_SpeEdCoRE_ - 15
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Geschrieben am: 25.02.2010 um 16:42 Uhr
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jo scjon www.movie2k.com ist besser wie kino.to aber ich würde kinos empfehlen
http://www.youtube.com/watch?v=6rZVB274Q v8&feature=related
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paradoxon_ - 30
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Geschrieben am: 18.03.2010 um 20:54 Uhr
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Zitat von _SpeEdCoRE_: jo scjon www.movie2k.com ist besser wie kino.to aber ich würde kinos empfehlen
würde ich auch
Auf dem Weg durchs Leben kann man den Wind nicht immer im Rücken haben.
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Steuer - 30
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 11:37 Uhr
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Sind Streams und Streams sind äußerst illegal. Dazu macht im Kino sitzen doch viel mehr Spaß. Das ankucken von Streams ist zwar nicht verboten aber die wollen jetzt auch ein Gesetz erstellen das Konsumenten von Onlinestreams ebenfalls belangt werden. Schaffen se aber ned 
Anmelden würd ich mich da aber nicht denn da drehen sie dir allen scheiß an den se finden können und denen trau ich auch zu das sie deine Daten verkaufen hört man ja momentan öfter als gewünscht.
Yohooo Yohohohooooo Yohooo Yohohohooooo
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animator - 45
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 11:39 Uhr
Zuletzt editiert am: 26.03.2010 um 11:41 Uhr
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Zitat von Steuer: Sind Streams und Streams sind äußerst illegal. Dazu macht im Kino sitzen doch viel mehr Spaß. Das ankucken von Streams ist zwar nicht verboten aber die wollen jetzt auch ein Gesetz erstellen das Konsumenten von Onlinestreams ebenfalls belangt werden. Schaffen se aber ned 
Anmelden würd ich mich da aber nicht denn da drehen sie dir allen scheiß an den se finden können und denen trau ich auch zu das sie deine Daten verkaufen hört man ja momentan öfter als gewünscht.
Streams sind illegal??? Von welchem Planet kommst denn du? 
Freiheit schützt man nicht indem man sie abschafft!
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2aXe2SOm0fXp
Halbprofi
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 14:00 Uhr
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Zitat von animator: Zitat von Steuer: Sind Streams und Streams sind äußerst illegal. Dazu macht im Kino sitzen doch viel mehr Spaß. Das ankucken von Streams ist zwar nicht verboten aber die wollen jetzt auch ein Gesetz erstellen das Konsumenten von Onlinestreams ebenfalls belangt werden. Schaffen se aber ned 
Anmelden würd ich mich da aber nicht denn da drehen sie dir allen scheiß an den se finden können und denen trau ich auch zu das sie deine Daten verkaufen hört man ja momentan öfter als gewünscht.
Streams sind illegal??? Von welchem Planet kommst denn du?
Du solltest doch mittlerweile bemerkt haben, dass sich im Team-Ulm Forum nur ausgewiesen fachlich kompetente Menschen äußern. Wir haben hier lauter Mega-IT-Profis und Rechtsanwälte. Ulm ist da nunmal so ein Nest. Du wirst doch nicht ernsthaft die Aussage von Großmeister Steuer in Frage stellen wollen?
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Filmriss - 36
Experte
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 14:04 Uhr
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Zitat von animator: Zitat von Steuer: Sind Streams und Streams sind äußerst illegal. Dazu macht im Kino sitzen doch viel mehr Spaß. Das ankucken von Streams ist zwar nicht verboten aber die wollen jetzt auch ein Gesetz erstellen das Konsumenten von Onlinestreams ebenfalls belangt werden. Schaffen se aber ned 
Anmelden würd ich mich da aber nicht denn da drehen sie dir allen scheiß an den se finden können und denen trau ich auch zu das sie deine Daten verkaufen hört man ja momentan öfter als gewünscht.
Streams sind illegal??? Von welchem Planet kommst denn du?
die satzführung ist auch nicht sehr durchdacht
Into the motherland the german army marches...
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Eminemfreak3 - 29
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 14:08 Uhr
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ich hab Gehört:
Die Seite an sich ist legal weil sie aus Russland kommt und da das Gesetz anders ist....
aber wenn du als Deutscher da was ankuckst ist es illegal.
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_Jazzzmin_
Halbprofi
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 17:27 Uhr
Zuletzt editiert am: 26.03.2010 um 17:29 Uhr
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ich finde Kino.to ist komisch geworden - Player die man erst runterladen muss und so weiter ...
Hab gehört dass die Russen das ausspähen
kommt in meine --- Bruno Mars --- Gruppe :-)
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Sippo
Anfänger
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 17:30 Uhr
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das ist legal
kam bei gallieleo
und in ner anderen sendung auch schon weis aber grad nich wie die heißt
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yoUng-Gotti_ - 32
Halbprofi
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 17:32 Uhr
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Zitat von Eminemfreak3: ich hab Gehört:
Die Seite an sich ist legal weil sie aus Russland kommt und da das Gesetz anders ist....
aber wenn du als Deutscher da was ankuckst ist es illegal.
was hörst du eig für ne scheiß
kino.to
das to steht für tonga soweit ich weiß
irgend n land in afrika oder so
U know who NiCe it's J U Ice
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Eminemfreak3 - 29
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 17:33 Uhr
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Zitat von yoUng-Gotti_: Zitat von Eminemfreak3: ich hab Gehört:
Die Seite an sich ist legal weil sie aus Russland kommt und da das Gesetz anders ist....
aber wenn du als Deutscher da was ankuckst ist es illegal.
was hörst du eig für ne scheiß
kino.to
das to steht für tonga soweit ich weiß
irgend n land in afrika oder so
ich glaub das hat unser Lehrer erzält
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Dop3 - 35
Experte
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 17:36 Uhr
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Zitat von Eminemfreak3: Zitat von yoUng-Gotti_: Zitat von Eminemfreak3: ich hab Gehört:
Die Seite an sich ist legal weil sie aus Russland kommt und da das Gesetz anders ist....
aber wenn du als Deutscher da was ankuckst ist es illegal.
was hörst du eig für ne scheiß
kino.to
das to steht für tonga soweit ich weiß
irgend n land in afrika oder so
ich glaub das hat unser Lehrer erzält
die ganzen streams sind legal nur der wo die streams ins netz stellt macht sich strafbar
auf diesem avatar sehen sie was ich mit leuten mach die mich reizen
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_schmidde - 34
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 17:37 Uhr
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Zitat von yoUng-Gotti_: Zitat von Eminemfreak3: ich hab Gehört:
Die Seite an sich ist legal weil sie aus Russland kommt und da das Gesetz anders ist....
aber wenn du als Deutscher da was ankuckst ist es illegal.
was hörst du eig für ne scheiß
kino.to
das to steht für tonga soweit ich weiß
irgend n land in afrika oder so
richtig, nur die velinkten filme liegen zum größten teil auf russischen servern (glaub ich, zumindest irgendwo im osten^^)
Zitat: das ist legal
kam bei gallieleo
galileo erzählt auch ne menge mist!
"Jeder macht Fehler, darum gibt es Bleistifte mit Radiergummi!!"
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Deckhaege - 40
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 17:50 Uhr
Zuletzt editiert am: 26.03.2010 um 17:55 Uhr
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Wie immer wenn es um so Download-geschichten geht: Der Download ist erstmal nicht strafbar bzw. wird nicht wirklich verfolgt, nur der Upload und das Anbieten bzw. Filesharing ist strafbar.
Bei Kinderpornos verhält sich das natürlich anders, weil es da nicht um Urheberrechtsverletzungen geht, sondern weil der Besitz von solchem Material verboten ist und damit auch der im Cache gepufferte Stream.
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seppvomdorf - 35
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Geschrieben am: 26.03.2010 um 17:51 Uhr
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Ist das Ansehen von Filmen über kino.to illegal?
GVU klärt auf und veröffentlicht rechtliche Würdigung
Kino.to ist häufig Anlass für Fragen und öffentliche Diskussionen. In der aktuellen Ausgabe 7 berichtet die WirtschaftsWoche über die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen hinter diesem "größten deutschsprachigen Raubportal für Kinofilme" - wie der Autor formuliert. Vor wenigen Tagen erwirkte eine Anwaltskanzlei eine Verbotsverfügung gegen einen Streaming-Anbieter, der - so ist einer Pressemitteilung zu entnehmen - illegale Streams von Filmen anbot. Links zu diesem illegalen Angebot befanden sich auf der Streaming-Portalseite kino.to. Die in dem Artikel sowie in der Pressemitteilung aufgeführten Maßnahmen richten sich somit gegen so genannte digitale Hehler sowie gegen deren Zulieferer. Aber was ist eigentlich mit denjenigen, die kino.to nutzen? Ist das Ansehen von illegalen Streams selbst auch illegal?
Manch einer stellte der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) bereits diese Frage. Auch unter Juristen wird dieses Thema diskutiert. Nun veröffentlicht die GVU dazu eine Verbraucherinformation sowie eine rechtliche Würdigung.
Verbraucherinformation
Das reine Anschauen ist urheberrechtlich nicht erfasst. Somit ist das Ansehen einer illegalen Kopie auch nicht strafbar. Allerdings werden beim Streaming in der Regel Zwischenspeicherungen auf dem eigenen Rechner durchgeführt, um den Film störungsfrei wiedergeben zu können. Das ist rechtlich eine Kopie. Eine Kopie von einer illegalen Vorlage - worum es sich bei den Filmen über kino.to regelmäßig handelt - ist selbst auch immer illegal. Die Nutzung von illegalen Streams über kino.to ist somit selbst illegal.
Rechtliche Würdigung
Beim Streaming werden diverse Vervielfältigungen erstellt. U.a. findet auf dem Endgerät des Nutzers eine Speicherung statt. Sie wird durch ihn ausgelöst und liegt in seinem Machtbereich. Mittels entsprechender Software hat er sogar die Möglichkeit, eine dauerhafte Vervielfältigung herzustellen.
Es ist richtig, dass Fallkonstellationen denkbar sind, in denen § 44 a UrhG für Streaming Anwendung findet.
§ 44a UrhG
Es gibt im Rahmen des § 44a UrhG zwei Fallkonstellationen:
§ 44a Nr. 1 UrhG: vorübergehende Vervielfältigungen bei Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler (z.B. Proxycaching). Bei dieser Variante kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung an.
§ 44a Nr. 2 UrhG: vorübergehende Vervielfältigungen bei rechtmäßiger Nutzung eines Werkes (z.B. Browsercaching).
Sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 gelten nur bei flüchtigen oder begleitenden Vervielfältigungen, die ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sind und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Nehmen wir den Fall des Nutzers, der sich einen Stream "nur" anschaut (bitte bei www.kino.to immer beachten: das ist keine Streaming Site, sondern eine Streamingportalseite; die Dateien liegen bei Streaming Sites wie z.B. YouTube).
§ 44 a Nr. 1 UrhG trifft nicht zu, da es nicht um die Vervielfältigung durch einen Vermittler bei der Übertragung zwischen Dritten geht.
§ 44 a Nr. 2 UrhG:
Nach Erwägungsgrund 33 der sog. Multimediarichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001) ist ein rechtmäßiger (mit Zustimmung des Rechteinhabers) Stream von § 44 a gedeckt (es zählt der Gesamtvorgang). Dies ist vergleichbar mit dem Browsing; auch hier geht man von einer rechtmäßigen Nutzung beim Aufruf einer Webseite (Kopie der Webseite auf dem Bildschirm, Herstellung einer Vervielfältigung im Browsercache) aus, da eine konkludente Einwilligung des Einstellers der Seite ins Internet zum Aufruf vorläge (Schricker-Loewenheim, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. § 44 a Rnr. 9; Wandtke/Bullinger-v.Welser, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 44 a, Rnr. 17).
Im Moment eines nicht erlaubten Streams (weil z.B. die Rechte nicht vergeben sind), handelt es sich um eine nicht rechtmäßige Nutzung. Also greift § 44a Nr. 2 nicht ein.
§ 53 UrhG
Das Totschlagargument "Kriminalisierung der Nutzer" greift nicht, denn bei illegalen Streams ist dann im Weiteren die Schranke des § 53 UrhG zu prüfen. Ist also für den Nutzer die Quelle nicht eine offensichtlich rechtswidrige, dann greift - bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen des § 53 - § 53 ein (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 20.04.2004, MMR 2004, 540, 544).
Diese Auslegung deckt sich mit Erwägungsgrund 33 der Multimediarichtlinie, wonach Nutzungen als rechtmäßig gelten sollen soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch das Gesetz beschränkt werden. Der gesetzgeberische Wille geht nicht dahin, ein Nutzerverhalten zu privilegieren, wenn der Nutzer um die Illegalität offensichtlich weiß.
Quelle:GVU.de
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