass die Gründe für die Gebührenbefreiung zu dem Zeitpunkt immer noch vorliegen und der befreite Rundfunkteilnehmer (also i. d. Regel man selbst) rechtzeitig innerhalb dieses dritten Monats der Vormerkung der GEZ diese Gründe anzeigt.
Beispiel: Heute erhalte ich die Befreiung. Diese gilt von Juni-August (3 Monate). Für September bis November (weitere 3 Monate) ist die Befreiung vorgemerkt. Wenn ich nicht im November ohne erneute Aufforderung nachweise, dass nach wie vor Gründe für eine Befreiung vorgelegen haben (in den Monaten Sept.–Nov.), dann muss ich rein rechtlich für diese vergangenen 3 Monate auch zahlen, egal ob ich in diesem Zeitraum hätte befreit werden können oder nicht.
Da der November von heute aus (Erhalt des Bescheides) aber noch sechs Monate in der Zukunft liegt, ist die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass ich es im November vergesse. Also Bescheid gut durchlesen und Vorsorge treffen, dass man rechtzeitig erinnert wird (Kalender, Handy etc.).
Ich habe einen Fragebogen von der GEZ erhalten, ob ich unangemeldete Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte - muss ich antworten?
Muss man nicht, nein. Adressen, bzw. Namen, welche sich nicht in der Datenbank der GEZ befinden, werden mit einem Standardschreiben angeschrieben, ob es nicht evtl. nichtangemeldete Geräte im Haushalt gibt. Lässt man dieses Schreiben unbeantwortet, folgt ein zweites Schreiben.
In diesem zweiten Schreiben wird auf die Auskunftspflicht des Bürgers hingewiesen und auf mögliche Strafen. Reagiert man auch hierdrauf nicht, folgt ein drittes Schreiben.
Das dritte Schreiben wird charakterisiert durch die fettgedruckte Zeile "Ordnungsgeld von bis zu EUR 1.000,00". Ein solches Ordnungsgeld ist zwar theoretisch möglich (siehe weiter unten), praktisch aber nicht umsetzbar. Deshalb dient das Schreiben hauptsächlich zum Einschüchtern. Antwortet man auch auf dieses dritte Schreiben nicht, erfolgt kein weiteres, die Adresse wird aus der Datenbank der GEZ wieder gelöscht.
Es gibt (auch nach eingehender Recherche) keinen mir bekannten Fall, nach welchem eine Nichtreaktion auf alle drei Briefe ein negative Folgen gehabt hätte.
Der Rundfunkgebührenbeauftragte
Die Rundfunkgebührenbeauftragten (ich nenne sie im Folgenden mal "Rufu´s") sind im Namen der GEZ für Neuanmeldungen zuständig. Sie gehen von Tür zu Tür und gleichen im ersten Step praktisch die angemeldeten Daten mit den tatsächlichen ab. Wenn ein Rufu dann klingelt, ist es egal, was dieser euch erzählt, Tatsachen sind folgende:
* Der Rufu ist kein Beamter. Er ist ein Freiberufler, der sich seinen Lebensunterhalt durch Provisionen für Neuanmeldungen finanziert. Dementsprechend sind sie sehr hartnäckig und treten sehr bestimmt auf, viele erzählen dann auch klare Lügen, um an das Ziel (Neuanmeldungen) zu belangen.
* Rufu´s sind in etwa gleichzusetzen mit Zeitungsverkäufern oder Staubsaugervertretern, wobei dieser Vergleich nicht diskriminierend gemeint sein soll – es soll nur verdeutlicht werden, dass der Rufu keine besonderen Rechte genießt und auch in keinster Weise drohen kann.
* Man muss den Rufu unter keinen Umständen ins Haus lassen.
* Seine Formulare sind keine Urkunden.
Auf der anderen Seite ist derjenige, der tatsächlich Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, eigentlich verpflichtet, diese anzugeben (siehe oben, § 1 RGebStV).
Muss ich den Beauftragten in meine Wohnung lassen? / Die Hausdurchsuchung.
Niemand muss den GEZ-Beauftragten in seine Wohnung lassen, egal was dieser sagt oder womit er droht! Auch wenn er mit der Polizei oder einer Hausdurchsuchung droht könnt ihr ruhig bleiben.
Der Rufu darf zwar theoretisch Amtshilfe in Anspruch nehmen, d. h. mit einem Polizeibeamten bei euch vor der Haustür auftauchen. Dadurch dürfen beide aber noch lange nicht in eure Wohnung! Auch die Polizei braucht zum Betreten eurer Räumlichkeiten einen richterlichen Beschluss (--> Durchsuchungsbefehl). Dieser wird aber nur ausgestellt für erfolgte Straftaten nach dem StGB oder bei Gefahr in Verzug. Der alleinige Verdacht einer Ordnungswidrigkeit (dem unangemeldeten Bereithalten eines Rundfunkgerätes) reicht hierfür nicht aus. Das Recht auf die Privatsphäre in seinen eigenen vier Wänden hängt weit höher als die "Provisionsgier" eines Freiberuflers.
Was kann ich tun, wenn der Rundfunkgebührenbeauftragte zu aufdringlich wird?
Zunächst einmal: Wie oben beschrieben ist der Rufu keine Person, vorder man sich fürchten muss, wird er pampig, werdet ihr es auch. Wenn er droht, tut ihr dies auch, nur dass ihr eure Drohungen auch wahrmachen könnt.
Sollte er euch des öfteren "belästigen", könnt ihr ihm Hausverbot nach § 123 StGB erteilen. Dies am besten schriftlich, um im Nachhinein einen Nachweis dafür zu haben. Bei Zuwiderhandlung (erneutem Betreten eures Grundstückes) könnt ihr die Polizei rufen und den Rufu entfernen lassen.
Bei folgenden Tatbeständen könnt ihr dem Rufu mit einer Strafanzeige drohen bzw. die Strafanzeige auch wirklich bei der Polizei zur Anzeige bringen:
Spoiler:
* 1. Betrug
Sie erhalten von einem Sachbearbeiter oder einem Beauftragten eine falsche Rechtsauskunft, die dazu führen soll, dass Sie finanziell geschädigt und die Gegenseite bereichert wird. Beispiel: Sie haben ein einwandfreies Abmeldeschreiben an die GEZ gesandt und erhalten als Antwort: "Leider konnten wir Ihre Abmeldung nicht durchführen, da diese nicht rechtmäßig ist. Sie müssen zuerst darlegen, bei wem die Geräte verblieben sind." o.ä.. Prüfen Sie alle Belehrungen genauestens!
* 2. Hausfriedensbruch
Niemand darf Ihr Grundstück, Ihr Geschäft oder Ihre Privatwohnung ohne Ihr Einverständnis betreten. Einige Beauftragte machen aber genau dies sehr gerne.
* 3. Gebührenüberhebung
Wenn ein Amtsträger (und im Sinne des Gesetzes sind die internen Sachbearbeiter der Rundfunkanstalten "Amtsträger") Ihnen zuviel Gebühren abverlangt oder gar Gebühren, die Sie gar nicht schuldig sind, ist dieser Paragraf einschlägig.
* 4. Falschbeurkundung
Zur Feststellung der Gebührenpflicht wird von den GEZ-Mitarbeitern eine sog. "Öffentliche Urkunde" ausgefüllt. Auch wenn öffentliche Urkunden eigentlich nur von Personen erstellt werden dürfen, die mit öffentlichen Glauben versehen sind (etwa Notare), behaupten die Anstalten, dass der Zettel, auf dem die (kräftig mitkassierenden) Beauftragten Geräte von Bürgern anmelden, eine öffentliche Urkunde sei. Wird darin Falsches behauptet, kann man dies zur Anzeige bringen.
* 5. Datenschutzverletzung
Kommen die Daten, die über Sie beschafft wurden, aus illegalen Quellen, greift das Bundesdatenschutzgesetz bzw. die Datenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer.
* 6. Verleumdung
Werden Sie vor anderen Menschen (Nachbarn, Kunden o.ä.) als Schwarzseher bezeichnet, brauchen Sie sich das nicht bieten lassen.
* 7. Nötigung
Werden Sie rechtswidrig zu einer Anmeldung gezwungen (z.B. indem Ihnen etwa mit einer Hausdurchsuchung gedroht wird oder Sie angeblich eine Strafgebühr von 2.000 Euro bezahlen müssten, falls Sie nicht sofort unterschreiben), ist dies verboten. Selbst im Merkblatt für die Beauftragten steht, dass eine Anmeldung, die durch Drohungen zustande kam, nichtig ist.
Quelle: Punkt Strafanzeigen
Eine Strafanzeige ist kostenlos, die Ermittlung wird seitens der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft übernommen.
Natürlich sollte man nicht aus den Augen verlieren, dass man diese Schritte nicht nur durchziehen sollte, weil sie "cool" erscheinen, sondern aus einem tatsächlich vorliegenden Grund heraus.
Was hat es mit dem angedrohten Ordnungsgeld auf sich?
Gem. § 9 RGebStV stellt die "Nichtauskunft" eines vorhandenen Rundfunkgerätes bis spätestens einen Monat nach der Anschaffung eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies kann auch tatsächlich mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 1.000,00 geahndet werden.
Spoiler:
§ 9 RGebStV
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang entgegen § 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt;
ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die fällige Rundfunkgebühr länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) 1 Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt.2 Die Rundfunkanstalt ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind ein Jahr nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
Praktisch ist es aber so (man mag mich hier gerne korrigieren, denn jetzt wirds knackig), dass die GEZ bzw. die Landesrundfunkanstalten keine Möglichkeit haben, das Ordnungsgeld durchzusetzen, denn:
* Der Rufu muss wie beschrieben nicht in die Wohnung gelassen werden. Er kann theoretisch Amtshilfe von der Polizei in Anspruch nehmen, allerdings darf er dann immer noch nicht in eure Wohnung. Die Polizei bräuchte zusätzlich einen richterlichen Beschluss, einen Durchsuchungsbefehl. Da es sich lediglich um den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit handelt, liegt dieser Durchsuchungsbefehl nicht vor, denn einen Durchsuchungsbefehl gibt es nur bei Straftaten nach StGB und bei Gefahr im Verzug. Ihr könnt stattdessen von eurem Hausrecht Gebrauch machen und dem Rufu direkt Hausverbot erteilen. ( § 123 StGB ).
* Wenn die GEZ behauptet, ihr hättet seit dem xx.xx.xxxx ein empfangsbereites Gerät nicht angemeldet, so trägt sie die Beweislast, sprich die GEZ muss euch das nachweisen. Dies wurde mit Gerichtsurteil vom 22. Juni 2004 des Verwaltungsgerichtes Hamburg, 8. Kammer (Az: 8 K 2332/03) so bestätigt. Den Leitsatz des Urteils gibt es hier:
Spoiler:
In unten angefügten Urteil vom 22 Juni 02 des Verwaltungsgerichtes Hamburg wird ersichtlich:
Die Rundfunkanstalten tragen die volle Beweislast!
Leitsatz des Urteils:
1. Maßgeblich für die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren ist allein, ob und in welchem Zeitraum der Rundfunkteilnehmer das betreffende Gerät zum Empfang bereithält. Die diesbezügliche materielle Beweislast trifft die Rundfunkanstalt.
2. Dies gilt auch dann, wenn anlässlich des Besuchs eines Rundfunkgebührenbeauftragten,: in einem als öffentliche Urkunde zu qualifizierenden Vordruck eine Erklärung des Rundfunkteilnehmers aufgenommen und von diesem unterschrieben wird, wonach er seit einem bestimmten (länger zurück liegenden) Zeitpunkt ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten habe, und er später in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung unter Beweis bestreitet.
3. In einem solchen Fall sind Urkunde und Gegenbeweis bzgl. der inhaltlichen Richtigkeit der beurkundeten Erklärung nach Maßgabe von § 286 Abs 1 ZPO (und nicht gem. § 415 Abs 2 ZPO) zu würdigen. Steht danach nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Rundfunkteilnehmer in dem umstrittenen Zeitraum tatsächlich das betreffende Gerät zum Empfang bereitgehalten hat, so ist der Rundfunkteilnehmer insoweit nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast nicht rundfunkgebührenpflichtig. Insoweit bereits geleistete Gebühren kann er, sofern die Rundfunkanstalt sie ihm gegenüber nicht bereits durch Bescheid rechtlich verbindlich festgesetzt hat, von der Rundfunkanstalt nach Maßgabe des sog. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückfordern
Klischee: "Ich werfe GEZ-Post ungeöffnet in den Müll".
Ganz falsch bzw. geradezu dumm. Die oftmals verschickten drei Schreiben der GEZ bleiben wie oben beschrieben ohne Folgen. Jedoch kann in einem der Umschläge auch eine Anmeldebestätigung, ein Gebührenbescheid oder gar eine Vollstreckungsandrohung stecken, welche ungeöffnet in der Ablage P verschwunden, Riesenärger machen kann.
Eine Anmeldebestätigung ist in letzter Zeit öfter versandt worden, obwohl gar keine Anmeldung des Betreffenden erfolgt ist. Diese sogenannten Zwangsanmeldungen entstehen entweder durch Fehler der GEZ oder durch übereifrige Rufu´s, die dringend ihre Neuanmeldungen "pushen" wollen. Solch einer Anmeldung am besten einmalig per Einschreiben widersprechen, dann hat man Ruhe, ist aber zumindest auf der sicheren Seite.
Als nächster Step kommt logischerweise irgendwann ein Gebührenbescheid. Dieser wird (egal, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht!) nach vier Wochen rechtskräftig und könnte erstmal vollstreckt werden, sollten die angeforderten Gebühren nicht beglichen werden. Auch wenn ihr der Meinung seid, dass ihr die Gebühren nicht zu zahlen braucht, dann widersprecht dem Bescheid einmalig, aber per Einschreiben. Nichtstun ist in dem Fall das dümmste was man machen kann.
Reagiert man aber nicht auf den Bescheid, dann kommt die Vollstreckungsankündigung. Als Träger des öffentlichen Rechts benötigt die GEZ keinen weiteren Titel und kann direkt aus dem Bescheid vollstrecken. Dies wird dann üblicherweise durch einen Beamten vor Ort / aus der Gemeinde durchgeführt.
Also: Öffnet eure Post und schmeisst sie danach erst weg, wenn ihr der Meinung seid, es ist Müll. Will man euch ans Leder, dann reagiert bestimmt darauf und widersprecht der Forderung. Aber bittet niemals um Hilfe, weil ihr monatelang ungeöffnete Post wegwerft und die GEZ euch dann ans Bein pinkelt - dann seid ihr selbst Schuld.
Das Märchen vom Peilwagen.
Hier gibt es nicht viel zu erklären. Peilwagen, welche durch die Gegend fahren und eure Geräte entdecken gibt es definitiv nicht. Anderenfalls müsste die GEZ auch nicht auf zwielichtige Freiberufler (Rufu´s) zurückgreifen. Peilwagen gibt es nicht!
Nachweisbare Leitungen / Anschlüsse und eine außen am Haus angebrachte Sat-Schüssel
Die außen am Haus angebrachte Sat-Schüssel oder ein evtl. regelmäßig gezahlter Kabel-, Internetanschluss bedeuten nicht, dass man GEZ-Gebühren zahlen muss. Nur das Vorhandensein von rundfunkfähigen Geräten ist Grundlage für die Erhebung der Gebühren. Mit einer Sat-Schüssel allein könnt ihr nichts empfangen, ebensowenig wie mit einer Internetleitung. Es kann nicht automatisch vorausgesetzt werden, dass auch ein TV-Gerät vorhanden ist, nur weil ihr eine Sat-Schüssel habt.
Was ist bei einer Abmeldung meiner Rundfunkgeräte zu beachten?
Die Abmeldung von Rundfunkgeräten muss schriftlich erfolgen. Sie wird wirksam am Ende des Monats, in welchem die Abmeldung bei der GEZ eingeht (§ 4 Ziffer 2 RGebStV). Das Abmeldeformular gibt es hier. Bei der Abmeldung muss ein Grund für die Abmeldung angegeben werden. Es soll Fälle gegeben haben, bei denen "Gerät defekt" als Grund nicht ausgereicht hat. Denn das würde ja voraussetzen, dass das Gerät noch vorhanden ist und u. U. ohne grossen Aufwand weiterhin zum Empfang bereit gehalten werden würde (z.B. durch eine kleine Reparatur). Deshalb als Abmeldegrund am besten angeben: "Gerät ist defekt und wurde ordnungsgemäß entsorgt".