steeve89 - 36
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Geschrieben am: 15.02.2007 um 11:30 Uhr
Zuletzt editiert am: 15.02.2007 um 11:40 Uhr
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Ich hab da was gefunden:
Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)
Art. 7a Feuerwehr und Technisches Hilfswerk
1 Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen können - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht.
2 Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich.
Und die zugehörein §§ aus der StVO:
§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) 1Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen.
2 Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet an:
1.Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung:
"Halt vor der Kreuzung".
Der Querverkehr ist freigegeben.
Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält.
Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
2.Hochheben eines Armes:
"Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",
für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
"Kreuzung räumen".
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) 1 Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.
2 Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. 3 Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden.
4 Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
§ 44 Sachliche Zuständigkeit
(1) 1Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. 2Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. 3Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(2) 1Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. 2Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(3) 1 Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt.
2 Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. 3Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(3a) 1 Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zuläßt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis.
2 Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.
Quellen:
Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Straßenverkehrsordnung
Bundesministerium der Justiz: StVO
Ich hoff des hilft dir weiter Skoopy
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Sandy112 - 42
Champion
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Geschrieben am: 15.02.2007 um 12:01 Uhr
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Zitat von Skoopy1971: Weis von Euch jemand, ohne jetzt irgendwo nachzulesen, was der §36 genau beinhaltet? (Vielleicht noch inklusive daraus resultierende Verantwortung und Rechtsfolgen)
PS:
Wäre toll wenn sich auch in diesem Forum, wo sich auch viele Erwachsene aufhalten, es zur gewohnheit wird, getroffene Aussagen zu belegen (z.B. Link zu einer iNet-Seite oder Textauszug). Das hält die Diskusionen auf einem gewissen Niveau und hält den "Kindergarten" fern.
PSS:
Sandy soll nicht heisen das es nicht stimmt, aber im §36 steht "die Polizei darf ...",von Fw steht da nix. Nach meinem Kenntnisstand darf die Fw den Verkehr sichern, aber nicht regeln. Bin jedoch gerne bereit mich weiterzubilden, denn auch ich weis noch lange nicht alles.
jaja... Wenn ich etwas sage, kann ich es auch belegen, keine Sorge
Es ist ganz egal was du tust - solange du dich selbst dabei nicht vergisst...
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Skoopy1971 - 54
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Geschrieben am: 15.02.2007 um 13:15 Uhr
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Hallo Steeve,
genau so stelle ich mir das vor, Danke Dir. Aber soweit ich weis ist "Art. 7a " speziell für Bayern und nicht für ganz D-land gültig (Landesgesetz).
Desweiteren: "... eine eindeutige Gesetzesvorschrift, die besagt, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr das Recht haben, "Zeichen und Weisungen gemäß § 36 der Straßenverkehrsordnung" zu geben."
Dazu fehlt mir immer noch ein Text im Bundesgesetzt(Straßenverkehrsordnung) welcher genau jenes eindeutig wieder gibt. Er nimmt hier auch nur Bezug zur "Parkplatzregelung" und "Veranstaltungen". Dort wird jedoch nicht der Verkehr geregelt, sondern zu meist ganz gesperrt/gesichert.
Wenn der Herr Kreisbrandrat Alfred Raible aber so eine Aussage trifft, dann stelle ich mir darunter auch z.B. vor, die Fw regelt den Verkehr an einer Kreuzung mit Lichtsignal(Ampel). In diesem Fall sieht es aber ganz anders aus, als mit "Parkplatzregelung & Veranstaltungen" die meist auf Gemeinde/Privatgelände stattfinden. In diesem Fall sind die Grenzen sehr sehr eng gesteckt, wie der Gesetzestext oben wiedergibt. H.Raible wird sich also auf die Gesetzeslage in Bayern bezogen haben, was in Ulm/BC aber wieder anderst geregelt wird (die Info ging aus dem Beitrag nicht hervor)
Ihr seht die Sache ist nicht ganz einfach, da Bundes- und Landesgesetze greifen. Speziell mit den Großstädten NeuUlm und Ulm, haben wir dann noch BW und Bayern direkt nebeneinander. Daher meine Bitte entsprechende iNet-Seiten usw. mit anzugeben. Denn wenn ich andere darauf hinweisen möchte, kann ich nicht sagen:" ich habe von jemandem gehört der jemanden kennt welcher einen Freund in Timbugto hat, dessen Schwager sein Großneffe in .....hat gesagt".
Also ruhig Blut und nett immer gleich aufregen. Es könnten in diesem Thread mehr solch Interessante Themen diskutiert werden und nicht nur was "geil" oder "blöd" ist.
Mit "Kindergarten" meinte ich nicht alle, aber so Beiträge wie "Jo Fw isch geil da kann man au mal mit Blaulicht fahren", darauf kann ich gerne verzichten. Deshalb bin ich nur ab und an hier im "Kindergarten Team-Ulm" unterwegs.
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killer09 - 34
Halbprofi
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Geschrieben am: 15.02.2007 um 14:25 Uhr
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Ja hallo
na was meint ihr zum Theama
würde gerne mit reden
Sind die Hühner platt wie nen Teller war der Fendt mal wieder schneller
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steeve89 - 36
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 15.02.2007 um 16:24 Uhr
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Soweit ich weiß (und auch im internet bisher darüber gelesen hab) gibts diesen Gesetzestext "über Zuständigkeiten im Verkehrswesen" nur in Bayern, in den anderen Ländern ist per Gesetz nur die Polizei befugt Straßen komplett zu sperren. Wobei in Bayern zudem zu beachten ist, dass die Feuerwehr die Straße zwar sperren darf, für den Verkehr freigegeben darf sie allerdings nur wieder durch die Polizei oder die örtliche Straßenbaubehörde.
Die Quelle dazu kann ich dir aber leider nicht zeigen, da das mal in einem Rundbrief an die Führungsdienstgrade der Feuerwehr stand und ich diesen nicht persönlich besitze.
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Jokersmile - 37
Halbprofi
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Geschrieben am: 20.02.2007 um 22:35 Uhr
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Falsch!
Straßenabschnitte sperren dürfen alle Feuerwehren deutschlandweit. Den Verkehr regeln dürfen nur die bayerischen Feuerwehren. Gab da irgendwo auch noch nen Gesetzestext, kann Ihn ja suchen wenn ihn einer will.
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Sandy112 - 42
Champion
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Geschrieben am: 21.02.2007 um 15:01 Uhr
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Zitat von Jokersmile: Falsch!
Straßenabschnitte sperren dürfen alle Feuerwehren deutschlandweit. Den Verkehr regeln dürfen nur die bayerischen Feuerwehren. Gab da irgendwo auch noch nen Gesetzestext, kann Ihn ja suchen wenn ihn einer will.
In Bayern (dem Freistaat) ist zum Glück noch vieles anders als in anderen Ländern - und deswegen muss man sich vorher genau informieren, bevor man etwas sagt...
Es ist ganz egal was du tust - solange du dich selbst dabei nicht vergisst...
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SirAlex - 34
Halbprofi
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Geschrieben am: 23.02.2007 um 09:12 Uhr
Zuletzt editiert am: 23.02.2007 um 09:12 Uhr
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Ich bin in der Jugendfeuerwehr geh aber zu den Aktiven auch, da gibts öfter Freibier......
Aber sons ist es da auch immer lustig
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Niger - 36
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 05.03.2007 um 13:53 Uhr
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Zitat von SirAlex: Ich bin in der Jugendfeuerwehr geh aber zu den Aktiven auch, da gibts öfter Freibier......
Aber sons ist es da auch immer lustig
bei uns gibts immer freibier
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donbilbo74 - 35
Experte
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Geschrieben am: 06.03.2007 um 00:27 Uhr
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Zitat von supersabi: Seid ihr bei ner Feuerwehr? Wenn ja, bei welcher und seid ihr JF, FFW oder FW?? Und was haltet ihr von der Feuerwehr?
Ich bin bei der JF Söflingen
Also ich bin in keiner. Was ich davon halt? Viel, is bestimmt ne ganz nette gemeinschaft!
Bier Bier Bier Bett Bett Bett
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Jacksen - 35
Experte
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Geschrieben am: 06.03.2007 um 16:27 Uhr
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also wir machen vom 16. bis 18. wieder nen kleinen ausflug nach österreicht, von der feuerwehr aus..... wird bestimmt sau geil
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mona-92
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Geschrieben am: 06.03.2007 um 16:33 Uhr
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tatütata  
♥
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Justinga - 40
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Geschrieben am: 07.03.2007 um 21:44 Uhr
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Super, das ist der qualifizierteste Beitrag den ich in diesem gesamten Thread gefunden habe. Du bist spitze
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donbilbo74 - 35
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Geschrieben am: 07.03.2007 um 22:32 Uhr
Zuletzt editiert am: 07.03.2007 um 22:32 Uhr
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blink blink mach das blaulicht
*provozier*
Bier Bier Bier Bett Bett Bett
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mona-92
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 08.03.2007 um 12:41 Uhr
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*brummbrumm* macht das Feuerwehrauto^^
*zurückprovozier*
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