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Tanzverbot an Weihnachten in Baden-Württemberg

(septicus) - Nachdem heute im Laufe des Tages im Forum die Diskussion über ein Tanzverbot am 24.12. und 25.12. hochgekocht ist, haben wir recherchiert und bringen im Folgenden Klarheit in die wilden Spekulationen.

Wie uns Rainer Türke von der Abteilung Sicherheit, Ordnung, Gewerbe der Bürgerdienste Ulm erklärte, gibt es kein Verbot, das von der Stadt erlassen wurde.

Hintergrund der Regelung ist vielmehr ein baden-württembergisches Gesetz - das Feiertagsgesetz. In dessen §10 ist ziemlich genau geregelt, wann "öffentliche Tanzunterhaltungen" verboten sind, nämlich:

- an Allerheiligen
- am Allgemeinen Buß- und Bettag
- am Volkstrauertag
- am Totengedenktag
- am 24. Dezember von 3 Uhr bis 24 Uhr
- am Gründonnerstag
- am Karfreitag
- am Karsamstag
- am Ersten Weihnachtstag

jeweils (so nicht anders genannt) während des ganzen Tages.

Das Gesetz gilt in dieser Fassung bereits seit Mai 1995 - die Regelungen sind also nicht neu, sondern haben bereits seit über 14 Jahren in dieser Form Bestand.

Auf die Frage hin, weshalb dieses Thema dieses Jahr besonders hochzukochen scheint, gab Türke zur Auskunft, dass das ebenfalls an Allerheiligen geltende Tanzverbot dieses Jahr wohl weniger ernst genommen wurde und es daher verstärkt Anzeigen gegeben habe. Hierauf habe die Stadt Ulm nochmals in gesonderten Schreiben auch auf die für Weihnachten geltenden Regelungen hingewiesen, worauf es zum Gespräch mit einzelnen Clubbetreibern gekommen sei, in denen auf das bestehende Verbot nochmals klar hingewiesen wurde.

Erlaubt hingegen sei, so Türke weiter, der übliche gastronomische Betrieb - auch in Clubs und Diskotheken. Diesem stehe nichts entgegen, im Gegenteil, man werde auf Antrag der Gastronomen für diese Tage sogar die Verlängerung der Sperrstunden prüfen.

Desweiteren versicherte Rainer Türke, dass es seitens der Stadt keine schriftliche Anweisung an die Polizei zu verstärkten Kontrollen geben werde, sondern die Kontrollen werden im üblichen Maße und je nach Auftragslage der Polizei durchgeführt werden.

Abschliessend erklärte Herr Türke, dass das Feiertagsgesetz der Stadt keinerlei Ermessensspielraum lasse und sie dieses umsetzen müsse. Somit wird auch klar, dass das Verbot nicht von der Stadt ausgesprochen, sondern auf einem Landesgesetz basiert.

Interessant übrigens: das entsprechende bayerische Gesetz sieht für den 25.12. kein Tanzverbot vor.

Im Klartext bedeutet die in Baden-Württemberg geltende Regelung: keine Tanzveranstaltungen am 24.12. ab 3 Uhr morgens. Am 25.12. ist bis 24 Uhr ebenfalls keine Tanzveranstaltung erlaubt. Da aber der übliche Club- und Discobetrieb ohnehin im größeren Stil erst nach 24 Uhr startet, dürften die Einschränkungen für den 25.12. die Tanzfreude nicht mindern.

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