Du bist nicht eingeloggt.

Login

Pass

Registrieren

Community
Szene & News
Locations
Impressum

Forum / Politik und Wirtschaft

Arbeit: Einkommenssteuer unter 18 Jahre

MrRedEye - 36
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 06.2005
64 Beiträge
Geschrieben am: 10.07.2005 um 23:23 Uhr

Ich hätt da mal ne Frage, vll sind ja nen paar Juristen oder Checka unter euch ? *g*
Also... ich bin noch nicht volljährig, arbeite nebenbei, also als Nebenjob.
Die Arbeit is angemeldet beim Amt. Meine Frage lautet jetzt: Bis wieviel Euro darf ich als minderjähriger Schüler arbeiten im Monat?

Ich hab was von 400€ gehört, ka ob das stimmt...

Wäre nett, wenn ich bald antwort bekomme...

Thx im voraus
AnGeLDeLuXe
Experte (offline)

Dabei seit 01.2004
1072 Beiträge

Geschrieben am: 10.07.2005 um 23:26 Uhr

ja, bis 400 euro! so ist es bei mir auch bzw. war es...!

*** ***

Valec01 - 39
Profi (offline)

Dabei seit 05.2003
627 Beiträge

Geschrieben am: 10.07.2005 um 23:34 Uhr

Du kannst sogar mehr verdienen, nur du darfst pro Jahr als Schüler nicht mehr als 50 Tage arbeiten und nicht mehr als 7500€ verdienen! Die 400 Jobs kannst du nebenher jederzeit machen, ohne Probleme!

Es gibt Tage, da verliert man und es gibt Tage, an denen gewinnen die Anderen! ;-)

AnGeLDeLuXe
Experte (offline)

Dabei seit 01.2004
1072 Beiträge

Geschrieben am: 10.07.2005 um 23:36 Uhr

das mit den 50 tagen kann aber auch nicht sein, weil ich arbeite mehr tage, viel mehr....

*** ***

Valec01 - 39
Profi (offline)

Dabei seit 05.2003
627 Beiträge

Geschrieben am: 10.07.2005 um 23:37 Uhr

Bist du noch Vollzeit-Schülerin?

Es gibt Tage, da verliert man und es gibt Tage, an denen gewinnen die Anderen! ;-)

AnGeLDeLuXe
Experte (offline)

Dabei seit 01.2004
1072 Beiträge

Geschrieben am: 10.07.2005 um 23:37 Uhr

ja, bin ich

*** ***

Valec01 - 39
Profi (offline)

Dabei seit 05.2003
627 Beiträge

Geschrieben am: 10.07.2005 um 23:39 Uhr

Tja, dann verstößt dein Arbeitgeber gegen das Arbeitsrecht. Machst du nen Minijob oder nen Vollzeitjob am WE?

Es gibt Tage, da verliert man und es gibt Tage, an denen gewinnen die Anderen! ;-)

Valec01 - 39
Profi (offline)

Dabei seit 05.2003
627 Beiträge

Geschrieben am: 10.07.2005 um 23:46 Uhr

Hier hab ich dir mal das Gesetz! Viel Spaß damit:

Studentisches Jobben
Arbeitsrechtliche Ansprüche | Arbeitsverhältnisse | Studentenstatus | Rechte im Krankheitsfall | Urlaubs(entgeld-)ansprüche | Weihnachtsgeld | Kündigung | Abfindung

Sobald der studentische Jobber für das Unternehmen tätig wird, kommt dieser, aufgrund betrieblicher bzw. tariflicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Regelungen, in den Genuss der üblichen Arbeitnehmeransprüche.

Es gilt dann das sogenannte Gleichheitssgebot (§2 Beschäftigungsförderungsgesetz).

Auf Studierende und Aushilfen findet das Arbeitsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Einschränkung Anwendung.

Studenten, Schüler, Praktikanten und Aushilfen sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln, da die soziale Schutzbedürftigkeit die gleiche ist wie im normalen Erwerbsleben.

Aushilfen/Studentische (Teilzeit-)Mitarbeiter haben, wie andere Arbeitnehmer auch, Anspruch auf

- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung (eine vorsätzliche Umgehung der Feiertage ist unzulässig!)
- bezahlten Urlaub
- ggf. Weihnachtsgeld.


und unterliegen dem Kündigungsschutz!

Vertragliche Regelungen wie "UrlaubsEntgelt-/Feiertagsansprüche ... sind bereits im Stundenlohn enthalten..." sind unzuläßig! Auch wenn solche Klauseln im Vertrag enthalten sind, verfällt dadurch nicht der gesetzliche Anpruch auf die o.g. Leistungen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche können sich ergeben durch:

- Arbeitsvertrag (mündlich oder schriftlich)
- aus Gesetzen (Kündigungsschutz, UrlaubsEntgelt, etc.)
- aus Tarifverträgen
- aus Betriebsvereinbarungen (ausgehandelt zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat)
- aus "betrieblicher Übung", wenn bspw. Zahlungen mehrfach erfolgt sind
und dadurch Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind.
- aus höchstrichterlicher Rechtssprechung, weil zahlreiche Fragen im
Arbeitsrecht erst durch die Gerichte geklärt werden können.


Ist strittig, welche Anspruchsgrundlage zum Zuge kommt, greift der Grundsatz, dass die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung gilt (wenn bspw. der Arbeitsvertrag 25 Urlaubstage vorsieht und der Tarifvertrag 30, so greift der Tarifvertrag mit 30 Tagen).

Arbeitsverhältnisse
Ein Aushilfsarbeitsverhältnis (400-Euro-Jobs oder kurzfristiger Beschäftigung) bedeutet, dass die Kündigung ggf., je nach Vertrag, täglich erfolgen kann und der Studierende somit weniger Rechte hat.

Ein Probearbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Jobgeber zunächst prüfen will, ob der Studierende geeignet ist, die Arbeitsleistung zu erbringen.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine bestimmte Anzahl von Wochen oder Monaten vereinbart oder ein bestimmter Termin fixiert wird, zu dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Wird der Job nach Ablauf der Frist einfach fortgesetzt, wandelt es sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, das an eigene gesetztliche Regelungen geknüpft ist (andere Kündigungsfristen, etc.). Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet nie automatisch.

Studenten sind, aufgrund der Wochenarbeitszeit von meist 20 Stunden sogenannte Teilzeitbeschäftigte, auch wenn es oft "Aushilfsstudent(in)" heißt. Insbesondere Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind gleich zu behandelt.
Das Arbeitsrecht findet in vollem Umfang Anwendung.

Vorsicht bei sogenannten Jobs auf selbstständiger, bzw. freiberuflicher Basis: Hier sollte man vorher durch seine Krankenkasse prüfen lassen, ob die angeblich selbständige Tätigkeit auch wirklich eine solche ist oder ob es sich möglicherweise um eine Scheinselbständigkeit handelt. Viele Arbeitgeber versuchen nämlich Sozialabgaben zu sparen, indem sie ihre Arbeitnehmer in die Selbständigkeit drängen. Das aber hält den regelmäßigen Überpüfungen durch die Bundesversicherungsanstalt nicht unbedingt stand.


Es darf im Prinzip soviel gejobbt und verdient werden wie es die eigene Studiensituation zulässt. Das Studium muss aber vorrangig bleiben!
Dies wird angenommen, wenn regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, bzw. 26 Arbeitswochen pro Jahr gejobbt wird. Arbeitszeiten außerhalb der Vorlesungszeiten, beispielsweise Wochend oder Semesterjobs, werden hier nicht dazugezählt. Entsprechende Nachweise sollten aber zur Verfügung stehen!

Studenten benötigen für für das Nachgehen einer nicht-selbstständigen Tätigkeit eine Lohnsteuerkarte.

Studierende haben in steuerlicher Hinsicht keinen Sonderstatus und werden genauso behandelt wie Arbeitnehmer. Das heißt aber ebenso, dass auch ihnen alle steuerrechtlichen Vergünstigungen, wie Werbungskosten oder Sonderausgaben, etwa Aufwendungen für das Studium, zugute kommen (nicht zu verwechseln mit der Sonderstellung von Studenten in der Sozialversicherung!).

Für Studenten ist es meist günstiger, wenn auf Steuerkarte gejobbt wird, da die gewährten Steuerfreibeträge häufig nicht durch den Verdienst überschritten werden.

Wer über das Jahr gerechnet, nicht mehr als 7235 € verdient, zahlt keine Steuern oder erhält sämtliche einbehaltene Steuer in voller Höhe, im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt, zurück. Ist der oder die Studierende allein erziehend oder verheiratet mit oder ohne Kind, erhöht sich der Betrag entsprechend.

Bei einem zusätzlichen Job müßte eine zweite Lohnsteuerkarte (i.d.R. Steuerklasse IV) beantragt werden. Hier wären die Abzüge zunächst höher, was aber ggf. wieder über den Jahressteuerausgleich zurück erstattet werden würde. Einfach mal in einer Lohnsteuertabelle nachgucken.

Studenten unterliegen auch der Sozialversichungspflicht:
- Krankenversicherung (Studententarife)
- Rentenversicherung (seit 1.1.2003 mit 19,5%)


(Bei Nicht-Studenten kämen noch Arbeitslosenversicherung (6,5 %) und Pflegeversicherung (1,7 %). hinzu.)


Seit 1996 besteht auch für Studenten Rentenversicherungspflicht. Sobald der Student über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus jobbt, müssen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 19,5%,jeweils zur Hälfte vom Studenten und vom Jobgeber, entrichtet werden. D.h., der Arbeitgeber behält 9,55% vom vereinbarten Bruttolohn zur Weiterleitung ein, der Rest ist der Nettolohn ;-)

Bei einem regelmäßigen eigenen Einkommen von mehr als 400 EUR im Monat kann man sich nicht mehr in der Familienversicherung mitversichern lassen. Hier muss man sich selbst krankenversichern. Viele Krankenkassen bieten für Studenten besonders günstige Tarife an:

siehe auch links unter "Studentenkrankenkasse"

Die üblichen Beiträge zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung werden seitens der Studenten nur dann fällig, wenn sie die 20-Wochenstundengrenze überschreiten. Dann geht sozusagen der Studentenstatus verloren, weil man mehr Zeit im Job als an der Uni verbringt :-/

Will man selbst gar keine Abgaben leisten, kann man sich "geringfügig" beschäftigen lassen (siehe auch links "400 EUR-Jobs). Hier zahlt nur der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie ggf 2% pauschale Lohnsteuer..

In den Semesterferien kann man auch eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung(siehe dazu links unter "kurzfristige Beschäftigung") annehmen. Diese bleibt für alle sozialversicherungsfrei, und die Einnahmen werden nicht mit denen aus anderen Jobs zusammengerechnet!
Bedingung: Diese Beschäftigung ist im Voraus auf max. 50 Tage/2 Monate im Jahr befristet. Mehrere kurzfristige Jobs sind möglich, solange die Zeitgrenzen nicht überschritten werden.

In § 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes ist jedoch verankert worden, dass es Fälle geben kann, in denen sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Etwa bei betriebsbedingten Kündigungen. Vorsicht ist geboten!
Das Gleichbehandlungsgebot ist bereits verletzt, wenn Teilzeitbeschäftigte einen geringeren Studenlohn erhalten als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Position. Auch Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf den Mindesturlaub und zwar im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu einer Vollzeitkraft. Die Urlaubsberechnung erfolgt für solche Teilzeitkräfte nach der gleichen Methode, wenn an allen 5-Tagen der Arbeitswoche verkürzt gearbeitet wird.

Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall darf auch hier nicht verweigert werden.


--------------------------------------------------------------------------------
Studentenstatus:
Der Studentenstatus (immatrikuliert an Fachhochschule, Hochschule, Universität, Akademie) ermöglicht auch über die Geringfügigkeitsgrenze (400 Euro-Jobs) hinaus, weitestgehend kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei zu jobben.
Studenten sind daher auch aus Kostengründen für Arbeitgeber eine interessante Zielgruppe für die Besetzung offener Vakanzen.

Es darf im Prinzip soviel gejobbt und verdient werden, wie es die eigene Studiensituation zulässt. Das Studium muss aber vorrangig bleiben!
Dies wird angenommen, wenn regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, bzw. 26 Arbeitswochen pro Jahr gejobbt wird. Arbeitszeiten außerhalb der Vorlesungszeiten, beispielsweise Wochend- oder Semesterjobs, werden hier nicht dazugezählt.
Entsprechende Nachweise sollten aber zur Verfügung stehen!

Studenten unterliegen seit 1996 der Rentenversicherungspflicht. Sobald der Student über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus jobbt, müssen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 19,5%, jeweils zur Hälfte vom Studenten und vom Jobgeber, entrichtet werden.
D.h., der Arbeitgeber behält ca. 9,55% vom vereinbarten Bruttolohn zur Weiterleitung ein, der Rest ist der Nettolohn ;-)

Wie bei 400-Euro-Jobs erläutert, kann dadurch ein höherer Stundenlohn ausgehandelt werden, da der Arbeitgeber ja nur die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrages zahlen muß. Wie gesagt, ist das nur sinnvoll für die Studenten, die sich ohnehin schon selbst krankenversichert haben, da alle anderen dadurch aus der Familienversicherung der Eltern rausfliegen.

Die üblichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden seitens der Studenten nur dann fällig, wenn die 20-Wochenstundengrenze überschritten wird. Dann geht der Studentenstatus verloren, weil man mehr Zeit im Job als an der Uni verbringt :-/

Will man selbst gar keine Abgaben leisten, kann man sich "geringfügig" beschäftigen lassen (400-Euro-Jobs). Hier zahlt nur der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.

In den Semesterferien kann man auch eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung annehmen. Diese bleibt für alle sozialversicherungsfrei und die Einnahmen werden nicht mit denen aus anderen Jobs zusammengerechnet!
Bedingung: Diese Beschäftigung ist im Voraus auf max. 50 Tage/2 Monate im Jahr befristet. Mehrere kurzfristige Jobs sind möglich, solange die Zeitgrenzen nicht überschritten werden.


--------------------------------------------------------------------------------

Rechte der Studierenden im Krankheitsfall:
Studenten haben wie andere Arbeitnehmer auch, bis zu 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz). Hier wird der regelmäßige Arbeitslohn in voller Höhe (aber ohne Prämien etc.) der Berechnung zugrundegelegt. Um diese Rechte anmelden zu können, müssen zunächst zwei wichtige Punkte erfüllt werden:
1.) Der Arbeitgeber muß sofort informiert werden, dass der Studierende wegen Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert ist.
2.) Der Arzt muß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, die innerhalb von 3 Tagen dem Arbeitgeber zugehen muß. Ohne Vorlage dieser Bescheinigung hat der Arbeitgeber u.U. das Recht, die Zahlung zu verweigern und das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Ab der 7. Krankheitswoche gibt es ein Krankengeld der jeweiligen Krankenkasse, das sich am Nettogehalt orientiert (höchstens 90 %) und bis zu 78 Wochen bezahlt wird.

Viele Tarifverträge legen aber fest, daß der Arbeitgeber ab der 7. Woche das Krankengeld durch einen Zuschuss auf 100 % des Nettogehalts aufstockt. Wichtig: nur gesetzlich Pflichtversicherte erhalten ab der 7. Krankheitswoche Krankengeld, nicht aber Studierende, die als Studierende oder in der Familienversicherung krankenversichert sind und nebenbei jobben (Ausnahme: regelmäßig Vollzeit-Job). Die Regelung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt auch für geringfügig Beschäftigte und für Aushilfen.


--------------------------------------------------------------------------------

Urlaubsansprüche:
Generell gibt es tarifrechtliche Regelungen, die auch für Aushilfen gelten. Sollte es in einer Branche keinen Tarifvertrag geben, so gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Danach beträgt der jährliche Mindesturlaub 24 Werktage, der natürlich anteilig berechnet wird: wenn z. B. in der vorlesungsfreien Zeit zwei Monate voll gejobbt wird, dann stehen vier Tage Urlaub zu. Kann der zustehende Urlaub nicht während der Dauer der Beschäftigung genommen werden, muß ihn der Arbeitgeber am Ende der Beschäftigung durch Bezahlung ausgleichen (sog. Urlaubsabgeltung).

Nur bei Tätigkeiten unterhalb eines Monats besteht kein Urlaubsanspruch, wobei leider auch mehrere Arbeitsverhältnisse, die auf einem jeweils eigenständigen Vertrag beruhen, zeitlich in Hinsicht auf anteilige Urlaubsanssprüche nicht addiert werden.

Anspruch auf Zahlung des UrlaubsEntgelts:
Es muß während des Urlaubs der durchschnittliche Arbeitsverdienst weitergezahlt werden, der in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erzielt wurde!
Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Studierende. Studenten haben also nicht nur Anspruch auf Urlaub, sondern auch auf Anspruch auf bezahlten Urlaub!


--------------------------------------------------------------------------------

Anspruch auf Zahlung des UrlaubsEntgelts:
Dieser Anspruch ist strikt zu unterscheiden von dem Anspruch auf UrlaubsEntgelt! Ein Urlaubsgeld wird nur gezahlt,
- wenn der Arbeitgeber verpflichtet wird, dies zu tun (Arbeitsvertrag, Betriebliche Vereinbarungen, etc)
- wenn der Arbeitgeber freiwillig zu den Urlaubskosten einen Zuschuß leisten möchte
- wenn diese Zahlungen im Betrieb üblich sind (andere Kollegen erhalten Urlaubsgeld)

Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht, im Gegensatz zum UrlaubsEntgelt, nicht.


--------------------------------------------------------------------------------

Anspruch auf Weihnachtsgeld:
Dieser Anspruch ist nur dann gegeben, wenn er sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder aus der Betrieblichen Übung ergibt. Studentische Aushilfen oder Teilzeitmitarbeiter dürfen hier nicht schlechter gestellt werden als andere Kollegen.


--------------------------------------------------------------------------------

Kündigung:
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (BGB §623) und zwar durch beiden Seiten.
Wenn der Betrieb einen Betriebsrat hat, muß dieser vor Ausspruch jeder Kündigung gehört werden! Dies gilt auch im Zusammenhang mit Aushilfsmitarbeitern oder Probearbeitsverträgen.
Unabhängig davon, ob man im beidseitigen Einvernehmen oder per Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet, sollten folgende Punkte beachtet werden:
- ist der Lohn ordnungsmäßig abgerechnet worden?
- sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben korrekt abgeführt worden?
- besteht noch Anspruch auf Gewährung von Urlaubstagen und UrlaubsEntgelt?
- besteht noch Anspruch auf Gewährung von (anteilig) Weihnachtsgeld?
- sind die Arbeitspapiere vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt
übergeben worden?
- hat der Jobgeber die Bescheinigung für das Arbeitsamt vollständig und
richtig ausgefüllt?
- wurde ein Arbeitszeugnis ordnungsgemäß ausgestellt?

Kündigungsfristen:
Nach §622 BGB gelten für alle Arbeitnehmer, unabhängig ihrer Arbeitszeit und der Größe des Betriebes, in dem sie tätig sind, folgende Kündigungsfristen:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen


1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.


Während einer vereinbarten Probezeit liegt die Kündigungsfrist bei 2 Wochen (§622 Absatz 3).

Dieses Gesetz verdrängt nur andere, für den Arbeitnehmer ungünstigere Vereinbarungen. Durch Arbeitsvertrag (oder Betriebsvereinbarung) können für den Arbeitnehmer günstigere Fristen vereinbart werden (§622 Absatz 4).

Laut §622 Absatz 5 kann auch eine kürzere Kündigungsfrist wie 2 Wochen vereinbart werden, wenn z.B. der Arbeitnehmer nur vorübergehend, d.h,. kürzer als 3 Monate als Aushilfe eingestellt ist.


Der Arbeitnehmer trägt die gleichen Pflichten wie der Arbeitgeber. So muß er sich bei Kündigung seinerseitens an die gleichen Fristen halten (§622 Absatz 6).

Eine fristlose Kündigung findet dann statt, wenn Gründe vorliegen, die dem Kündigenden die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als unzumutbar erscheinen lassen. Fristlose Kündigungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich (bspw. bei Diebstahl).

Kündigungsschutzgesetz:
ACHTUNG:
Das Kündigungsschutzgesetz schützt nur Arbeitnehmer.
Das KSchG gilt erst, wenn der Studierende seit mindestens 6 Monaten als Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Das KSchG gilt gem. § 23 nicht für Betriebe und Firmen, in denen in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, die jeweils regelmäßig monatlich mehr als 45 Stunden arbeiten.

Abfindung:
Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist in §§ 9, 10 KSchG geregelt und setzt voraus, daß das KSchG im jeweiligen Arbeitsverhältnis gilt. Voraussetzung für eine Abfindung ist auch, dass die Kündigung seitens des Arbeitgebers des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist (bspw. aufgrund des KSchG).




Es gibt Tage, da verliert man und es gibt Tage, an denen gewinnen die Anderen! ;-)

Valec01 - 39
Profi (offline)

Dabei seit 05.2003
627 Beiträge

Geschrieben am: 10.07.2005 um 23:47 Uhr

Und hier noch das Gesetz für Schüler: :dancer:

Jobbende Schüler
Vorab: Kinderarbeit ist gemäß § 5 Abs.1 Jugendarbeitsschutzgesetz verboten.
Dennoch gibt es auch für Kinder entsprechend Ihrem Alter Möglichkeiten, das Taschengeld nebenbei zu verdienen.
Kinder (13- bis 15jährige) und Jugendliche können mit Einwilligung der Eltern, entgegen dem strikten Kinderarbeitsverbot, leichte und für Kinder geeignete Arbeiten ausführen. Sie dürfen
- nicht mehr als 2 Stunden täglich arbeiten
- nicht zwischen 18.00 und 8.00 Uhr arbeiten
- nicht mehr als an 5 Tagen in der Woche arbeiten
- keine gefährlichen Arbeiten ausführen
- keine Akkordarbeiten oder tempoabhängige Arbeiten

Nach § 2 KindArbSchV dürfen Kinder über 13 Jahre und Vollzeitschulpflichtige (Jugendliche, die noch keine neun Jahre in die Schule gegangen sind) nur beschäftigt werden mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Werbeprospekten oder Handreichungen beim Sport. Erlaubt sind auch Tätigkeiten bei nicht-gewerblichen Aktionen oder Veranstaltungen von Kirchen und Verbänden, Vereinen oder Parteien. Die Tätigkeit muss aber immer leicht und geeignet sein.

Ab dem 15. Lebensjahr dürfen Jugentliche auch in den Ferien bis zu vier Wochen (§ 5 Abs. 4 JArbSchG) zur Taschengeldaufbesserung jobben, und zwar sozialversicherungsfrei!

Jugendliche, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind (i.d.R. ab dem 16. Lebensjahr) dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden


Die Pausen müssen eingehalten werden und es darf nur in der Zeit zwischen 6.00 bis 20.00 beschäftigt werden.

Für Schüler besteht keine gesetzliche Sonderregelung, wenn mehr als 2 Monate Vollzeit (über die kurzfristige Beschäftigung hinaus) , bzw. die Grenzen der Geringfügigkeit, also nicht mehr als 400 Euro pro Monat, überschritten werden. Allenfalls darf hier kurz überschritten werden, wenn z.B. ein unerwarteter Auftrag hereinkommt und das Stammpersonal nicht ausreicht.

Schüler werden, im Unterschied zu ordentlich eingeschriebenen Studenten, anders beurteilt. Studenten bleiben versicherungsfrei (mit Ausnahme der Rentenversicherungspflicht ), wenn das Studium "Hauptbeschäftigung" bleibt. Das tut es, solange der Student nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Mehrarbeit an Wochenenden oder Nachtarbeit fallen hier nicht ins Gewicht.

Es ist nicht zulässig, Verträge einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor Beginn der Ferien zu beenden und für die Dauer der Ferien eine kurzfristige Beschäftigung (von vornherein befristet) zu vereinbaren. Durch die vorangegangene geringfügige Beschäftigung ist die Kurzfristigkeit nicht mehr gegeben.



Es gibt Tage, da verliert man und es gibt Tage, an denen gewinnen die Anderen! ;-)

MrRedEye - 36
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 06.2005
64 Beiträge
Geschrieben am: 11.07.2005 um 07:13 Uhr

Nice nice ;-)
Danke vielmals!!!!!
jb87 - 36
Halbprofi (offline)

Dabei seit 06.2005
148 Beiträge
Geschrieben am: 11.08.2005 um 17:08 Uhr

Nein nein das geht nicht, denn Jugendliche sind nicht zum Ausnutzen da
  [Antwort schreiben]

Forum / Politik und Wirtschaft

(c) 1999 - 2024 team-ulm.de - all rights reserved - hosted by ibTEC Team-Ulm

- Presse - Blog - Historie - Partner - Nutzungsbedingungen - Datenschutzerklärung - Jugendschutz -