Geschrieben am: 18.09.2006 um 20:56 Uhr
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Zitat von DerSchwabe: Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1297-1302
Verlobung
Eine Verlobung ist das rechtliche Vorstadium zur Ehe, jedoch keine zwingende Voraussetzung. Eine Verlobung liegt vor, wenn sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts gegenseitig versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen. Dieses Versprechen kann auch ein Minderjähriger abgeben, sofern er die personenrechtlichen Folgen seines Handelns einzusehen vermag.
Ab der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt gelten Partnerin und Partner in jedem Fall als verlobt. Rechtlich gesehen ist die Verlobung ein Vertrag, durch den die Verpflichtung zur Eheschließung begründet wird.
u.s.w.
danke für die top erklärung
SCHAUT DOCH EINFACH MAL VORBEI !!!
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