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Forum / Campusleben, Job und Karriere
Was vesteht man unter Formmangel und Scheingeschäft

paddYStaaR- - 32
Experte
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Dabei seit 02.2006
1216
Beiträge
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Geschrieben am: 31.10.2009 um 13:13 Uhr
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Hallo, wie oben schon im Betreff steht.
Habe gegooglet und auch gefunden, checke dies aber nicht,
kann mir das jemand in eingenen Worten erklären?
lg lil_romeo
Danke im vorraus.
_#' || PSN ID: xornator1
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S04boy - 26
Profi
(offline)
Dabei seit 08.2009
405
Beiträge
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Geschrieben am: 31.10.2009 um 13:17 Uhr
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ICH HOFFE ES KAN DIR HELFEN DAS HABE ICH GERADE EBEN GEGUGELT
Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Abschlußklausur
1.) Was versteht man unter einem „Rechtssubjekt“, einem „Rechtsobjekt“ und einem
„Rechtsverhältnis“? (10)
“Rechtssubjekt”: Eine der Autonomie fähige Person (natürliche o. juristische), die
aufgrund der ihr zuerkannten Fähigkeit zur Selbstbestimmung Trägerin von Rechten
ist.
“Rechtsobjekt”: möglicher Gegenstand von Rechten (unfreie Natur: Sachen,
Forderungen)
“Rechtsverhältnis”: rechtliche Beziehung zwischen 1.) Rechtssubjekten (Bsp.
Schuldrecht; Familienrecht) oder Rechtssubjekten und Rechtsobjekten (Bsp.
Sachenrecht)
2.) Erläutern Sie den Zusammenhang zwischen Freiheit, subjektivem Recht und
Rechtsanspruch! (10)
Ausgangspunkt: Grundprinzip des Bürgerlichen Rechts: „wohlgeordnete Freiheit“;
Recht als Regel, die individuelle Freiheitssphären gegeneinander abgrenzt
Insoweit läßt sich Freiheit verstehen als „Willensherrschaft“ in einem vom
(objektiven) Recht gezogenen Rahmen.
Wird der vom Recht gezogene Rahmen verletzt (Eingriff in die Freiheit eines
anderen), so steht gegen diese Freiheitsbeeinträchtigung ein „subjektives Recht“
Im Privatrecht sind „subjektives Recht“ und „Anspruch“ synonym, d.h. aufgrund des
„subjektiven Rechts“ besteht ein Anspruch gegen denjenigen, der die vom Recht
gezogene Grenzen der Freiheit nicht achtet: Es kann ein Tun oder Unterlassen
gefordert werden (§ 194 BGB).
3.) Erläutern Sie die Beziehung zwischen dem Schuld- und dem Sachenrecht unter
Bezugnahme auf die Begriffe a)“Trennungsprinzip”, b) “Abstraktionsprinzip”, c)
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft! (10)
Das Schuldrecht regelt das Verhältnis zwischen Rechtssubjekten; das Sachenrecht das
Verhältnis von Personen zu Sachen
Bei einem Veräußerungsgeschäft (Kauf, Schenkung) wird nur die Verpflichtung des
Schuldners (Verkäufer; Schenker) begründet eine Rechtsänderung herbeizuführen,
sprich: das eigene Eigentum an einer Sache dem Gläubiger zu verschaffen, kurz: die
Sache zu übereignen (§ 433 I).
Das schuldrechtliche Geschäft ist mithin das “Verpflichtungsgeschäft”, der
geschuldete Rechtsakt der Erfüllung ist das “Verfügungsgeschäft” (bei Sachen:
Übereignung; bei Forderungen: Abtretung)
Der Begriff “Trennungsprinzip” kennzeichnet die Unterscheidung von
schuldrechtlichem “Verpflichtungsgeschäft” und einem die Rechtsänderung
vollziehenden “Verfügungsgeschäft.
Der Begriff “Abstraktionsprinzip” kennzeichnet die Konsequenz aus dieser Trennung
des Erwerbsvorganges in zwei eigenständige Rechtsgeschäfte: das eine ist regelmäßig
von der Wirksamkeit des anderen ganz unabhängig. (Auf Ausnahmen – Probl.
Fehleridentität – braucht nicht eingegangen zu werden)
4.) Der 17jährige M kauft ohne Einwilligung der Eltern aus Barmitteln einer ihm zugefallenen
Erbschaft beim Händler H ein Moped für 3000 €. A) Ist die Übereignung des Mopeds
wirksam? B) Können die Eltern das Geld von H zurückverlangen? Begründen Sie jeweils
ihre Ansicht! (10)
A) Die Übereignung ist wirksam. Der M ist in seiner Geschäftsfähigkeit gem. der §§ 106
ff. beschränkt. Eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter liegt nicht vor, somit
kommt es zunächst darauf an, ob das Geschäft “lediglich rechtlich vorteilhaft” ist (§
107). Bei der Beurteilung dieser Frage ist es wichtig zu erkennen, daß hier nur die
“Übereignung” und nicht der Kaufvertrag beachtlich ist. Aufgrund der Übereignung
wird der H Eigentümer des Mopeds, und das ist “lediglich rechtlich vorteilhaft”.
B) Die Eltern können (im Namen des M) das gezahlte Geld von H zurückverlangen. Dies
ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion (§ 812 I, 1, 1), weil der
Kaufvertrag unwirksam ist, und so der Vermögensverschiebung die causa (der
Rechtsgrund) fehlt. Der Kaufvertrag wurde ohne Einwilligung der Eltern geschlossen
und ist auch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft; denn den H trifft als Käufer die
Zahlungspflicht des § 433 II. Da die Eltern eine Genehmigung verweigert haben, ist
der Kaufvertrag endgültig unwirksam (§ 108). Denkbar wäre allenfalls die Anwendung
des Taschengeldparagraphen (§ 110), doch gehört eine “Erbschaft” nicht zu den dort
bezeichneten “Mitteln”, die zu “diesem Zweck oder zur freien Verfügung” überlassen
wurden. (andere Meinung bei guter Argumentation vertretbar).
5.) Was verstehen Sie unter „Anfechtung einer Willenserklärung”? Nennen Sie die
Rechtsfolgen einer wirksamen Anfechtung und vier mögliche Anfechtungsgründe! (10)
Anfechtung ist als Ausdruck rechtlicher Selbstbestimmung die Möglichkeit, eine
einmal geäußerte rechtsgeschäftliche Erklärung (Willenserklärung) rückwirkend zu
beseitigen.
Die Anfechtung zeitigt zwei Rechtsfolgen: 1.) Das angefochtene Rechtsgeschäft ist
von Anfang an nichtig (§ 142); 2.) Dem Erklärungsgegner ist ggf. der
Vertrauensschaden zu ersetzen (§ 122).
Anfechtungsgründe: Erklärungs-, Inhalts-, oder Eigenschaftsirrtum (§ 119 I, II);
Übermittlungsfehler (§ 120); arglistige Täuschung und Drohung durch den anderen
Teil (§ 123 I) oder durch einen Dritten (§ 123 II).
6.) Was ist eine „Mentalreservation“ und was ist ein „Scheingeschäft“? Begründen Sie die
Rechtsfolgen! Warum hat bei einem Scheingeschäft das dissimulierte Geschäft
Verbindlichkeit? (10)
„Mentalreservation“: der „geheime Vorbehalt“ § 116; das Erklärte gilt, denn der nicht
bekundete Wille hat gegenüber dem Vertrauensschutz zurückzutreten.
„Scheingeschäft“: § 117 I; hier wiederum gilt das Gewollte; in das Erklärte (das
Scheingeschäft) wird von beiden Seiten kein Vertrauen gelegt; denn es wird von
beiden Seiten nicht gewollt.
Demgegenüber gilt das verdeckte (das dissimulierte) Geschäft (§ 117 II) ; denn dies
wird von beiden gewollt.
7.) Was versteht man unter einem Formalgeschäft? Erörtern Sie die Vor- und die Nachteile
und nenne Sie 2 Beispiele! (10)
Ein Formalgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das zu seiner rechtlichen Wirksamkeit einer
besonders vorgeschriebenen Erklärungsform bedarf: Bsp. Grundstückskauf (§ 311b);
Bürgschaft (§766).
Vorteile: 1.) Rechtsklarheit/sicherheit; 2. Übereilungschutz; Nachteil: Einschränkung
der grundsätzlich geltenden Formfreiheit; vertraut wird auch schon auf das formfreie
Versprechen. Daher Einschränkungen der Nichtigkeitsfolge (§ 125) aus dem Gedanken
des Vertrauenschutzes (§ 242, c.i.c.).
8.) In welchem Moment wird ein Vertragsschluß durch Annahme eines Angebots perfekt?
Nennen Sie zwei weitere denkbare Zeitpunkte und begründen Sie die Entscheidung des
BGB-Gesetzgebers. (10)
Der Vertrag wird im Moment des Zugangs der Annahmeerklärung beim Offerenten
wirksam (§ 130 I). Zugang liegt dann vor, wenn die Erklärung derart in den
Machtbereich des Empfängers verbracht wurde, daß dieser die Möglichkeit zur
Kenntnisnahme besaß.
Denkbar wäre auch 1.) bereits der Zeitpunkt der Absendung der Annahmeerklärung
(Entäußerungstheorie). Hiergegen spricht, daß dann der Empfänger das
Übermittlungsrisiko von einer Erklärung zu tragen hätte, von deren Existenz er noch
gar nichts weiß.
Denkbar wäre auch 2.) der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den
Empfänger. Hiergegen spricht, daß es dann ganz beim Empfänger läge, ob und wann
der Vertrag wirksam wird. Darüber hinaus käme der Absender in unüberwindbare
Beweisprobleme.
9.) Der bei X beschäftigte Prokurist P bevollmächtigt den D mit ihm (P) im Namen des X ein
Geschäft zu schließen. Würde ein entsprechendes Geschäft den X wirksam verpflichten?
(15)
Grundsätzlich nein. Der X war bei dem Geschäft nicht unmittelbar beteiligt. Insoweit
hängt die Wirksamkeit eines entsprechenden Geschäftes vor allem davon ab, ob der D
den X wirksam vertreten konnte. Das setzt gem. § 164 vor allem eine wirksame
Vertretungsmacht voraus. Diese konnte D nur von P erhalten haben. Zwar bedeutet
Prokura eine umfassende Vertretungsmacht, die auch zu Unterbevollmächtigungen
befugt. Jedoch liegt hier ein unzulässiges Insichgeschäft (§ 181) vor. Der P könnte
gem. § 181 1. Fall nicht „mit sich im eigenen Namen“ ein Geschäft als Vertreter des X
schließen. Dieser Fall liegt hier zwar nicht vor. Die Personenidentität ist aber durch die
Unterbevollmächtigung des D nur künstlich aufgehoben, so daß hierauf der
Regelungsgehalt des § 181 seinem Sinn und Zweck nach, Interessenkollisionen
auszuschließen - gleichwohl Anwendung findet.
Das Geschäft wäre nur dann wirksam, wenn dem P explizit anderes erlaubt wurde (§
181: „soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist“)
10.)Auf welcher Rechtsgrundlage kann ein Verkäufer die gelieferte Ware zurückverlangen,
wenn er den Kaufvertrag wirksam angefochten hat? (5)
Leistungskondiktion: § 812, 1, 1 (condictio indebiti). § 142 stellt klar, daß ein
angefochtenes Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist; d.h. als wenn
ohne Rechtsgrund geleistet worden ist. (Fälle der Fehleridentität sind nicht zu
problematisieren)
☺☻♥♦♣♠&bul l;◘○◙♂♀♪♫☼►◄↕‼&p ara;§▬↨
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SE_k800i - 36
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Geschrieben am: 31.10.2009 um 13:18 Uhr
Zuletzt editiert am: 31.10.2009 um 13:18 Uhr
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Formmangel?
Spontan würde ich aus dem Rechtsbereich sagen das man darunter ein Brief, Dokument o.ä. versteht bei dem gewissen Formen und allgemein gültigen Gepflogenheiten nicht berücksichtigt wurden.
Kurz gesagt: Du bekommst ein Anwaltsschreiben und antwortest auf dieses ohne Angabe des Absenderkürzels, ohne Aktenzeichen etc., somit ist der Brief nicht zuordbar.
={ Heiner Brand
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facepalm_ - 38
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Geschrieben am: 31.10.2009 um 13:24 Uhr
Zuletzt editiert am: 31.10.2009 um 13:27 Uhr
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Formmangel = Beispiel: Du verkaufst jemandem ein Grundstück, lässt den Vertrag allerdings nicht notariell beurkunden obwohl dies rechtlich vorgeschrieben ist.
Ergebnis: Ungültiger Vertrag
Scheingeschäft = Beispiel: Du bist insolvent (zahlungsunfähig) und kaufst ein Auto obwohl Du eigentlich gar kein Geld hast. Da der Verkäufer dies nicht weiß und dir das Auto im guten Glauben verkauft, hasst Du ihm falsche Tatsachen vorgetäuscht.
Ergebnis: Ungültiger Vertrag
Wenn Du jemandem sagst "Ich verkaufe dir den Mond" und dein Schuldner gibt dir 100 Euro dafür, ist das wiederum ein Scherzgeschäft. Ebenfalls ungültig logischerweiße. Schein- und Scherzgeschäfte sind also zwei Paar Schuhe. Verwechslungsgefahr
When words fail to describe the dismay, there is always -> facepalm
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paddYStaaR- - 32
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Geschrieben am: 31.10.2009 um 13:32 Uhr
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Danke harry_G, hast mir echt geholfen.
_#' || PSN ID: xornator1
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facepalm_ - 38
Champion
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Geschrieben am: 31.10.2009 um 13:39 Uhr
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Bitte.
Für irgendwas müssen die viereinhalb Jahre BWL doch gut gewesen sein. ^^
When words fail to describe the dismay, there is always -> facepalm
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ReinerPetold - 36
Profi
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Dabei seit 03.2007
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Geschrieben am: 31.10.2009 um 13:47 Uhr
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Zitat von facepalm_: Wenn Du jemandem sagst "Ich verkaufe dir den Mond" und dein Schuldner gibt dir 100 Euro dafür, ist das wiederum ein Scherzgeschäft.
traurigerweise werden solche geschäfte tatsächlich gemacht, weils idioten gibt die auf sowas eingehen :)
Wer Reasonable Doubt und Illmatic nie gehört hat, hat im HipHop einfach nix verloren...
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Enrique- - 33
Profi
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Dabei seit 05.2009
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Geschrieben am: 31.10.2009 um 14:08 Uhr
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Zitat von ReinerPetold: Zitat von facepalm_: Wenn Du jemandem sagst "Ich verkaufe dir den Mond" und dein Schuldner gibt dir 100 Euro dafür, ist das wiederum ein Scherzgeschäft.
traurigerweise werden solche geschäfte tatsächlich gemacht, weils idioten gibt die auf sowas eingehen :)
Aber zwischen Scherz- und Scheingeschäft ist auch noch zu unterscheiden:
Zitat: Ein Scheingeschäft ist im deutschen Zivilrecht nach eine Vereinbarung, bei deren Zustandekommen von mindestens einem Partner dem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis eine Willenserklärung
simulierte Erklärung nur zum Schein abgegeben wurde. Dies kann unter anderem zu einem Scheinkauf führen.
Scherzgeschäft, nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt; sie ist nichtig, verpflichtet aber zum Schadensersatz, wenn der andere auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat
der Unterschied: ein Scheingeschäft ist eine Vereinbarung
das Scherzgeschäft: ist nicht eine ernstgemeinte Willenserklaerung
hab ich bei Google gerade gefunden.
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HugoHiasl
Profi
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Geschrieben am: 01.11.2009 um 01:42 Uhr
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Zitat von facepalm_: Scheingeschäft = Beispiel: Du bist insolvent (zahlungsunfähig) und kaufst ein Auto obwohl Du eigentlich gar kein Geld hast. Da der Verkäufer dies nicht weiß und dir das Auto im guten Glauben verkauft, hasst Du ihm falsche Tatsachen vorgetäuscht.
Ergebnis: Ungültiger Vertrag
Wenn Du jemandem sagst "Ich verkaufe dir den Mond" und dein Schuldner gibt dir 100 Euro dafür, ist das wiederum ein Scherzgeschäft. Ebenfalls ungültig logischerweiße. Schein- und Scherzgeschäfte sind also zwei Paar Schuhe. Verwechslungsgefahr
Soweit so gut... Aber ein Grundsatz des Rechts ist der Satz "Geld hat man zu haben"... Kauft er das Auto, obwohl er kein Geld hat, ist der Vertrag nicht ungültig. Deswegen werden Fahrzeuge meist Bar oder gegen bankbestätigten Scheck verkauft.
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