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Der AEU-Vertrag 	
Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 	
"Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" [1] und hatte eine abweichende 	
Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem „Lissabon-Vertrag“. 	
Artikel 128 	
(1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro- 	
Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die 	
nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der 	
Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen 	
Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches 	
Zahlungsmittel gelten.	
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der 	
Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf. 	
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen 	
Parlaments und der Europäischen Zentralbank Maßnahmen erlassen, um die 	
Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so 	
weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union 	
erforderlich ist. 	
Artikel 127 	
(1) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden 	
"ESZB") ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung 	
des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine 	
Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 [2] des Vertrags 	
über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB 	
handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem 	
Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält 	
sich dabei an die in Artikel 119 [3] genannten Grundsätze.	
(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin, 	
- die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen, 	
- Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 219 [4] durchzuführen, 	
- die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, 	
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. 	
(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung und Verwaltung von 	
Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. 	
(4) Die Europäische Zentralbank wird gehört 	
- zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der 	
europäischen Zentralbank, 	
- von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im 	
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank, und zwar innerhalb der 	
Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 	
129 Absatz 4 festlegt. 	
Die Europäische Zentralbank kann gegenüber den zuständigen Organen, Einrichtungen 	
oder sonstigen Stellen der Union und gegenüber den nationalen Behörden 	
Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben. 	
(5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden 	
auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des 	
Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.	
(6) Der Rat kann einstimmig durch Verordnungen gemäß einem besonderen 	
Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der 	
Europäischen  Zentralbank  besondere  Aufgaben  im  Zusammenhang  mit der Aufsicht 	
über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von 	
Versicherungsunternehmen der Europäischen Zentralbank übertragen.	
Schweden ist nicht im Euro.
Die schwedischen Grundlagen des Geldwesens kenne ich nicht.
Fak: In der EU ist dieses Gebahren (nur noch Fiatgeld zu benutzen) ohne Rechtsgrundlage.
Auch die reelle Kreditvergabe in Deutschland ist nicht durch das Recht gedeckt.
Interessant wie die Banken Fakten schaffen.
Grundlage unserer Eurokrise ist, das Banken das Geld (Kredit) aus dem nicht schaffen.