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Forum / Politik und Wirtschaft
Arbeitslosengeld / Künd. geschäftsführender Gesellschafter

ZER0-CooL - 35
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Geschrieben am: 15.02.2013 um 13:45 Uhr
Zuletzt editiert am: 15.02.2013 um 13:48 Uhr
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Hallo Community,
vorne weg ja ich weiß der Anwalt bzw. das Arbeitsamt selbst wären der bessere Ansprechpartner, aber dazu habe ich Freitag 13:25 keine Lust.
Folgendes Szenario:
Eine GmbH mit zwei geschäftsführenden Gesellschaftern mit gleichen Anteilen, gleichem Stimmrecht und gleicher Bevollmächtigung.
Absolutes 50:50 Verhältnis.
Die Satzung der GmbH sieht vor dass die ordentliche Kündigung bzw. Einstellung eines Geschäftsführers das Einverständnis ALLER Gesellschafter benötigt. Somit müsste praktisch der zu kündigende Geschäftsführer selbst der ordentlichen Kündigung zustimmen. Was hält das Arbeitsamt davon?
Laut Satzung verliert der geschäftsführende Gesellschafter mit Verlust seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gleichzeitig seine Anteile am Stammkapital welches auf den verbleibenden Gesellschafter über geht & den Verlust der Stimmrechte. Somit wäre man nach dieser Kündigung KEIN Gesellschafter der Kapitalgesellschaft mehr.
Das Arbeitsamt ist bei selbständigen Tätigkeiten meist ja sowieso etwas seltsam wie ich bereits erfahren habe. Wie sieht es aber aus, ist dies überhaupt eine selbstständige Arbeit?
Bin ja im eigentlichen Sinne Arbeitnehmer. Arbeitgeber ist die juristische Person, also die GmbH. Der geschäftsführende Gesellschafter ist nur Ansprechpartner, Organ nach außen/innen.
UND
Wie sieht das Arbeitsamt dass ich mich "eigentlich" selber ordentlich gekündigt habe.
Komplexes Thema was definitiv von einem Anwalt bearbeitet werden sollte aber mich würden die Meinungen hier trotzdem interessieren.
Grüßchen
ZER0-CooL
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cEoN - 37
Champion
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Dabei seit 08.2004
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Geschrieben am: 15.02.2013 um 16:54 Uhr
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Warum verliert er mit Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit automatisch seine Anteile ? Da muss dann doch eine Auszahlung in Höhe der Anteile erfolgen.
Wie du richtig erkannt hast ist das schon ein Unterschied zwischen der Tätigkeit (Arbeitnehmer, evtl. Leitende Position --> weniger Rechte) und dem Eigentum am Kapital.
Für das Arbeitsamt ist dann sicherlich entscheidend wie viel die Anteile wert sind und wie viel Einkünfte daraus erzielt werden können.
Bei jeder Streitfrage gibt es zwei Standpunkte: meinen und den falschen. ;-)
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ZER0-CooL - 35
Champion
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Dabei seit 09.2004
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Geschrieben am: 15.02.2013 um 17:02 Uhr
Zuletzt editiert am: 15.02.2013 um 17:12 Uhr
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Zitat von cEoN: Warum verliert er mit Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit automatisch seine Anteile ? Da muss dann doch eine Auszahlung in Höhe der Anteile erfolgen.
Wie du richtig erkannt hast ist das schon ein Unterschied zwischen der Tätigkeit (Arbeitnehmer, evtl. Leitende Position --> weniger Rechte) und dem Eigentum am Kapital.
Für das Arbeitsamt ist dann sicherlich entscheidend wie viel die Anteile wert sind und wie viel Einkünfte daraus erzielt werden können.
Was mit den Anteilen geschieht entscheidet die Satzung der GmbH und in diesem speziellen Fall sieht die Satzung vor, dass sowohl bei der ordentlichen als auch bei der fristlosen Kündigung des geschäftsführenden Gesellschafters er nicht nur die Funktion als Geschäftsführer verliert sondern auch seine Anteile & sein Stimmrecht als Gesellschafter, die Anteile am Stammkapital gehen wie bereits geschrieben an den verbleibenden Gesellschafter über.
EDIT: weswegen es auch bei der ordentlichen Kündigung die Zustimmung BEIDER Gesellschafter benötigt lt. Satzung.
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Der666Diablo
Champion
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Dabei seit 04.2006
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Geschrieben am: 15.02.2013 um 18:45 Uhr
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Pro Forma wird ein GF wie ein Selbstständiger behandelt. Auch wenn die GmbH und das Kapital von anderen gestellt wird. Deshalb zieht hier auch kein n Monatiges Kündigungsrecht, da man selbst bedeutend mehr verantwortung zu tragen hat - was aber entsprechend auch pber die Flexibilität ausbezahlt wird.
Was willst du hier aber im konkreten Fall wissen?
Bei Geld, Sex und Kunst gibt es keinen abnehmenden Grenznutzen. http://shortlinks.de/oee9
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djrene - 58
Champion
(offline)
Dabei seit 02.2010
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Geschrieben am: 15.02.2013 um 19:07 Uhr
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Prinzipiell sollte das doch mit der AA ganz einfach laufen: Wurden Abgaben an die Arbeitslosenversicherung abgeführt, bist Du bezugsberechtigt, wurde das nicht gemacht, dann eben nicht. Und logischerweise hast Du selbst gekündigt, dadurch wirst Du eine Sperre bekommen. Warum sollte das anders sein, rausgeworfen wurdest Du ja nicht. Du hast aus irgendeinem Grund keinen Bock mehr darauf - wie ein Arbeitnehmer der den Löffel schmeißt. Ausnahmen gibt es nur wenn ein Verbleib unzumotbar wäre (körperliche Züchtigung, psychologische oder gesundheitliche Probleme usw.)
Meine Nachbarn kennen Jim Marshall nicht, aber sie hassen ihn.
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ZER0-CooL - 35
Champion
(offline)
Dabei seit 09.2004
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Geschrieben am: 15.02.2013 um 21:00 Uhr
Zuletzt editiert am: 15.02.2013 um 21:01 Uhr
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Zitat von djrene: Prinzipiell sollte das doch mit der AA ganz einfach laufen: Wurden Abgaben an die Arbeitslosenversicherung abgeführt, bist Du bezugsberechtigt, wurde das nicht gemacht, dann eben nicht. Und logischerweise hast Du selbst gekündigt, dadurch wirst Du eine Sperre bekommen. Warum sollte das anders sein, rausgeworfen wurdest Du ja nicht. Du hast aus irgendeinem Grund keinen Bock mehr darauf - wie ein Arbeitnehmer der den Löffel schmeißt. Ausnahmen gibt es nur wenn ein Verbleib unzumotbar wäre (körperliche Züchtigung, psychologische oder gesundheitliche Probleme usw.)
Man kann nicht gerade sagen dass man selbst gekündigt hat, da ich in der Funktion als Gesellschafter gesetzlich dazu verpflichtet bin im Interesse der GmbH zu handeln und nicht auf meine persönlichen finanziellen oder persönlichen Vorlieben zu achten. Wenn es für die Kapitalgesellschaft also nötig werden sollte einen ihrer geschäftsführenden Gesellschafter zu entlassen wird nach normalen Betriebsvorgehensweisen gehandelt, wenn ich das am Ende selbst bin der entlassen wird ist das halt so.
Mal sehen was der Anwalt dazu meint.
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Der666Diablo
Champion
(offline)
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Geschrieben am: 16.02.2013 um 10:00 Uhr
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Zitat von ZER0-CooL: Zitat von djrene: Prinzipiell sollte das doch mit der AA ganz einfach laufen: Wurden Abgaben an die Arbeitslosenversicherung abgeführt, bist Du bezugsberechtigt, wurde das nicht gemacht, dann eben nicht. Und logischerweise hast Du selbst gekündigt, dadurch wirst Du eine Sperre bekommen. Warum sollte das anders sein, rausgeworfen wurdest Du ja nicht. Du hast aus irgendeinem Grund keinen Bock mehr darauf - wie ein Arbeitnehmer der den Löffel schmeißt. Ausnahmen gibt es nur wenn ein Verbleib unzumotbar wäre (körperliche Züchtigung, psychologische oder gesundheitliche Probleme usw.)
Man kann nicht gerade sagen dass man selbst gekündigt hat, da ich in der Funktion als Gesellschafter gesetzlich dazu verpflichtet bin im Interesse der GmbH zu handeln und nicht auf meine persönlichen finanziellen oder persönlichen Vorlieben zu achten. Wenn es für die Kapitalgesellschaft also nötig werden sollte einen ihrer geschäftsführenden Gesellschafter zu entlassen wird nach normalen Betriebsvorgehensweisen gehandelt, wenn ich das am Ende selbst bin der entlassen wird ist das halt so.
Mal sehen was der Anwalt dazu meint.
nun, da scheiden sich die geister, deswegen hat ein gf in der regel auch für sich selbst vorsorge zu treffen - exponierte entscheidungsposition und idr auch gehalt erfordern auch von seiten des aa erhöhte zurechnungsfähigkeit.
Bei Geld, Sex und Kunst gibt es keinen abnehmenden Grenznutzen. http://shortlinks.de/oee9
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