Du bist nicht eingeloggt.

Login

Pass

Registrieren

Community
Szene & News
Locations
Impressum

Forum / Politik und Wirtschaft

Lohn nicht bezahlt

ZK-D - 31
Halbprofi (offline)

Dabei seit 11.2008
275 Beiträge
Geschrieben am: 27.06.2013 um 22:14 Uhr
Zuletzt editiert am: 27.06.2013 um 22:15 Uhr

Ein Fall eines Bekannten:
Der Lohn für mehrere Monate wurde nicht bezahlt.
Der Chef meint jedesmal nur "er wird es bezahlen" jedoch sind es nur leere Worte.
Nun wollten wir das ganze vor Gericht bringen und mit einen Anwalt drohen.

Nun kostet der Brief vom Anwalt schon 300 Euro.
Wir fragen uns nun wie viel wird die Gerichtsverhandlung kosten und ect...

Im Fall geht es um ca. 2.000
und wir denken nach ob es sich überhaupt lohnt soetwas anzufechten.
Kann es überhaupt sein dass die Gerichtskosten für den Ankläger in so einem Fall mehr betragen können als der Streitbetrag.

Bräuchte unbedingt eine Auskunft.
Gruß
Twister75 - 50
Experte (offline)

Dabei seit 02.2011
1042 Beiträge

Geschrieben am: 27.06.2013 um 22:37 Uhr

Wendet euch ans Arbeitsgericht. Dort bekommt ihr alle Infos die Ihr braucht.

Außerdem muß dein "Bekannter" den Lohn erstmal schriftlich anmahnen und dem Chef eine angemessene Frist setzen (schriftlich) um die Forderung auszugleichen.

Hier könnte ihre Werbung stehn !

TouretteSyn - 39
Profi (offline)

Dabei seit 02.2013
632 Beiträge
Geschrieben am: 27.06.2013 um 22:50 Uhr
Zuletzt editiert am: 27.06.2013 um 22:51 Uhr

Zitat von ZK-D:

Ein Fall eines Bekannten:
Der Lohn für mehrere Monate wurde nicht bezahlt.
Der Chef meint jedesmal nur "er wird es bezahlen" jedoch sind es nur leere Worte.
Nun wollten wir das ganze vor Gericht bringen und mit einen Anwalt drohen.

Nun kostet der Brief vom Anwalt schon 300 Euro.
Wir fragen uns nun wie viel wird die Gerichtsverhandlung kosten und ect...

Im Fall geht es um ca. 2.000
und wir denken nach ob es sich überhaupt lohnt soetwas anzufechten.
Kann es überhaupt sein dass die Gerichtskosten für den Ankläger in so einem Fall mehr betragen können als der Streitbetrag.

Bräuchte unbedingt eine Auskunft.
Gruß


soweit ich das weiß, kostet es deinen bekannten nichts auf das arbeitsgericht zu gehen hab ich aber nur gehört..

[zustimmen1 Person stimmt diesem Beitrag zu:
entili, ... mehr anzeigen

-ring
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 03.2010
83 Beiträge
Geschrieben am: 27.06.2013 um 23:03 Uhr

tja da würd ich schnellst möglich zum anwalte gehen = vorteilhaft wäre hier auch, wenn man eine rechtschutzversicherung mit arbeitsrechtschutz hätte == dann hast kein kosten risiko !!! und des weiteren mal vorsichtshalber auch auf die agentur für arbeit gehen und das dort so amgeben !! kann ja sein der meldet insolvenz an, dan zahlt das amt insolvenzgeld !!! interessant wär auch zu wissen, ob andere kollegen auch monate lang kein lohn erhalten haben!!
Vfblover - 58
Anfänger (offline)

Dabei seit 06.2013
1 Beitrag
Geschrieben am: 27.06.2013 um 23:06 Uhr

Da brauchst du gar keinen anwalt eine klage einreichen zu Protokoll vor dem Arbeitsgericht und deinen arbeitsvertrag mitnehmen und du bezahlst nichts und er bekommt noch zinsen drauf

[zustimmen1 Person stimmt diesem Beitrag zu:
entili, ... mehr anzeigen

bockwurst82 - 42
Champion (offline)

Dabei seit 08.2003
6884 Beiträge

Geschrieben am: 27.06.2013 um 23:07 Uhr

AFAIK gibt es in Ulm ne kostenlose Rechtsberatung beim Amtsgericht. Google mal.

[zustimmen1 Person stimmt diesem Beitrag zu:
entili, ... mehr anzeigen


http:\\shitmyminiondoes.tumblr.com

Globestar - 50
Anfänger (offline)

Dabei seit 11.2012
12 Beiträge
Geschrieben am: 28.06.2013 um 07:12 Uhr

Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, rechtzeitig das geschuldete Gehalt zu zahlen. Das monatlich zu zahlende Gehalt ist in der Regel nach Ablauf des jeweiligen Monats fällig, das heißt der Arbeitgeber muss das Gehalt spätestens am ersten Tag des Folgemonats zahlen. Andere Fälligkeitsregelungen können sich aber aus dem Arbeitsvertrag ergeben.


Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung des Gehalts nicht nach, hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Er kann

den Arbeitgeber schriftlich oder mündlich zur Zahlung auffordern und eine Frist zur Zahlung setzen,

den Arbeitgeber abmahnen,

die Arbeitsleistung verweigern,

Zinsen verlangen,

Schadensersatz verlangen,

eine Klage auf Zahlung erheben,

Arbeitslosengeld beantragen,

fristlos kündigen und Schadensersatz fordern.


Wichtig: Ausschlussfristen beachten!

Es kann sein, dass der Arbeitnehmer bestimmte Fristen einhalten muss, wenn er seine Lohn- und Gehaltsansprüche nicht verlieren will. Dies ist dann der Fall, wenn im Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag sogenannte Ausschlussfristen enthalten sind.

Ausschlussfristen verlangen vom Arbeitnehmer, dass dieser seine Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist (zumeist 3 oder 6 Monate) gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Werden die Ausschlussfristen nicht eingehalten, gehen die Ansprüche zumeist unwiderbringlich verloren (Ausnahmen sind aber möglich).





1. Zur Zahlung auffordern und Frist setzen

Der Arbeitnehmer hat zunächst die Möglichkeit, den Arbeitgeber schriftlich oder mündlich zur Zahlung aufzufordern und auch eine Frist zur Zahlung zu setzen.

Um der Aufforderung Nachdruck zu verleihen, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber androhen, nach fruchtlosem Fristablauf die Arbeit zu verweigern (siehe dazu weiter unten), einen Anwalt mit der Geltendmachung der Lohn- und Gehaltsansprüche zu beauftragen oder gerichtliche Schritte zur Durchsetzung dieser Ansprüche einzuleiten.



2. Abmahnung aussprechen

Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, den Arbeitgeber abzumahnen. Die Erteilung einer Abmahnung bei einem Zahlungsrückstand des Arbeitgebers ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer ein Interesse daran hat, das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden (z.B. weil er bei einem anderen Arbeitgeber anfangen will). Zahlt der Arbeitgeber auch nach einer Abmahnung nicht, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis – je nach den Umständen – in der Regel fristlos kündigen.



3. Arbeitsleistung verweigern

Befindet sich der Arbeitgeber mit den Lohn- und Gehaltszahlungen im Rückstand, kann der Arbeitnehmer das Recht haben, die Arbeitsleistung zu verweigern („Zurückbehaltungsrecht“). Der Arbeitnehmer sollte dem Arbeitgeber aber vor der Einstellung der Arbeitsleistung immer zunächst androhen, dass er von diesem Recht Gebrauch machen wird.

Grundsätzlich kein Recht zur Verweigerung der Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer allerdings in den folgenden Fällen:

der Lohnrückstand ist nur verhältnismäßig gering (weniger als 2 Monatsgehälter)

es ist zu erwarten, dass die Verzögerung der Lohnzahlung nur kurzfristig ist

dem Arbeitgeber kann durch die Arbeitsverweigerung ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen

der Lohnanspruch des Arbeitnehmers ist gesichert

bei den Lohnforderungen handelt es sich um bloße Insolvenzforderungen

Verweigert der Arbeitnehmer zu Recht die Arbeit, darf der Arbeitgeber dieses Verhalten nicht sanktionieren. Insbesondere darf er das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Arbeitsverweigerung kündigen.

Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer zu Recht die Arbeit verweigert hat, kann er verlangen, so bezahlt zu werden, als hätte er gearbeitet.



4. Zinsen verlangen

Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt oder bestimmte Zusatzleistungen nicht oder nicht rechtzeitig, befindet er sich in der Regel in Zahlungsverzug. Der Arbeitnehmer ist deshalb berechtigt, vom Arbeitgeber Zinsen auf das ausstehende Gehalt zu verlangen (sogenannte Verzugszinsen), und zwar in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Das sind aktuell 5,12 Prozent (Stand: Dezember 2012). Bei der Berechnung der Zinsen ist das Bruttogehalt zugrunde zu legen.



5. Schadensersatz verlangen

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer grundsätzlich jeden Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erlitten hat, dass der Arbeitgeber das Gehalt nicht rechtzeitig gezahlt hat. Der Arbeitgeber muss deshalb z.B. für Steuernachteile aufkommen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstanden sein können, dass er aufgrund einer einmaligen Gesamtnachzahlung mehr Steuern zahlen muss, als wenn der Arbeitgeber das Gehalt wie geschuldet monatlich gezahlt hätte. Von dem Schadensersatzanspruch umfasst wären auch die Kosten der Beauftragung eines Steuerberaters zur Ermittlung des entstandenen Schadens.



6. Klage erheben

Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, seinen Lohn beim Arbeitsgericht einzuklagen. Hat er den Prozess gewonnen, kann er mit Hilfe des Urteils des Arbeitsgerichts Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Arbeitgeber einleiten, z.B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder das Konto des Arbeitgebers pfänden.



7. Arbeitslosengeld beantragen

Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht, kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt mehr zahlt (Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung). Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist dabei grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer beschäftigungslos ist, weil er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht (siehe oben) oder weil er vom Arbeitgeber nicht mehr eingesetzt wird.



8. Insolvenzgeld beantragen

Häufig ist es so, dass der Arbeitgeber die Gehälter nicht deshalb nicht mehr zahlt, weil er sie nicht zahlen will, sondern weil er sie nicht mehr zahlen kann. In einer solchen Situation steht in der Regel die Insolvenz des Arbeitgebers kurz bevor. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer neben seinem Gehaltsanspruch aus dem Arbeitsvertrag einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Dieser Anspruch ist bei der Arbeitsagentur geltend zu machen.

Der Anspruch auf Insolvenzgeld setzt das Vorliegen eines Insolvenzereignisses voraus. Insolvenzereignisse sind:

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,

die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse und

die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit.

Vom Insolvenzgeldanspruch umfasst ist das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses.



9. Fristlos kündigen, Verdienstausfall und eine Abfindung verlangen

Das schärfste Schwert des Arbeitnehmers im Falle der Nichtzahlung des Gehalts durch den Arbeitgeber ist die außerordentliche, fristlose Kündigung. Wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgelts entweder zeitlich oder der Höhe nach erheblich in Verzug geraten ist, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis in der Regel fristlos kündigen. Voraussetzung ist grundsätzlich eine erfolglos gebliebene Abmahnung.

Kündigt der Arbeitnehmer wegen der Gehaltsrückstände fristlos, hat er gegen den Arbeitgeber zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich den Ersatz der entgangenen Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und daneben die Zahlung einer Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

[zustimmen1 Person stimmt diesem Beitrag zu:
Phil_Harmony, ... mehr anzeigen

sendener23 - 41
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 04.2007
97 Beiträge
Geschrieben am: 28.06.2013 um 08:56 Uhr

Man muss überhaupt nicht anmahnen beim Lohn. Nur bei Rechnungen oder Schadenersatzforderungen.

Der Anwalt zockt dich ab. Arbeitsgerichtverfahren sind sehr günstig und schnell. Außerdem muss dein Chef nachher alles zählen wenn die Forderungen berechtigt sind. Beim Arbeitsgericht gibt es ne kostenlose (telefonische) rechtsauskunft

Deine Armut kotzt mich an!!!!!

entili - 62
Experte (offline)

Dabei seit 03.2008
1294 Beiträge

Geschrieben am: 28.06.2013 um 11:08 Uhr

Ausserdem hilft auch ein Anruf bei der Arbeitsagentur und bei der IHK.

www.federicavacanze.it - Ferienwohnungen an der Adria. Bei Buchungen über mich: 10% Rabatt!

Thendre
Anfänger (offline)

Dabei seit 07.2013
10 Beiträge

Geschrieben am: 03.07.2013 um 19:09 Uhr

Also vor dem Arbeitsgericht brauchst du überhaupt keinen Anwalt. Klage einfach einreichen. Falls die Vorraussetzungen da sein könnten, Prozesskostenbeihilfe für alle Fälle beantragen.
  [Antwort schreiben]

Forum / Politik und Wirtschaft

(c) 1999 - 2025 team-ulm.de - all rights reserved - hosted by ibTEC Team-Ulm

- Presse - Blog - Historie - Partner - Nutzungsbedingungen - Datenschutzerklärung - Jugendschutz -