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Öffentlicher Verkehrsraum, ja oder nein (Parken)

-HEATHERMAN - 35
Profi (offline)

Dabei seit 06.2005
728 Beiträge

Geschrieben am: 18.07.2010 um 20:01 Uhr
Zuletzt editiert am: 18.07.2010 um 20:10 Uhr

In Neu-Ulm gibt es die Petrusplatz Tiefgarage. Diese ist durch eine Schranke je Fahrrichtung abgesperrt.


Der VwV zur StvO gilt folgendes

Zitat:

2 II.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.

Link


Folgendes. Unter Absperrschranke verstehe ich folgendes
Allerdings wird auch "oder ähnlich wirksame Mittel" erwähnt.
Aber gleichzeitig heißt es ja,

Zitat:

Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.


aus diesem Text entnehme ich

Zitat:

Als Faustformel kann gelten: Verkehrsflächen, die für jedermann, also für die Allgemeinheit, offenstehen bzw. wo allgemeiner Verkehr vom Berechtigten geduldet wird, sind öffentlich. Privatgelände hingegen liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestatten will.


oder auch hier wieder

Zitat:

Weit problematischer ist es jedoch, bei einem Privatgelände, das grundsätzlich entweder im privaten oder öffentlichen Eigentum stehen kann. Für diesen Fall hält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) eine Regel vor, wonach öffentlicher Verkehr auch auf nicht gewidmeten Straßen stattfinden kann, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Es liegt eine tatsächliche allgemeine Benutzung dieser Verkehrsfläche vor.
2. Der Verfügungsberechtigte (z. B. Eigentümer oder Besitzer) duldet die Nutzung oder stimmt ihr sogar zu (VwV-StVO zu § 1 unter II.).







so, ich bin nicht gerade fit, was solche Dinge angeht.
Gehört diese Teifgarage nun zum ölffentlichen Verkehrsraum oder nicht. Sie ist jedem zugängig, trotz schrankenähnlichen Mitteln.


www.heatherman-creatives.com

zappo - 34
Experte (offline)

Dabei seit 02.2005
1672 Beiträge

Geschrieben am: 18.07.2010 um 20:05 Uhr

sorry, ich hab mir das nicht alles durchgelesen, weil ich erstmal deine frage nicht richtig verstanden habe.

falls du wissen wolltest, ob die StVo auch in Tiefgaragen gilt: ja, das tut sie. sonst würde da drin chaos herrschen^^

abra kadabra.... *$\%§/!"@~#=%&%§* 9;

-HEATHERMAN - 35
Profi (offline)

Dabei seit 06.2005
728 Beiträge

Geschrieben am: 18.07.2010 um 20:09 Uhr
Zuletzt editiert am: 18.07.2010 um 20:10 Uhr

Zitat von zappo:

sorry, ich hab mir das nicht alles durchgelesen, weil ich erstmal deine frage nicht richtig verstanden habe.

falls du wissen wolltest, ob die StVo auch in Tiefgaragen gilt: ja, das tut sie. sonst würde da drin chaos herrschen^^


ja, die StvO gilt überall, selbst bei mir auf dem Betriebsgelände,


wie gesagt, es geht mir darum, ob diese Tiefgarage zum öffentlichen Verkehrsraum gehört oder nicht. Ich komme da durcheinander, wenn es um diese Schranke geht.

Absperrschranke und ähnliches = nicht öffentlich

Gleichzeitig besagt die VwV StvO aber, dass dieser Verkehrsraum öffentlich wäre, sobald der Inhaber die öffentliche Nutzung duldet.

Duldung durch Inhaber = öffentlich

www.heatherman-creatives.com

Cymru - 35
Champion (offline)

Dabei seit 07.2005
11505 Beiträge

Geschrieben am: 18.07.2010 um 22:27 Uhr
Zuletzt editiert am: 18.07.2010 um 22:36 Uhr

Vielleicht könntest du noch näher darauf eingehen, in welchem Zusammenhang dich diese Tatsache interessiert. Damit machst du es uns evtl. etwas leichter, eine Antwort zu finden.

edit:
Nach mehrmaligem Durchlesen, gewinne ich so langsam an Durchblick ;-)
Verkehrsschranke meint schon auch diese Teile, die an Eingängen zu Parkhäusern stehen.

Zitat von -HEATHERMAN:

I Privatgelände hingegen liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestatten will.


hier wird erklärt, dass Privatgelände vorliegt, wenn ein Gelände nicht jedem offensteht. Das wäre etwa bei Betriebsgelände mit Schranke etwa der Fall ("von ihm bestimmten Benutzerkreis" = die Angestellten des Unternehmens). Bei der Tiefgarage nehme ich daher doch stark an, dass es sich um ein öffentlichen Verkehrsraum handelt, da sie ja jeder nutzen kann, der über ein Auto verfügt.

„Handle so, dass jeder Zeit dein Handeln zur Maxime des Handelns erhoben werden kann.“

SNI87 - 38
Champion (offline)

Dabei seit 01.2005
3345 Beiträge

Geschrieben am: 19.07.2010 um 09:11 Uhr

Zitat von -HEATHERMAN:

Zitat von zappo:

sorry, ich hab mir das nicht alles durchgelesen, weil ich erstmal deine frage nicht richtig verstanden habe.

falls du wissen wolltest, ob die StVo auch in Tiefgaragen gilt: ja, das tut sie. sonst würde da drin chaos herrschen^^


ja, die StvO gilt überall, selbst bei mir auf dem Betriebsgelände,


wie gesagt, es geht mir darum, ob diese Tiefgarage zum öffentlichen Verkehrsraum gehört oder nicht. Ich komme da durcheinander, wenn es um diese Schranke geht.

Absperrschranke und ähnliches = nicht öffentlich

Gleichzeitig besagt die VwV StvO aber, dass dieser Verkehrsraum öffentlich wäre, sobald der Inhaber die öffentliche Nutzung duldet.

Duldung durch Inhaber = öffentlich


ein parkhaus ist, soweit ich weiß, öffentlich, da jeder der möchte hier auch parken kann. die schranken dienen mehr der kontrolle ob man gezahlt hat und dienen nicht zur ausgrenzung.


Die Welt hat nie eine gute Definition für das Wort Freiheit gefunden.

-HEATHERMAN - 35
Profi (offline)

Dabei seit 06.2005
728 Beiträge

Geschrieben am: 19.07.2010 um 14:03 Uhr

so würde ich es auch betrachten.

im endeffekt ging es darum, dass ich mein car2go für kurze Zeit falsch geparkt habe, sprich da unten in der tiefgarage. doch in der AGB hab ich nun herausgefunden, dass dort von "nicht bewirtschaftlichter öffentlicher Verkehrsraum" die Rede war. :(

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