ne6on - 35
Champion
(offline)
Dabei seit 02.2005
3314
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 20:30 Uhr
|
|
Zitat von Knockout: Zitat von ne6on:
Also, wenn du das Handy aus eigenen Mitteln finanzierst, können deine Eltern dagegen nichts machen, theoretisch. Was bei euch zuhause dann abgeht, ist wieder etwas anderes!
und im Taschengeldparagraph ist ja auch nicht haarklein beschrieben, welcher Betrag zu viel ist, oder wie viel Taschengeld man ausgeben darf.
es steht eindeutig drin, dass er für alles was er aus eigenen Mitteln kauft, keine erlaubnis eines Beziehungsberechtigten braucht. Das empfinde ich als sehr genau beschrieben.wenn er 50 im monat bekommt, dann spart er 3 monate und kann sich ein handy kaufen, ohne erlaubnis.
gottfrei
|
|
ne6on - 35
Champion
(offline)
Dabei seit 02.2005
3314
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 20:33 Uhr
|
|
Zitat von Pad_B: Alles was man unter 18 kauft und nicht im Rahmen seines Taschengeldes ist oder nichts mit einem Geneehmigten Abreitsverhältnis (z.B. Giro Konto für Azubi) zutun hat ist bis zur Zustimmung der Eltern "schwebend" wirksam. ich denke das ein handy durchaus "im Rahmen des Taschengeldes" ist, wenn er 3-4 monate darauf spart.. jenachdem wieviel er bekommt. sollte er vllt zeitungaustragen, wird das wohl kein Problem für ihn darstellen.
gottfrei
|
|
-Den-nis- - 33
Profi
(offline)
Dabei seit 07.2006
739
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 20:34 Uhr
|
|
moddr zahlt
|
|
Pad_B - 35
Champion
(offline)
Dabei seit 10.2005
2455
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 20:37 Uhr
|
|
Zitat von ne6on: Zitat von Pad_B: Alles was man unter 18 kauft und nicht im Rahmen seines Taschengeldes ist oder nichts mit einem Geneehmigten Abreitsverhältnis (z.B. Giro Konto für Azubi) zutun hat ist bis zur Zustimmung der Eltern "schwebend" wirksam. ich denke das ein handy durchaus "im Rahmen des Taschengeldes" ist, wenn er 3-4 monate darauf spart.. jenachdem wieviel er bekommt. sollte er vllt zeitungaustragen, wird das wohl kein Problem für ihn darstellen.
dass is aber so definiert, dass das Geld zählt was einem monatlich zur verfügung gestellt wird, sprich wenn er 20€ Taschengeld bekommt darf er sich für 20€ etwas kaufen
|
|
Knockout - 37
Experte
(offline)
Dabei seit 01.2005
1146
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 20:39 Uhr
|
|
Zitat von ne6on: es steht eindeutig drin, dass er für alles was er aus eigenen Mitteln kauft, keine erlaubnis eines Beziehungsberechtigten braucht. Das empfinde ich als sehr genau beschrieben.wenn er 50 im monat bekommt, dann spart er 3 monate und kann sich ein handy kaufen, ohne erlaubnis.
Dann such mir doch mal bitte die Stelle raus, in dem steht:
14 Jahre: 50 € ==> 150 € ist Okay
uns was ist, wenn das Handy 151€ kostet?
oder er 5 Monate drauf sparen möchte?
Ich bin gern bereit mich vom gegenteil überzeugen zu lassen 
Nur bitte mit Handfesten beweisen
Eine Zigarette verkürzt das Leben um 2Min;eine Flasche Bier um 4Minuten;und ein Arbeitstag um 8std!!
|
|
ne6on - 35
Champion
(offline)
Dabei seit 02.2005
3314
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 20:41 Uhr
|
|
Zitat von Pad_B: dass is aber so definiert, dass das Geld zählt was einem monatlich zur verfügung gestellt wird, sprich wenn er 20€ Taschengeld bekommt darf er sich für 20€ etwas kaufen Wie kommst du darauf? hast du dazu quellen? Hier der Taschengeldparagraph §110 BGBZitat: Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Ich lese nichts von einer monatlichen beschränkung, du etwa?
gottfrei
|
|
Knockout - 37
Experte
(offline)
Dabei seit 01.2005
1146
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 20:58 Uhr
Zuletzt editiert am: 18.03.2007 um 21:00 Uhr
|
|
Die ganze Sache wird doch erst schwierig, wenn der Vater ihm das Taschengeld überweist / zahlt.
und wenn der "Geber" der Finanzmittel nicht möchte, das er das Geld für ein Handy ausgibt, dann kommt er wohl auch nicht mit der Einwilligung der Mutter so arg weiter...

Zitat: ... wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm !!! zu diesem Zweck !!! ...
Eine Zigarette verkürzt das Leben um 2Min;eine Flasche Bier um 4Minuten;und ein Arbeitstag um 8std!!
|
|
Pad_B - 35
Champion
(offline)
Dabei seit 10.2005
2455
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 21:03 Uhr
|
|
Zitat von Knockout: Die ganze Sache wird doch erst schwierig, wenn der Vater ihm das Taschengeld überweist / zahlt.
und wenn der "Geber" der Finanzmittel nicht möchte, das er das Geld für ein Handy ausgibt, dann kommt er wohl auch nicht mit der Einwilligung der Mutter so arg weiter...
Zitat: ... wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm !!! zu diesem Zweck !!! ...
ich würde aber fast sagen, sobald das Geld überwiesen/übergeben wurde, gehört es ihm und nichtmehr seinem Vater ich weis nicht wie dass mit der Schenkung ist ich schau kurz nach...
und eigentlich reicht die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten... bin mir da aber nicht so ganz sicher... müsst ich morgen mal meine Rechtslehre Lehrerin fragen^^
|
|
Knockout - 37
Experte
(offline)
Dabei seit 01.2005
1146
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 21:09 Uhr
|
|
aber was wäre wenn:
dein Vater dir 100 € Taschengeld gibt, und dazusagt:
davon kaufst du dir aber KEIN Handy...
dann bringt dir die Einwilligung deiner Mutter doch auch nichts mehr,
weil doch der "Schenker" dir nur das geld gegen diese Auflage überlässt....

oder denk ich da grad zu kompliziert?
Eine Zigarette verkürzt das Leben um 2Min;eine Flasche Bier um 4Minuten;und ein Arbeitstag um 8std!!
|
|
Pad_B - 35
Champion
(offline)
Dabei seit 10.2005
2455
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 21:14 Uhr
Zuletzt editiert am: 18.03.2007 um 21:14 Uhr
|
|
Zitat von Knockout: aber was wäre wenn:
dein Vater dir 100 € Taschengeld gibt, und dazusagt:
davon kaufst du dir aber KEIN Handy...
dann bringt dir die Einwilligung deiner Mutter doch auch nichts mehr,
weil doch der "Schenker" dir nur das geld gegen diese Auflage überlässt....

oder denk ich da grad zu kompliziert?
hm... stimmt auch wieder^^
ich hasse Recht^^
wobei im BGB nichts über Schenkungs Bedingungen steht^^
|
|
Pad_B - 35
Champion
(offline)
Dabei seit 10.2005
2455
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 21:17 Uhr
|
|
oh...
habs gefunden §525 BGB (1)Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
|
|
ne6on - 35
Champion
(offline)
Dabei seit 02.2005
3314
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 21:19 Uhr
|
|
Zitat von Knockout: dein Vater dir 100 € Taschengeld gibt, und dazusagt:
davon kaufst du dir aber KEIN Handy... was der Vater aber vermutlich nicht getan hat. Welcher Vater gibt seinem Sohn Taschengeld, mit solchen Worten?
Wenn der Junge sein 100-200€ auf der bank hat, und sich ein Handy kaufen will, und der Vater nun sagt, dass er es von diesem Geld nicht darf, hat das keine Rechtsgrundlaage..
gottfrei
|
|
Knockout - 37
Experte
(offline)
Dabei seit 01.2005
1146
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 21:20 Uhr
|
|
Zitat von Pad_B: oh...
habs gefunden §525 BGB (1)Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
das würde ja jetzt bei unserem kleinen Beispiel voll zutreffen...
aber was ist, wenn der beschenkte der Auflage nicht nachkommt, kann man eine schenkung rückgängig machen?
Eine Zigarette verkürzt das Leben um 2Min;eine Flasche Bier um 4Minuten;und ein Arbeitstag um 8std!!
|
|
Pad_B - 35
Champion
(offline)
Dabei seit 10.2005
2455
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 21:23 Uhr
|
|
Zitat von Knockout: Zitat von Pad_B: oh...
habs gefunden §525 BGB (1)Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
das würde ja jetzt bei unserem kleinen Beispiel voll zutreffen...
aber was ist, wenn der beschenkte der Auflage nicht nachkommt, kann man eine schenkung rückgängig machen?
§530 Widerruf der Schenkung. (1) Eine Schenkung kann wiederrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schneker oder einer nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
ich würde sagen das trifft bei der nichteinhaltung der Auflage zu...
|
|
Pad_B - 35
Champion
(offline)
Dabei seit 10.2005
2455
Beiträge
|
Geschrieben am: 18.03.2007 um 21:27 Uhr
Zuletzt editiert am: 18.03.2007 um 21:37 Uhr
|
|
schon wieder nen anderen^^
§527 Nichtvollziehung der Auflage Unterbleibt die Vollziehung der Auflage kann der Schenker das Geschenk zurück fordern (kurz fassung)
|
|