MaLy - 36
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Geschrieben am: 07.04.2008 um 18:10 Uhr
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Hi, ich hätt ne frage bezüglich ner vorzeitigen Schulentlassung im Abschlussjahr: Soweit ich weiß hat man nach den mündlichen Abschlussprüfungen keine offizielle Schulpflicht mehr.... kann mir da jemand n gesetzestext sagen wo sowas explizit genannt is???
( hat mit einem wichtigen Termin zu tun, der vor der offiziellen Abschlussfeier is)
Hat das jemand schon mal gemacht oder hat damit Erfahrung?
Es gibt keine Pauschallösungen!!!
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seb-89 - 35
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Geschrieben am: 07.04.2008 um 18:15 Uhr
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Zitat von MaLy: Hi, ich hätt ne frage bezüglich ner vorzeitigen Schulentlassung im Abschlussjahr: Soweit ich weiß hat man nach den mündlichen Abschlussprüfungen keine offizielle Schulpflicht mehr.... kann mir da jemand n gesetzestext sagen wo sowas explizit genannt is???
( hat mit einem wichtigen Termin zu tun, der vor der offiziellen Abschlussfeier is)
Hat das jemand schon mal gemacht oder hat damit Erfahrung?
du hast nach beendigung des 18. lebensjahres absulut keine schulpflicht mehr !!!
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ChaosMaster - 36
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Geschrieben am: 07.04.2008 um 18:18 Uhr
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also erstens kann man sich für wichtige Termine befreien lassen
zweitens hast du doch keine schulpflicht mehr
jedoch hängt des mit dem kein unterricht mehr haben nach den prüfungen von der schule ab
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AnaHelsing - 35
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Geschrieben am: 07.04.2008 um 18:30 Uhr
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Zitat von ChaosMaster: also erstens kann man sich für wichtige Termine befreien lassen
zweitens hast du doch keine schulpflicht mehr
jedoch hängt des mit dem kein unterricht mehr haben nach den prüfungen von der schule ab
Alerdings.
Man ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres schulpflichtig. Danach nemme
you cannot sedate all the things that you hate
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MaLy - 36
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Geschrieben am: 07.04.2008 um 18:49 Uhr
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betrifft nich mich, meine freundin ----> 16 jahre
Es gibt keine Pauschallösungen!!!
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BOZZ89 - 34
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Geschrieben am: 07.04.2008 um 18:56 Uhr
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Zitat von seb-89: Zitat von MaLy: Hi, ich hätt ne frage bezüglich ner vorzeitigen Schulentlassung im Abschlussjahr: Soweit ich weiß hat man nach den mündlichen Abschlussprüfungen keine offizielle Schulpflicht mehr.... kann mir da jemand n gesetzestext sagen wo sowas explizit genannt is???
( hat mit einem wichtigen Termin zu tun, der vor der offiziellen Abschlussfeier is)
Hat das jemand schon mal gemacht oder hat damit Erfahrung?
du hast nach beendigung des 18. lebensjahres absulut keine schulpflicht mehr !!!
stimmt auch nich ganz, meines wissens nach, is man nach beendigung des 9. schuljahres nich mehr schulpflichtig^^
Mysto & Pizzi herrschen!
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ChaosMaster - 36
Halbprofi
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Geschrieben am: 07.04.2008 um 18:59 Uhr
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Zitat von BOZZ89: Zitat von seb-89: Zitat von MaLy: Hi, ich hätt ne frage bezüglich ner vorzeitigen Schulentlassung im Abschlussjahr: Soweit ich weiß hat man nach den mündlichen Abschlussprüfungen keine offizielle Schulpflicht mehr.... kann mir da jemand n gesetzestext sagen wo sowas explizit genannt is???
( hat mit einem wichtigen Termin zu tun, der vor der offiziellen Abschlussfeier is)
Hat das jemand schon mal gemacht oder hat damit Erfahrung?
du hast nach beendigung des 18. lebensjahres absulut keine schulpflicht mehr !!!
stimmt auch nich ganz, meines wissens nach, is man nach beendigung des 9. schuljahres nich mehr schulpflichtig^^
stimmt au ned ganz^^
so viel ich weis muss man dann doch no in die berufsschule was au als schulpflicht zählt
(wenn ich mich jetzt irren sollte bitte verbessern)
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KingR - 34
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 07.04.2008 um 19:22 Uhr
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Ja einfach den Rektor fragen der Entschuldig/Befreit einen eig. immer...
Ich wurde auch z.B. zum WM-Spiel Befreit...
auch sonstige Familienfeste etc. ist gar kein Problem...
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Badi1408 - 34
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Geschrieben am: 07.04.2008 um 19:27 Uhr
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Also bei uns ist es so man musste am Anfang vom Jahr son
zettel unterschreiben dass man sich verpflichtet am unterricht
teil zu nehmen... und wenn man nicht kommt hat man eben einen
unentschuldigten Fehltag... bei 5 oder mehr wird man dann nicht
zur prüfung zugelassen...
>Hier könnte ihre Werbung stehen
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MaLy - 36
Profi
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Geschrieben am: 08.04.2008 um 06:33 Uhr
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aso okay... geht nur darum das sie dann ihr abschlusszeugnis früher bekommt und dann gehen kann
Es gibt keine Pauschallösungen!!!
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seb-89 - 35
Experte
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Geschrieben am: 08.04.2008 um 15:10 Uhr
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Zitat von ChaosMaster: Zitat von BOZZ89: Zitat von seb-89:
du hast nach beendigung des 18. lebensjahres absulut keine schulpflicht mehr !!!
stimmt auch nich ganz, meines wissens nach, is man nach beendigung des 9. schuljahres nich mehr schulpflichtig^^
stimmt au ned ganz^^
so viel ich weis muss man dann doch no in die berufsschule was au als schulpflicht zählt
(wenn ich mich jetzt irren sollte bitte verbessern)
man hat ganz einfach bis 18 schulpflicht, bis 15 die allgemeine schulpflicht, und bis 18 zumindest die berufsschulpflicht, also muss jeder bis er 18 ist regelmäßig zur schule. mfg seb
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teacher-1
Champion
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Geschrieben am: 08.04.2008 um 17:29 Uhr
Zuletzt editiert am: 08.04.2008 um 17:29 Uhr
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Um einmal ein klein wenig Klarheit in diese babylonische Sprachverwirrung zu bringen:
Die Schulpflicht ist ein etwas komplexeres Gebilde, als es hier dargestellt wurde. Ich beziehe mich jetzt nur auf Baden-Württemberg, denn da Bildung unter die Kulturhoheit der Länder fällt, ist das in jedem Bundesland ein wenig anders geregelt. Auf der folgenden Homepage ist das ganz gut erklärt gewesen, weshalb ich darauf verzichte das in eigenen Worten zu erklären, sondern den Text einfach unten einkopiert habe:
Quelle: http://www.geislingen.de/data/schulpflicht.php
Die Allgemeine Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendliche, die in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. Der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist.
Die Pflicht zum Besuch einer weiterführenden Schule (auf der Grundschule aufbauend) dauert fünf Jahre. Für Kinder, die in dieser Zeit das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann die Schule die Schulpflicht um ein Jahr verlängern. Für Schüler, die nach zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht nicht erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht feststellen. Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Feststellung auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach neunjährigem Schulbesuch treffen.
Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet. Bei Auszubildenden (Lehrlingen) dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ende der Ausbildungszeit (Lehrzeit). Jugendliche, die in keine Ausbildung eintreten, sind verpflichtet, das Berufsvorbereitungsjahr oder neu das Berufseinstiegsjahr zu besuchen. Nach dem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres bzw. des Berufseinstiegsjahres ist die Berufsschulpflicht erfüllt, sofern kein Ausbildungsverhältnis eingegangen wird.
Die Pflicht zum Besuch der Förderschule besteht für die Kinder und Jugendlichen, die wegen ihrer persönlichen Besonderheiten in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung und Ausbildung erfahren können.
Die Schulpflicht beginnt am 01. August eines Jahres für alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben.
Was die Freistellung vom Unterricht angeht, so gibt es in den Sekretariaten aller Schulen dafür Formulare. Das stellt in begründeten Fällen kein großes Problem dar. Was in der Regel aber nicht funktioniert, das ist die frühere Ausgabe eines Zeugnisses, da in vielen Schularten das Zeugnisausgabedatum vorgeschrieben ist, zunächst auch eine Zeugniskonferenz abzuhalten ist und man darum ein Zeugnis zu einem früheren Zeitpunkt gar nicht ausgeben darf.
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Dr_Madness - 35
Halbprofi
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Geschrieben am: 08.04.2008 um 17:35 Uhr
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Zitat von AnaHelsing: Zitat von ChaosMaster: also erstens kann man sich für wichtige Termine befreien lassen
zweitens hast du doch keine schulpflicht mehr
jedoch hängt des mit dem kein unterricht mehr haben nach den prüfungen von der schule ab
Alerdings.
Man ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres schulpflichtig. Danach nemme
soweit ich weiss stimmt das nicht . dir steht z.B. frei , wenn du aufs gymnasium gehst, nach der 9. klasse die schule zu verlassen . dann hast du einen abschluss , und bist nicht mehr schulpflichtig
Alkohol ist keine Lösung, sondern ein Destilat.
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teacher-1
Champion
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Geschrieben am: 08.04.2008 um 17:44 Uhr
Zuletzt editiert am: 08.04.2008 um 17:44 Uhr
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Nein, das ist gerade das Problem: Wer nach der 9. Klasse das Gymnasium verlässt, der hat gar nichts. Sofern jemand dann eine Ausbildung beginnt, ist er berufsschulpflichtig, nicht vergessen, da spielt es überhaupt keine Rolle wie alt man ist.
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MaLy - 36
Profi
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Geschrieben am: 08.04.2008 um 17:51 Uhr
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Zitat von teacher-1: Um einmal ein klein wenig Klarheit in diese babylonische Sprachverwirrung zu bringen:
Die Schulpflicht ist ein etwas komplexeres Gebilde, als es hier dargestellt wurde. Ich beziehe mich jetzt nur auf Baden-Württemberg, denn da Bildung unter die Kulturhoheit der Länder fällt, ist das in jedem Bundesland ein wenig anders geregelt. Auf der folgenden Homepage ist das ganz gut erklärt gewesen, weshalb ich darauf verzichte das in eigenen Worten zu erklären, sondern den Text einfach unten einkopiert habe:
Quelle: http://www.geislingen.de/data/schulpflicht.php
Die Allgemeine Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendliche, die in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. Der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist.
Die Pflicht zum Besuch einer weiterführenden Schule (auf der Grundschule aufbauend) dauert fünf Jahre. Für Kinder, die in dieser Zeit das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann die Schule die Schulpflicht um ein Jahr verlängern. Für Schüler, die nach zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht nicht erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht feststellen. Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Feststellung auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach neunjährigem Schulbesuch treffen.
Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet. Bei Auszubildenden (Lehrlingen) dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ende der Ausbildungszeit (Lehrzeit). Jugendliche, die in keine Ausbildung eintreten, sind verpflichtet, das Berufsvorbereitungsjahr oder neu das Berufseinstiegsjahr zu besuchen. Nach dem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres bzw. des Berufseinstiegsjahres ist die Berufsschulpflicht erfüllt, sofern kein Ausbildungsverhältnis eingegangen wird.
Die Pflicht zum Besuch der Förderschule besteht für die Kinder und Jugendlichen, die wegen ihrer persönlichen Besonderheiten in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung und Ausbildung erfahren können.
Die Schulpflicht beginnt am 01. August eines Jahres für alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben.
Was die Freistellung vom Unterricht angeht, so gibt es in den Sekretariaten aller Schulen dafür Formulare. Das stellt in begründeten Fällen kein großes Problem dar. Was in der Regel aber nicht funktioniert, das ist die frühere Ausgabe eines Zeugnisses, da in vielen Schularten das Zeugnisausgabedatum vorgeschrieben ist, zunächst auch eine Zeugniskonferenz abzuhalten ist und man darum ein Zeugnis zu einem früheren Zeitpunkt gar nicht ausgeben darf.
danke genau die info war goldrichtig
Es gibt keine Pauschallösungen!!!
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