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Forum / Politik und Wirtschaft

Zwangsmittel

GanzLiebe - 34
Halbprofi (offline)

Dabei seit 02.2006
114 Beiträge

Geschrieben am: 24.10.2010 um 15:25 Uhr

hi hi8-)
schreibe morgen meine erste prüfung und mir is überhaupt nich klar, was der unterschied zwischen den zwangmitteln "ersatzvornahme" und "unmittelbarer zwang" ist... kann mir das vllt jemand anhand von beispielen erklären... gesetzesdefinitionen und ähnliches hab ich selber... aber z.b. meinte mein dozent, dass man das entfernen eines küchengerätes aus der küche mit der ersatzvornahme vollstrecken kann, aber die wegnahme eines hundes nicht... bin grad etwas verwirrt:-D
(dachte in politik und so passt es am ehesten rein, weils ja mit verwaltung zu tun hat)

>>>>>>>>Sterbe und du wirst geliebt und vermisst

MackieMesser - 41
Champion (offline)

Dabei seit 08.2007
3916 Beiträge

Geschrieben am: 24.10.2010 um 15:35 Uhr

Zitat von GanzLiebe:

hi hi8-)
schreibe morgen meine erste prüfung und mir is überhaupt nich klar, was der unterschied zwischen den zwangmitteln "ersatzvornahme" und "unmittelbarer zwang" ist... kann mir das vllt jemand anhand von beispielen erklären... gesetzesdefinitionen und ähnliches hab ich selber... aber z.b. meinte mein dozent, dass man das entfernen eines küchengerätes aus der küche mit der ersatzvornahme vollstrecken kann, aber die wegnahme eines hundes nicht... bin grad etwas verwirrt:-D
(dachte in politik und so passt es am ehesten rein, weils ja mit verwaltung zu tun hat)


Schau Dir doch die Definition an. Dürfte doch klar sein.
Bist Du dir sicher, dass diese Mittel verglichen werden sollen?
GanzLiebe - 34
Halbprofi (offline)

Dabei seit 02.2006
114 Beiträge

Geschrieben am: 24.10.2010 um 15:41 Uhr

Zitat von MackieMesser:

Zitat von GanzLiebe:

hi hi8-)
schreibe morgen meine erste prüfung und mir is überhaupt nich klar, was der unterschied zwischen den zwangmitteln "ersatzvornahme" und "unmittelbarer zwang" ist... kann mir das vllt jemand anhand von beispielen erklären... gesetzesdefinitionen und ähnliches hab ich selber... aber z.b. meinte mein dozent, dass man das entfernen eines küchengerätes aus der küche mit der ersatzvornahme vollstrecken kann, aber die wegnahme eines hundes nicht... bin grad etwas verwirrt:-D
(dachte in politik und so passt es am ehesten rein, weils ja mit verwaltung zu tun hat)


Schau Dir doch die Definition an. Dürfte doch klar sein.
Bist Du dir sicher, dass diese Mittel verglichen werden sollen?


prinzipiell sind mir die definitionen klar, stehen ja recht deutlich im gesetz, aber der hat mich so verwirrt mit seim komischen hund, den man nich mit ersatzvornahme vollstrecken darf und so... warum soll man den nich wegnehmen dürfen?

>>>>>>>>Sterbe und du wirst geliebt und vermisst

MackieMesser - 41
Champion (offline)

Dabei seit 08.2007
3916 Beiträge

Geschrieben am: 24.10.2010 um 16:05 Uhr

Zitat von GanzLiebe:


prinzipiell sind mir die definitionen klar, stehen ja recht deutlich im gesetz, aber der hat mich so verwirrt mit seim komischen hund, den man nich mit ersatzvornahme vollstrecken darf und so... warum soll man den nich wegnehmen dürfen?


Frag mich nicht wo das steht. Es gibt aber 2 Sachen die man beachten sollte: 1. Der Nutzen. Ist es vertretbar den Flohfänger mitzunehmen. Kosten? Außer es ist ein edler Flohfänger.
2. Es gibt nicht vollstreckbare Dinge. Ein Röhrenfernsehgerät z.B. Teure LCDs dürfen ausgetauscht werden, ........
Der Hund dürfte aus emotionaler Sicht wohl nicht pfändbar sein.
Da musst mal schauen wo das hinterlegt ist.
Pad_B - 35
Champion (offline)

Dabei seit 10.2005
2455 Beiträge
Geschrieben am: 24.10.2010 um 16:25 Uhr
Zuletzt editiert am: 24.10.2010 um 16:30 Uhr

§811c ZPO, der Hund darf nur vollstreckt werden wenn es sich um gewerbliche Nutzung des Tieres handelt. Bzw. wenn der Hund gem. Abs,2 einen hohen Wert aufweist.
-> Verhältnismäßigkeitsprinzip
Trotzdem verstehe ich nicht ganz was dein Dozent für Unterschiede hören möchte.

Der unmittelbare Zwang ist ausschließlich von befugten Amtsträgern (Bundespolizei, Landespolizei, Zoll, usw.) auszuüben.
Während die Ersatzvornahme von beliebigen Dritten ausgeübt werden kann. z.b. Abschleppunternehmen.

GanzLiebe - 34
Halbprofi (offline)

Dabei seit 02.2006
114 Beiträge

Geschrieben am: 24.10.2010 um 16:54 Uhr

Zitat von Pad_B:

§811c ZPO, der Hund darf nur vollstreckt werden wenn es sich um gewerbliche Nutzung des Tieres handelt. Bzw. wenn der Hund gem. Abs,2 einen hohen Wert aufweist.
-> Verhältnismäßigkeitsprinzip
Trotzdem verstehe ich nicht ganz was dein Dozent für Unterschiede hören möchte.

Der unmittelbare Zwang ist ausschließlich von befugten Amtsträgern (Bundespolizei, Landespolizei, Zoll, usw.) auszuüben.
Während die Ersatzvornahme von beliebigen Dritten ausgeübt werden kann. z.b. Abschleppunternehmen.


das hat nix mit der vollstreckung zu tun, bei der jemand nich zahlen kann, sondern wenn jemand einen verwaltungsakt nicht erfüllt8-)

>>>>>>>>Sterbe und du wirst geliebt und vermisst

MackieMesser - 41
Champion (offline)

Dabei seit 08.2007
3916 Beiträge

Geschrieben am: 24.10.2010 um 17:47 Uhr
Zuletzt editiert am: 24.10.2010 um 17:47 Uhr

Zitat von GanzLiebe:


das hat nix mit der vollstreckung zu tun, bei der jemand nich zahlen kann, sondern wenn jemand einen verwaltungsakt nicht erfüllt8-)


Das kann aber auch wieder alles sein. Wenn der Staat Auskunft verlangt, dann oft um eine Berechnungsgrundlage für irgendwas, sei es Umsatzsteuer, zu haben. Bei verweigerter Auskunft kann diese festgesetzt werden. Meinst Du so etwas?
Das passt aber wieder nicht zum Hund. Wenn Dir der Staat den Hund vollstreckt, dann hat er Dir vorher das Konto gepfändet.


GanzLiebe - 34
Halbprofi (offline)

Dabei seit 02.2006
114 Beiträge

Geschrieben am: 24.10.2010 um 18:55 Uhr
Zuletzt editiert am: 24.10.2010 um 18:56 Uhr

Zitat von MackieMesser:

Zitat von GanzLiebe:


das hat nix mit der vollstreckung zu tun, bei der jemand nich zahlen kann, sondern wenn jemand einen verwaltungsakt nicht erfüllt8-)


Das kann aber auch wieder alles sein. Wenn der Staat Auskunft verlangt, dann oft um eine Berechnungsgrundlage für irgendwas, sei es Umsatzsteuer, zu haben. Bei verweigerter Auskunft kann diese festgesetzt werden. Meinst Du so etwas?
Das passt aber wieder nicht zum Hund. Wenn Dir der Staat den Hund vollstreckt, dann hat er Dir vorher das Konto gepfändet.



nein, der hund befindet sich z.b. in der küche einer gaststätte, wo er nich sein darf...dann erlässt die behörde einen verwaltungsakt, in dem sie ihn auffordert den hund aus der küche zu entfernen...und ordnet gleichzeit den sofortigen vollzug an... is der hund weiterhin in der küche kann die behörde zwangsmittel androhnen wie eben zwangsgeld, zwangshaft, ersatzvornahme oder eben unmittelbarer zwang...und meine frage is eben warum das bei nem hund unmittelbarer zwang sein soll und nich ersatzvornahme, weil die behörde meiner meinung nach den ja selber raustragen kann theoretisch... des hat überhaupt nix mit irgendwelchen bußgeldern, die nicht bezahlt werden oder so zu tun;-)

>>>>>>>>Sterbe und du wirst geliebt und vermisst

CaeptnChaos - 60
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 12.2006
61 Beiträge

Geschrieben am: 24.10.2010 um 20:36 Uhr

hört sich vielleicht nun blöd an - aber unmittelbarer zwang richtet sich direkt an ein Lebewesen i.d.R. jedoch gegen einen Menschen (z.B. Fesselung mit Handschließen - auch wegtragen) und der Hund ist nunmal ein Lebewesen

Die Ersatzvornahme zielt auf das Vermögen des Betroffenen ab und nicht gegen die Person.

Hey - Seid bereit dazu zu stehen - Auch Dummheit die ist manchmal schön

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