Momentai - 34
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Geschrieben am: 19.10.2010 um 11:55 Uhr
Zuletzt editiert am: 19.10.2010 um 20:57 Uhr
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Guten Tag Community.
Heute morgen wurde ich mit einem hübschen Brief der SWU aus dem Bett gerissen.
In diesem steht, dass ich am 22.02.2009 (!), also ca. 1 1/2 Jahre her,
beim, auf gut deutsch: Schwarzfahren erwischt wurde.
Nun soll ich meiner Zahlung von 40 Euro plus 5 Euro Mahnungsentgeld nachkommen.
Insgesamt kein großartiges Problem.
Leider kann ich mich nicht daran erinnern an dem Tag
wirklich schwarz gefahren zu sein.
Ich frage mich nur, ob das selbst nach so langer Zeit noch möglich ist,
ein Entgeld zu verlangen.
Naiv gefragt: Ist das nicht ''verjährt'' ?
Es ist nicht wichtig, was sie über dich reden. Es ist nur wichtig, DASS sie über dich reden.
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DocLove - 44
Champion
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Geschrieben am: 19.10.2010 um 11:59 Uhr
Zuletzt editiert am: 19.10.2010 um 12:00 Uhr
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natürlich. 1 Jahr ist da nix.
"Verjährung" tritt erst nach JahrEN auf, meist 2 oder 3
Dieser Beitrag enthielt Spuren von Sarkasmus und Ironie. Im Zweifel fragen sie ihren Arzt/Apotheker
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ught - 39
Champion
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Geschrieben am: 19.10.2010 um 12:04 Uhr
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die SWU muss aber eine nschriftlichen Nachweis vorlegen können.
also ersteinmal widerspruch einlegen sofern es noch geht. Wenn du das nicht machst, dann wird der Betrag fällig, egal ob rechtens oder nicht
Die einzige Konstante im Leben ist das Absinken des Niveaus
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Slayer187 - 36
Fortgeschrittener
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Dabei seit 04.2009
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Geschrieben am: 19.10.2010 um 12:06 Uhr
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Die allgemeine Verjährung tritt nach drei Jahren auf das gilt für alle Fälle die nicht genau geklärt sind
Falls es noch so ist wie ich es in Erinnerung hab kannst nichts machen!
Kannst natürlich klagen wird sich aber kaum lohnen bei 40 €
Jeder Einzeiler ist Spam!
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JustMe_ - 32
Anfänger
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Geschrieben am: 19.10.2010 um 12:17 Uhr
Zuletzt editiert am: 19.10.2010 um 12:17 Uhr
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Die Verjährung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren (ich gehe mal davon aus, das ist eins ?!) beträgt 3 Monate nach § 26 Abs. 3 StVG.
..because hope is all we've got!*
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Momentai - 34
Profi
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Geschrieben am: 19.10.2010 um 12:17 Uhr
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Zitat von ught: die SWU muss aber eine nschriftlichen Nachweis vorlegen können.
also ersteinmal widerspruch einlegen sofern es noch geht. Wenn du das nicht machst, dann wird der Betrag fällig, egal ob rechtens oder nicht
Ok...den Nachweis werde ich beansprechen.
Danke.
Es ist nicht wichtig, was sie über dich reden. Es ist nur wichtig, DASS sie über dich reden.
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DocLove - 44
Champion
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Geschrieben am: 19.10.2010 um 12:19 Uhr
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Zitat von JustMe_: Die Verjährung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren (ich gehe mal davon aus, das ist eins ?!) beträgt 3 Monate nach § 26 Abs. 3 StVG.
Nun aber die SWU hat mit der StVG doch nix am Hut ^^
Dieser Beitrag enthielt Spuren von Sarkasmus und Ironie. Im Zweifel fragen sie ihren Arzt/Apotheker
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Momentai - 34
Profi
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Geschrieben am: 19.10.2010 um 12:21 Uhr
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Zitat von JustMe_: Die Verjährung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren (ich gehe mal davon aus, das ist eins ?!) beträgt 3 Monate nach § 26 Abs. 3 StVG.
Hmmm...sicher?
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Momentai - 34
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Geschrieben am: 19.10.2010 um 12:25 Uhr
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Zitat von DocLove: Zitat von JustMe_: Die Verjährung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren (ich gehe mal davon aus, das ist eins ?!) beträgt 3 Monate nach § 26 Abs. 3 StVG.
Nun aber die SWU hat mit der StVG doch nix am Hut ^^
Wie denn das?
Es ist nicht wichtig, was sie über dich reden. Es ist nur wichtig, DASS sie über dich reden.
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Pad_B - 35
Champion
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Geschrieben am: 19.10.2010 um 12:26 Uhr
Zuletzt editiert am: 19.10.2010 um 12:27 Uhr
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Zitat von Momentai: Zitat von JustMe_: Die Verjährung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren (ich gehe mal davon aus, das ist eins ?!) beträgt 3 Monate nach § 26 Abs. 3 StVG.
Hmmm...sicher?
nein! mit dem StVG hat die SWU nix am Hut (außer die Fahrer).
Schwarzfahren ist die Erschleichung von Leistungen gem. § 265a StGB.
Straftaten i.S.d. §265a StGB verjähren gem. §79 Abs.3 Nr.5 StGB erst nach 3 Jahren.
Soviel zur Verjährung.
Aber trotzdem wie oben erwähnt erstmal wiedersprechen und den Nachweis beantragen bevor du irgendwas zahlst. Es ist schon eigenartig dass du nach über einem Jahr noch einen Bescheid der SWU erhälst, normalerweise drücken dir die SWU Kontroleure sofort den Überweisungsträger in die Hand.
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Momentai - 34
Profi
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Geschrieben am: 19.10.2010 um 12:35 Uhr
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Zitat von Pad_B: Zitat von Momentai: Zitat von JustMe_: Die Verjährung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren (ich gehe mal davon aus, das ist eins ?!) beträgt 3 Monate nach § 26 Abs. 3 StVG.
Hmmm...sicher?
nein! mit dem StVG hat die SWU nix am Hut (außer die Fahrer).
Schwarzfahren ist die Erschleichung von Leistungen gem. § 265a StGB.
Straftaten i.S.d. §265a StGB verjähren gem. §79 Abs.3 Nr.5 StGB erst nach 3 Jahren.
Soviel zur Verjährung.
Aber trotzdem wie oben erwähnt erstmal wiedersprechen und den Nachweis beantragen bevor du irgendwas zahlst. Es ist schon eigenartig dass du nach über einem Jahr noch einen Bescheid der SWU erhälst, normalerweise drücken dir die SWU Kontroleure sofort den Überweisungsträger in die Hand.
Danke.
Es ist nicht wichtig, was sie über dich reden. Es ist nur wichtig, DASS sie über dich reden.
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Dealer92 - 33
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Geschrieben am: 19.10.2010 um 13:30 Uhr
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Zitat von DocLove: Zitat von JustMe_: Die Verjährung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren (ich gehe mal davon aus, das ist eins ?!) beträgt 3 Monate nach § 26 Abs. 3 StVG.
Nun aber die SWU hat mit der StVG doch nix am Hut ^^
Ja, wieso sollten sich Busunternehmen auch dem Gesetz unterordnen *rolleyes*
Ich bin Zyniker. Warum? Weil ich Team-Ulm kenne.
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