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Forum / Politik und Wirtschaft
Lohn nicht bezahlt

ZK-D - 31
Halbprofi
(offline)
Dabei seit 11.2008
275
Beiträge
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Geschrieben am: 27.06.2013 um 22:14 Uhr
Zuletzt editiert am: 27.06.2013 um 22:15 Uhr
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Ein Fall eines Bekannten:
Der Lohn für mehrere Monate wurde nicht bezahlt.
Der Chef meint jedesmal nur "er wird es bezahlen" jedoch sind es nur leere Worte.
Nun wollten wir das ganze vor Gericht bringen und mit einen Anwalt drohen.
Nun kostet der Brief vom Anwalt schon 300 Euro.
Wir fragen uns nun wie viel wird die Gerichtsverhandlung kosten und ect...
Im Fall geht es um ca. 2.000
und wir denken nach ob es sich überhaupt lohnt soetwas anzufechten.
Kann es überhaupt sein dass die Gerichtskosten für den Ankläger in so einem Fall mehr betragen können als der Streitbetrag.
Bräuchte unbedingt eine Auskunft.
Gruß
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Twister75 - 50
Experte
(offline)
Dabei seit 02.2011
1042
Beiträge
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Geschrieben am: 27.06.2013 um 22:37 Uhr
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Wendet euch ans Arbeitsgericht. Dort bekommt ihr alle Infos die Ihr braucht.
Außerdem muß dein "Bekannter" den Lohn erstmal schriftlich anmahnen und dem Chef eine angemessene Frist setzen (schriftlich) um die Forderung auszugleichen.
Hier könnte ihre Werbung stehn !
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TouretteSyn - 39
Profi
(offline)
Dabei seit 02.2013
632
Beiträge
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Geschrieben am: 27.06.2013 um 22:50 Uhr
Zuletzt editiert am: 27.06.2013 um 22:51 Uhr
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Zitat von ZK-D: Ein Fall eines Bekannten:
Der Lohn für mehrere Monate wurde nicht bezahlt.
Der Chef meint jedesmal nur "er wird es bezahlen" jedoch sind es nur leere Worte.
Nun wollten wir das ganze vor Gericht bringen und mit einen Anwalt drohen.
Nun kostet der Brief vom Anwalt schon 300 Euro.
Wir fragen uns nun wie viel wird die Gerichtsverhandlung kosten und ect...
Im Fall geht es um ca. 2.000
und wir denken nach ob es sich überhaupt lohnt soetwas anzufechten.
Kann es überhaupt sein dass die Gerichtskosten für den Ankläger in so einem Fall mehr betragen können als der Streitbetrag.
Bräuchte unbedingt eine Auskunft.
Gruß
soweit ich das weiß, kostet es deinen bekannten nichts auf das arbeitsgericht zu gehen hab ich aber nur gehört..
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-ring
Fortgeschrittener
(offline)
Dabei seit 03.2010
83
Beiträge
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Geschrieben am: 27.06.2013 um 23:03 Uhr
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tja da würd ich schnellst möglich zum anwalte gehen = vorteilhaft wäre hier auch, wenn man eine rechtschutzversicherung mit arbeitsrechtschutz hätte == dann hast kein kosten risiko !!! und des weiteren mal vorsichtshalber auch auf die agentur für arbeit gehen und das dort so amgeben !! kann ja sein der meldet insolvenz an, dan zahlt das amt insolvenzgeld !!! interessant wär auch zu wissen, ob andere kollegen auch monate lang kein lohn erhalten haben!!
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Vfblover - 58
Anfänger
(offline)
Dabei seit 06.2013
1
Beitrag
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Geschrieben am: 27.06.2013 um 23:06 Uhr
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Da brauchst du gar keinen anwalt eine klage einreichen zu Protokoll vor dem Arbeitsgericht und deinen arbeitsvertrag mitnehmen und du bezahlst nichts und er bekommt noch zinsen drauf
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bockwurst82 - 42
Champion
(offline)
Dabei seit 08.2003
6884
Beiträge
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Geschrieben am: 27.06.2013 um 23:07 Uhr
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AFAIK gibt es in Ulm ne kostenlose Rechtsberatung beim Amtsgericht. Google mal.
http:\\shitmyminiondoes.tumblr.com
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Globestar - 50
Anfänger
(offline)
Dabei seit 11.2012
12
Beiträge
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Geschrieben am: 28.06.2013 um 07:12 Uhr
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Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, rechtzeitig das geschuldete Gehalt zu zahlen. Das monatlich zu zahlende Gehalt ist in der Regel nach Ablauf des jeweiligen Monats fällig, das heißt der Arbeitgeber muss das Gehalt spätestens am ersten Tag des Folgemonats zahlen. Andere Fälligkeitsregelungen können sich aber aus dem Arbeitsvertrag ergeben.
Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung des Gehalts nicht nach, hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Er kann
den Arbeitgeber schriftlich oder mündlich zur Zahlung auffordern und eine Frist zur Zahlung setzen,
den Arbeitgeber abmahnen,
die Arbeitsleistung verweigern,
Zinsen verlangen,
Schadensersatz verlangen,
eine Klage auf Zahlung erheben,
Arbeitslosengeld beantragen,
fristlos kündigen und Schadensersatz fordern.
Wichtig: Ausschlussfristen beachten!
Es kann sein, dass der Arbeitnehmer bestimmte Fristen einhalten muss, wenn er seine Lohn- und Gehaltsansprüche nicht verlieren will. Dies ist dann der Fall, wenn im Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag sogenannte Ausschlussfristen enthalten sind.
Ausschlussfristen verlangen vom Arbeitnehmer, dass dieser seine Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist (zumeist 3 oder 6 Monate) gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Werden die Ausschlussfristen nicht eingehalten, gehen die Ansprüche zumeist unwiderbringlich verloren (Ausnahmen sind aber möglich).
1. Zur Zahlung auffordern und Frist setzen
Der Arbeitnehmer hat zunächst die Möglichkeit, den Arbeitgeber schriftlich oder mündlich zur Zahlung aufzufordern und auch eine Frist zur Zahlung zu setzen.
Um der Aufforderung Nachdruck zu verleihen, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber androhen, nach fruchtlosem Fristablauf die Arbeit zu verweigern (siehe dazu weiter unten), einen Anwalt mit der Geltendmachung der Lohn- und Gehaltsansprüche zu beauftragen oder gerichtliche Schritte zur Durchsetzung dieser Ansprüche einzuleiten.
2. Abmahnung aussprechen
Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, den Arbeitgeber abzumahnen. Die Erteilung einer Abmahnung bei einem Zahlungsrückstand des Arbeitgebers ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer ein Interesse daran hat, das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden (z.B. weil er bei einem anderen Arbeitgeber anfangen will). Zahlt der Arbeitgeber auch nach einer Abmahnung nicht, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis – je nach den Umständen – in der Regel fristlos kündigen.
3. Arbeitsleistung verweigern
Befindet sich der Arbeitgeber mit den Lohn- und Gehaltszahlungen im Rückstand, kann der Arbeitnehmer das Recht haben, die Arbeitsleistung zu verweigern („Zurückbehaltungsrecht“). Der Arbeitnehmer sollte dem Arbeitgeber aber vor der Einstellung der Arbeitsleistung immer zunächst androhen, dass er von diesem Recht Gebrauch machen wird.
Grundsätzlich kein Recht zur Verweigerung der Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer allerdings in den folgenden Fällen:
der Lohnrückstand ist nur verhältnismäßig gering (weniger als 2 Monatsgehälter)
es ist zu erwarten, dass die Verzögerung der Lohnzahlung nur kurzfristig ist
dem Arbeitgeber kann durch die Arbeitsverweigerung ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen
der Lohnanspruch des Arbeitnehmers ist gesichert
bei den Lohnforderungen handelt es sich um bloße Insolvenzforderungen
Verweigert der Arbeitnehmer zu Recht die Arbeit, darf der Arbeitgeber dieses Verhalten nicht sanktionieren. Insbesondere darf er das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Arbeitsverweigerung kündigen.
Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer zu Recht die Arbeit verweigert hat, kann er verlangen, so bezahlt zu werden, als hätte er gearbeitet.
4. Zinsen verlangen
Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt oder bestimmte Zusatzleistungen nicht oder nicht rechtzeitig, befindet er sich in der Regel in Zahlungsverzug. Der Arbeitnehmer ist deshalb berechtigt, vom Arbeitgeber Zinsen auf das ausstehende Gehalt zu verlangen (sogenannte Verzugszinsen), und zwar in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Das sind aktuell 5,12 Prozent (Stand: Dezember 2012). Bei der Berechnung der Zinsen ist das Bruttogehalt zugrunde zu legen.
5. Schadensersatz verlangen
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer grundsätzlich jeden Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erlitten hat, dass der Arbeitgeber das Gehalt nicht rechtzeitig gezahlt hat. Der Arbeitgeber muss deshalb z.B. für Steuernachteile aufkommen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstanden sein können, dass er aufgrund einer einmaligen Gesamtnachzahlung mehr Steuern zahlen muss, als wenn der Arbeitgeber das Gehalt wie geschuldet monatlich gezahlt hätte. Von dem Schadensersatzanspruch umfasst wären auch die Kosten der Beauftragung eines Steuerberaters zur Ermittlung des entstandenen Schadens.
6. Klage erheben
Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, seinen Lohn beim Arbeitsgericht einzuklagen. Hat er den Prozess gewonnen, kann er mit Hilfe des Urteils des Arbeitsgerichts Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Arbeitgeber einleiten, z.B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder das Konto des Arbeitgebers pfänden.
7. Arbeitslosengeld beantragen
Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht, kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt mehr zahlt (Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung). Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist dabei grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer beschäftigungslos ist, weil er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht (siehe oben) oder weil er vom Arbeitgeber nicht mehr eingesetzt wird.
8. Insolvenzgeld beantragen
Häufig ist es so, dass der Arbeitgeber die Gehälter nicht deshalb nicht mehr zahlt, weil er sie nicht zahlen will, sondern weil er sie nicht mehr zahlen kann. In einer solchen Situation steht in der Regel die Insolvenz des Arbeitgebers kurz bevor. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer neben seinem Gehaltsanspruch aus dem Arbeitsvertrag einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Dieser Anspruch ist bei der Arbeitsagentur geltend zu machen.
Der Anspruch auf Insolvenzgeld setzt das Vorliegen eines Insolvenzereignisses voraus. Insolvenzereignisse sind:
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse und
die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit.
Vom Insolvenzgeldanspruch umfasst ist das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses.
9. Fristlos kündigen, Verdienstausfall und eine Abfindung verlangen
Das schärfste Schwert des Arbeitnehmers im Falle der Nichtzahlung des Gehalts durch den Arbeitgeber ist die außerordentliche, fristlose Kündigung. Wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgelts entweder zeitlich oder der Höhe nach erheblich in Verzug geraten ist, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis in der Regel fristlos kündigen. Voraussetzung ist grundsätzlich eine erfolglos gebliebene Abmahnung.
Kündigt der Arbeitnehmer wegen der Gehaltsrückstände fristlos, hat er gegen den Arbeitgeber zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich den Ersatz der entgangenen Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und daneben die Zahlung einer Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
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sendener23 - 41
Fortgeschrittener
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Dabei seit 04.2007
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Beiträge
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Geschrieben am: 28.06.2013 um 08:56 Uhr
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Man muss überhaupt nicht anmahnen beim Lohn. Nur bei Rechnungen oder Schadenersatzforderungen.
Der Anwalt zockt dich ab. Arbeitsgerichtverfahren sind sehr günstig und schnell. Außerdem muss dein Chef nachher alles zählen wenn die Forderungen berechtigt sind. Beim Arbeitsgericht gibt es ne kostenlose (telefonische) rechtsauskunft
Deine Armut kotzt mich an!!!!!
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entili - 62
Experte
(offline)
Dabei seit 03.2008
1294
Beiträge
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Geschrieben am: 28.06.2013 um 11:08 Uhr
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Ausserdem hilft auch ein Anruf bei der Arbeitsagentur und bei der IHK.
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Thendre
Anfänger
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Dabei seit 07.2013
10
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Geschrieben am: 03.07.2013 um 19:09 Uhr
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Also vor dem Arbeitsgericht brauchst du überhaupt keinen Anwalt. Klage einfach einreichen. Falls die Vorraussetzungen da sein könnten, Prozesskostenbeihilfe für alle Fälle beantragen.
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