Forum / Politik und Wirtschaft
außerordentliche Erträge, wie besteuern?

Dr_SiegFreak - 46
Anfänger
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Dabei seit 01.2013
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Geschrieben am: 03.01.2013 um 05:31 Uhr
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Also gemeint sind die nicht mit dem Betrieb erwirtschaftet Einnahmen!
UAWG
take a pill on your own will, have a change, no one gains kill!
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_Best-Case_ - 49
Halbprofi
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Dabei seit 09.2012
101
Beiträge
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Geschrieben am: 03.01.2013 um 08:04 Uhr
Zuletzt editiert am: 03.01.2013 um 08:04 Uhr
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Mit diesen wenigen Daten kannst wahrscheinlich keine qualifizierte Auskunft bekommen. (denn jeder "gute" Steuerberater wird auch Aufwendungen gegenrechnen)
Wichtig wäre zunächst ob du bilanzierst oder mit GuV arbeitest!
Für Kapitalgesellschaften gelten z.B. wieder andere Vorschriften!
Zudem wäre auch wichtig ob die Erträge perioden fremd sind oder nicht!
Außerordentliche Erträge
Unter den außerordentlichen Erträgen werden alle Vorgänge verstanden, die zwar ebenfalls durch den Zweck des Unternehmens verursacht wurden, die jedoch für den normalen betrieblichen Ablauf des Unternehmens unüblich sind.
Wrden dieser außerordentlichen Ertrag in der Erfolgsrechnung des aktuellen Geschäftsjahres berücksichtigt werden, so entstünde ein falsches Bild. Die Vergleichbarkeit des Ertragsverlaufes würde beeinträchtigt. Dies um so mehr, je höher der außerordentliche Ertrag ist.
Beispiele für außerordentliche Erträge sind:
Gewinne aus der Veräußerung ganzer Betriebe, wesentlicher Betriebsteile oder von bedeutenden Beteiligungen,
Erträge auf Grund des Ausgangs eines für das Unternehmen existenziellen Prozesses,
Erträge auf Grund eines allgemeinen Forderungsverzichts der Gläubiger (Sanierungsgewinn),
Einmalige Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Umstrukturierung von Betrieben.
§ 277 Abs. 4 HGB schreibt vor, dass außerordentliche Erträge in ihrer Höhe und in ihrer Art im Anhang erläutert werden müssen. Dies gilt immer dann, wenn die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus gilt dies auch für diejenigen Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.
Buchungs-Beispiel:
Im Jahre 08 verkauft ein Unternehmen eine nicht mehr benötigte, bereits abgeschriebene, Produktionsanlage für 150.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer.
Buchungssatz:
Soll Betrag Haben Betrag
Bank 178.500 EUR Betrieblich außerordentliche Erträge 150.000 EUR
Umsatzsteuer 28.500 EUR
Erläuterung:
Dieser außerordentliche Ertrag darf die Erfolgsrechnung des Jahres 02 nicht beeinflussen. Da dieses Ereignis nicht in jedem Jahr eintritt, ist es für den Betriebsablauf untypisch und demzufolge von der laufenden Erfolgsrechnung abzugrenzen.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollten für die drei vorgenannten Arten des neutralen Ertrages in der Finanzbuchführung unbedingt getrennte Konten vorgesehen werden. Die neutralen Erträge werden wie die neutralen Aufwendungen in einer gesonderten Kontenklasse (z. B. Kontenklasse 2 beim Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie - GKR -) verbucht. Ebenso die weiteren neutralen Erträge, beispielsweise die regelmäßig vorkommenden Zinserträge und die Skontoerträge.
In der kurzfristigen Erfolgsrechnung (interne Berechnungen) des Unternehmen sind grundsätzlich nur die Betriebserträge zu übernehmen, alle anderen Erträge sind als neutrale Erträge zu behandeln und auszusondern.
In der Buchführung des Unternehmens und bei der Bilanzierung dürfen die Erträge erst dann erfasst werden, wenn diese auch tatsächlich realisiert sind (Realisierungsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Nach den Änderungen des Bilanzrichtliniengesetzes sollen in der Bilanz als außerordentliche Erträge nur noch Vorgänge ausgewiesen werden, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens liegen. Als Folge dieser Einschränkung werden deshalb unter dem Posten "Sonstige betriebliche Erträge" Beträge aufgenommen, die früher den außerordentlichen Erträgen zugewiesen wurden (z.B. sogenannte aperiodische Erträge).
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