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Forum / Politik und Wirtschaft

Kündigung Mietvertrag

Kokett_xD - 33
Halbprofi (offline)

Dabei seit 06.2009
115 Beiträge
Geschrieben am: 17.09.2012 um 20:23 Uhr

Guten Abend,

hab mal paar Fragen:

Welche Kündigungsfrist beinhaltet ein
a) befristeter Mietvertrag
b) unbefristeter Mietvertrag

Bedarf es einer ordentliche Kündigung oder einer außerordenlichte Kündigung?

Welche Gründe müssen vorliegen für eine außerordentliche Kündigung?

Was ist der Unterschied der ordentlichen Kündigung zu der außerordenlichen Kündigung im Mietvertrag!?

Gruß & Schönen Abend noch
kokett_xD
kxy - 26
Anfänger (offline)

Dabei seit 08.2011
19 Beiträge
Geschrieben am: 17.09.2012 um 20:40 Uhr

Zitat von Kokett_xD:

Guten Abend,

hab mal paar Fragen:

Welche Kündigungsfrist beinhaltet ein
a) befristeter Mietvertrag
b) unbefristeter Mietvertrag

Bedarf es einer ordentliche Kündigung oder einer außerordenlichte Kündigung?

Welche Gründe müssen vorliegen für eine außerordentliche Kündigung?

Was ist der Unterschied der ordentlichen Kündigung zu der außerordenlichen Kündigung im Mietvertrag!?

Gruß & Schönen Abend noch
kokett_xD


Pauschal kann man das nicht beantworten.

die Kündigungsfrist ist allgemein im § 573c Abs. 1 BGB geregelt. Vertraglich können aber andere Fristen vereinbart sein.
Bei unbefristeten Mietverträgen ist es mit unter auch Abhängig davon, wie lange du in der Wohnung wohnst. Nach einem bestimmten Zeitraum kann sich die Frist von 3 auf 6 Monate und weiter erhöhen.
(http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A53-Beendigung-von-Mietvertr%E4gen.php)

Im Regelfall ist eine ordentliche Kündigung ausreichend.

Eine außerordentliche Kündigung erfordert meist ein triftigen Grund der das Fortführen des Mietverhältnisses nachhaltig unmöglich macht.
So kann z.B. der Vermieter kündigen, wenn der Mieter seine Mietschulden nicht mehr bezahlt.
Genaueres findet sich im § 543 BGB.

Bei der außerordentlichen Kündigung wird das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Bei der ordentlichen Kündigung wird erst nach Fristablauf das Mietverhältnis beendet.


sn5
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 01.2007
56 Beiträge
Geschrieben am: 17.09.2012 um 20:58 Uhr

Das mit dem Rückstand ist nicht ganz richtig:

$ 543 Abs. 2 b

In einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Was in der Praxis schwierig erscheinen dürfte - bsp. Alleinerziehende Mutter mit Kind - Härtefall :-)

Gruss Steve
Der666Diablo
Champion (offline)

Dabei seit 04.2006
23736 Beiträge

Geschrieben am: 17.09.2012 um 22:38 Uhr

sind das hausaufgaben? :D

Bei Geld, Sex und Kunst gibt es keinen abnehmenden Grenznutzen. http://shortlinks.de/oee9

Barmonster - 40
Champion (offline)

Dabei seit 07.2005
3952 Beiträge

Geschrieben am: 18.09.2012 um 10:32 Uhr
Zuletzt editiert am: 18.09.2012 um 10:33 Uhr

Zitat von Kokett_xD:

Guten Abend,

hab mal paar Fragen:

Welche Kündigungsfrist beinhaltet ein
a) befristeter Mietvertrag
b) unbefristeter Mietvertrag

Bedarf es einer ordentliche Kündigung oder einer außerordenlichte Kündigung?

Welche Gründe müssen vorliegen für eine außerordentliche Kündigung?

Was ist der Unterschied der ordentlichen Kündigung zu der außerordenlichen Kündigung im Mietvertrag!?

Gruß & Schönen Abend noch
kokett_xD


Wenn im Mietvertrag nichts zur Kündigungsfrist steht, ist sie für den Mieter immer 3 Monate, egal ob befristeter, oder unbefristeter Mietvertrag.

Der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung ist ganz einfach: bei einer ordentlichen Kündigung hältst du die vereinbarte bzw. gesetzliche Kündigungsfrist ein, bei der außerordentlichen nicht, eine außerordentliche Kündigung kann deshalb nur bei trifftigen Gründen stattfinden (mehrfach reklamierte Wohnungsmängel, Todesfall, etc.)

EDIT: alles was ich geschrieben habe gilt für den MIETER, für den VERMIETER gelten andere Fristen

Viele Leute sind verwirrt, wenn ein Satz anders endet als man Rübenmus!

Pandur76 - 48
Anfänger (offline)

Dabei seit 06.2011
4 Beiträge
Geschrieben am: 25.09.2012 um 19:05 Uhr

Zitat von Barmonster:



Wenn im Mietvertrag nichts zur Kündigungsfrist steht, ist sie für den Mieter immer 3 Monate, egal ob befristeter, oder unbefristeter Mietvertrag.


Das ist fast richtig :-)

Die ordentliche Kündigungsfrist für unbefristet angemietete private Wohnräume ist in § 573 c BGB geregelt. Danach kann der Mieter folglich spätestens am dritten Wrktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernachästen Monats kündigen. (3 Monate sind zu pauschal, weil es auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung ankommt)

Bei befristeten Mietverträgen kann der Mieter dagegen vor Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit überhaupt nicht ordentlich kündigen. Bei befristeten Mietverträgen handelt es sich um Mietverträge, die über eine bestimmte Zeit (fest) abgeschlossen werden. Sinn und Zweck ist es gerade, dass während dieser Zeit eine Kündigung nicht möglich ist. Befristete Mietverträge sind aber nur begrenzt zulässig.

Gruß Pandur
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