Du meinst:
Das Fernabsatzgesetz, das inzwischen als §§ 312 b - f in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert wurde....
Trotzdem noch existent :)
Also poste ich nun mal die Informationspflicht:
§ 1 Informationspflicht
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gem. § 312 c Abs. 1 Nr. 1 des BGB vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages mindestens informieren über
1. seine Identität,
2. seine Anschrift,
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zu Stande kommt,
4. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung, einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
7. ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
9. Das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und
11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote insbesondere hinsichtlich des Preises.