Thanatos - 38
Anfänger
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 12:36 Uhr
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Stimmt das und von was ist das abhängig?
...mit 10 € nach Mexiko
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-nimrod- - 32
Profi
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 12:38 Uhr
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mein bruder muss auch nichts zahlen, weil er 2 geschwister hat, aber ich glaub das gilt nur, wenn man in bawü studiert..
I searched for love in an empty world but all I found was hate.
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Odin0815 - 41
Champion
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 12:43 Uhr
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gelten da halbgeschwiester auch?
http://z0r.de/?id=63 /// www.aroundtheworld-blog.de
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Shark1 - 36
Experte
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 12:45 Uhr
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wie kann man sich da befreien? oder ist das zusätzlich vom einkommen der eltern abhängig?
Ich bin der letzte Überbringer von Kritik an Axel Springer!
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-_-Black-_-
Halbprofi
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Dabei seit 10.2008
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 12:45 Uhr
Zuletzt editiert am: 18.08.2009 um 12:47 Uhr
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die anderen 2 müssen glaub noch zu schule gehen damit es befreiung bekommst.
edit: Kann dir vllt weiter helfen.
Alkohol, der Ursprung und die Lösung all unserer Probleme.
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pLaX - 41
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 12:45 Uhr
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musst du dich an deiner uni/fh erkundigen...
deine beiden geschwister müssen noch in der ausbildung/schule sein bzw. kindergeld beziehen... dann gilt die befreiung,
ABER soweit mir bekannt nur in bayern und bawü.... wobei bawü das wieder ändern will, da die "verluste" so hoch sind
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pLaX - 41
Fortgeschrittener
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Dabei seit 07.2004
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 12:46 Uhr
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NEIN, hat ausnahmsweise nichts mit dem einkommen der eltern zu tun!!!
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DaNcE-LaDy16 - 34
Halbprofi
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 12:48 Uhr
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also bei 3 kindern musst du keine studiengebühren zahlen...
vorausgesetzt du studierst an einer staatlichen uni/hochschule 
ist zudem vom einkommen der eltern unabhängig
live your life with a smile on your face
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O07 - 34
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 12:58 Uhr
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Wenn ein anderes geschwister studiert und keine studiengebühren zahlt, dann musst du zahlen, so hab ich des verstanden.....
Misserfolg ist lediglich eine Gelegenheit, mit neuen Ansichten noch einmal anzufangen. |Henry Ford|
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Skip2MyLou - 38
Halbprofi
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 12:59 Uhr
Zuletzt editiert am: 18.08.2009 um 13:00 Uhr
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das einzige kriterium ist, dass du zwei geschwister haben musst, die NICHT von dieser befreiung profitieren. ganz egal, wie alt sie sind, ob sie noch zur schule gehen oder sonst was...
bekommt eines deiner geschwister ein stipendium, so wird dadurch die befreieung nicht angetastet, da es ja nicht von DIESER befreiung profitiert.
ich spreche aus eigener erfahrung!
Hast du nicht auf die Goldkette gekuckt...?!
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devastator
Halbprofi
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 13:08 Uhr
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Zitat von Odin0815: gelten da halbgeschwiester auch?
Ich hasse arrogante TU-Mitarbeiter. Also alle.
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LastOrder - 41
Experte
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 13:12 Uhr
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es gelten voll- , halb- , und adoptivgeschwister
Tá mo bhríste trí thine!!!
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Keidieh
Halbprofi
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 13:14 Uhr
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Zitat von Odin0815: gelten da halbgeschwiester auch?
Ja ich habs gemacht für dieses Semester und ich hab 2 Halbgeschwister...einzige Bedingung is das die diese Befreiung noch nicht in Anspruch genommen haben...das is alles.
"Befreiung, wenn Sie zwei bzw. mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach der Geschwisterregelung in Baden-Württemberg beantragen oder beantragt haben.
Nachweise
Formblatt „Erklärung zur Geschwisterregelung“: Bitte lesen Sie das Formblatt sorgfältig durch. Sie versichern mit ihrer Unterschrift, dass Sie zwei Geschwister haben, die keine Befreiung nach der Geschwisterregelung in Baden-Württemberg erhalten und dass Sie Änderungen hierzu unverzüglich mitteilen. bei Erstantrag oder Änderungen: Ihre eigene Geburtsurkunde und die der beteiligen Geschwister (meist im Familienbuch zu finden) fotokopieren und die Originale mit vorlegen oder nachträglich vorzeigen. Die Originale werden nur zum Vergleich der Echtheit mit der Fotokopie benötigt und können gleich wieder mitgenommen werden. Es können auch beglaubigte Kopien, Auszug aus Familienbuch, Staatsangehörigkeitsausweise, beglaubigte amtliche Übersetzungen, internationale Urkunden o.ä. als Nachweise dienen.
Eine fahrlässige oder vorsätzliche Falschaussage kann zu einer Exmatrikulation bis hin zu einer strafrechtlichen Ahndung führen!"
"Ich habe zwei bzw. mehrere Geschwister (Voll-, Halb-, Stief-, Adoptivgeschwister)."
Fick nich mit Cat!!
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bockwurst82 - 43
Champion
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Geschrieben am: 18.08.2009 um 13:21 Uhr
Zuletzt editiert am: 18.08.2009 um 13:23 Uhr
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Zitat von pLaX: musst du dich an deiner uni/fh erkundigen...
deine beiden geschwister müssen noch in der ausbildung/schule sein bzw. kindergeld beziehen... dann gilt die befreiung,
ABER soweit mir bekannt nur in bayern und bawü.... wobei bawü das wieder ändern will, da die "verluste" so hoch sind
Falsch, es ist vollkommen egal wie alt die Geschwister sind!
Sobald du 2 Geschwister hast, die nicht schon befreit sind (Von dieser Regelung, studiert einer in Bayern und ist dort befreit bist du trotzdem befreit) zahlst du nciht.
Die Studiengebühren sind in jedem Bundesland anders, die Regelung wie sie hier erklärt wurde gilt definitiv in BaWü.
In Bayern ist das etwas anders, es gibt aber auch eine Geschwisterregelung. Wie es in anderen Bundesländern ist weiß ich leider nicht.
Am besten bei der entsprechenden Hochschule anrufen.
http:\\shitmyminiondoes.tumblr.com
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Herzile - 37
Halbprofi
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Geschrieben am: 20.08.2009 um 08:18 Uhr
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Den Antrag für die Studiengebührenbefreiuung, findet man normalerweise auf der Homepage der jeweiligen Hochschule, allerdings muss man den jedes Semester erneut stellen...
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freaky86 - 39
Halbprofi
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Geschrieben am: 21.08.2009 um 00:23 Uhr
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So.. mal die entsprechenden Auszüge aus der Studienbeitragssatzung meiner Uni, soweit sie wohl in Bayern gültig ist (Auszug der Technischen Universität München):
Achtung: Viel zu lesen :)
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Befreiungstatbestände kraft Gesetz
1Die Beitragspflicht besteht nicht:
1. für Semester, in denen die Studierenden für die gesamte Dauer beurlaubt sind,
2. für Semester, in denen überwiegend oder ausschließlich eine für das Studienziel erfor-derliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 1 S. 3 BayHSchG absolviert wird,
3. für Semester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 in der jeweils gültigen Fassung absolviert wird,
4. für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt,
5. für Semester, in denen Studierende im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber (Studienkolleg) immatrikuliert sind.
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Befreiungstatbestände auf Antrag
(1) Von der Beitragspflicht können auf Antrag für Zeiträume nach Antragsstellung einschließlich des laufenden Semesters befreit werden:
1. + 2. siehe unten
3. ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen, EU-Regelungen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind,
4. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Um-stände des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studien-beitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt; dies sind insbeson-dere:
a) Schwerbehinderte und chronisch Kranke, soweit sie schwerbehindert sind, also zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert anerkannt ist und sich deren Behinderung studien-beeinträchtigend auswirkt; zum Nachweis hat der Studierende den Feststel-lungsbescheid der zuständigen Behörde vorzulegen; Nicht-EU-Ausländer haben ein Gutachten eines in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Facharztes vorzulegen, aus dem sich Art und Umfang der Behinderung und eine entsprechende Feststellung zum Grad der Behinderung in einem Vom-hundertsatz ergeben; in Zweifelsfällen kann die Hochschule die Vorlage eines Attestes des Vertrauensarztes verlangen,
b) Studierende, für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studien- oder Prüfungsleistungen erbringen,
c) Studierende, die innerhalb von fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen;
Finanzielle oder wirtschaftliche Gründe werden grundsätzlich nicht anerkannt.
zu 1. und 2.:
# Ein-Kind-Regelung:
o Ab dem Wintersemester 2009/10 gilt die sog. 'Ein-Kind-Regelung'. Kraft einer Änderung im Bayer. Hochschulgesetz vom 1. Juli 2009 können Studierende von der Beitragspflicht befreit werden, deren Unterhaltsverpflichtete (in der Regel die Eltern) einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge entrichtet. Den Studienbeiträgen sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entrichtet werden.
o Eine weitere Verbesserung wurde für Studierende geschaffen, die ein eigenes Kind pflegen und erziehen: Die für die Beitragsbefreiung geltende Altersgrenze der Kinder wurde von bisher 10 Jahren auf 18 Jahre heraufgesetzt.
# Altersgrenze bei Familien mit drei oder mehr Kindern:
o Studierende, deren Eltern für drei oder mehr Kinder Kindergeld erhalten, sind grundsätzlich von der Studienbeitragspflicht befreit. Als Altersgrenze für die Geschwister galt dabei bisher das vollendete 25. Lebensjahr (Kindergeld-Bezugsgrenze für Kinder in Ausbildung).
o Diese Regelung wird nun erweitert: Wenn sich ein oder mehrere Kinder der Familie nach Ende des Kindergeldbezugs noch in Ausbildung befinden, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wird der/die Studierende ebenfalls von der Beitragspflicht befreit.
Wen das ganze noch weiter interessiert, hier steht eigentlich (fast) alles:
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