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Frage zum JugSchG

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U_CANT_C_ME
Halbprofi (offline)

Dabei seit 05.2005
394 Beiträge
Geschrieben am: 28.12.2008 um 13:34 Uhr

Zitat von Riku90:

Zitat von Evil-Shadow:

also mann darf raus wie man will
hab da noch nie ein § gesehen

^^


dann hast du es wohl übersehen....Ich bin mir sicher, dass es ein Gesetz dafür gibt

nein tut es nicht, hab mal mein Wirtschaft u. Recht-Lehrer danach gefragt, weils mich auch intressiert hat und der meinte, dass es einen solchen Paragraphen der das aussagt nicht gibt. Der Lehrer solltes ja wissen, sonst wäre ich vom bayrischen Schulsystem enttäuscht!

thefreakzcomeoutatnight

the_beck
Halbprofi (offline)

Dabei seit 10.2006
176 Beiträge
Geschrieben am: 28.12.2008 um 15:14 Uhr

es existiert in der tat kein gesetz, das den aufenthalt von jugendlichen unter freiem himmel/auf der straße regelt.

die polizei greift u.a. jugendliche (14-u18) und erst recht kinder(u14) auf da sie
die aufgabe zum schutze der öffentlichen ordnung/sicherheit hat und
daraus einen verstoss gegen die aufsichtspflicht herleiten läßt und eine natürlich fürsorgepflicht gegenüber jedem menschen hat.

im übrigem fährt die polizei nicht nur jugendliche/kinder nach hause, auch genug hilflose weil besoffene menschen kamen in den genuss von der polizei nach haus, ins krankenhaus oder gar in die ausnüchterungszelle gebracht zu werden.

Dieses alles unter dem Aspekt zum schutze/wohle der öffentlichen Ordnung/sicherheit.

dieser begriff der öffentlichen ordnung/sicherheit ist ein ziemlich allgemeingefasster und universeller begriff und beinhaltet alle ungeschriebenen regeln die nicht in einem gesetz verankert wurden, hinsichtlicher moral, der guten sitte, anstand und religöses empfinden (also auch das im besoffenen zustand anpinkeln einer kirche könnte polizeiliche konsequenzen nach sich ziehen)
Eisregen - 37
Halbprofi (offline)

Dabei seit 04.2005
246 Beiträge
Geschrieben am: 28.12.2008 um 15:17 Uhr

das gesetz hängt in jeder kneipe, dönerbude und restaurants... an der wand. augen auf !


Harrymator - 37
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 03.2006
73 Beiträge

Geschrieben am: 28.12.2008 um 15:23 Uhr

Ich schreib euch mal ein Zitat aus einem Referat das ich vor Kurzem haltne durfte:

§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.

• „Jugendgefährdende Orte können Gebäude, aber auch Straßen und Plätze sein. Eine Gefahr droht bereits dann, wenn ein schädigender Einfluss auf das körperliche, geistige oder seelische Wohl realistisch erscheint. Eine Jugendgefährdung kann dabei sowohl von Personen, als auch von Ereignissen oder Geschehensabläufen ausgehen.“ (Vollzugshinweise des BLJA) Beispiele für Jugendgefährdende Orte: Drogenumschlagplätze, Rotlichtmilieus, Veranstaltungen siehe Ausführungen zu § 7.
• „Die Zuständige Stelle oder Behörde“ ist nach Art. 55 Abs. 1 AGSG (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) die Polizei.
• „Erziehungsberechtigte Person“ sind die Personensorgeberechtigten sowie jede Person über 18 Jahren, denen von den Personensorgeberechtigten längerfristig Aufgaben der Personensorge übertragen wurden (z. B. Großeltern). Eine erziehungsbeauftragte Person ist nicht automatisch auch erziehungsberechtigte Person.
• „Gemäß § 8 Satz 3 hat die zuständige Behörde oder Stelle (Polizei) in schwierigen Fällen das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten. Eine Meldung der Kinder und Jugendlichen ist nicht vorgesehen.“ (Vollzugshinweise des BLJA)


... aber Mama, ich habe einen Bagger bekommen!

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