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Forum / Liebe und Zärtlichkeit
wenn die freundin 13 jahre jünger ist

opelfahrerin - 42
Fortgeschrittener
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44
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Geschrieben am: 05.07.2008 um 15:46 Uhr
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der vergleich ist nicht euer ernst bushido und irgend ein betthäschen oje
so habe ich sie am liebsten gegrillt und in stücke
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QueenKaddi - 41
Halbprofi
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Dabei seit 02.2008
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Geschrieben am: 05.07.2008 um 22:14 Uhr
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Zitat von gladius: was denkt ihr davon wenn die freundin 13 jahre jünger ist als der mann und was meint
ihr so darüber
wir haben uns getroffen und haben uns in einander so verliebt und wenn ich ehrlich bin will ich sie nie
wieder verlieren weil ich liebe sie so arg
mein Freund ist 13,5 Jahre älter wie ich, haben uns im Netz kennen gelernt, ich war 20 er 33.... jetzt
bin ich fast 24 er bald 38..... hör nicht auf die anderen, mach was dein Herz dir sagt, es kann gut
gehen oder auch nciht, so wie in jeder anderen Beziehung auch, egal wie alt ihr seid
Mich zu hassen macht dich auch nicht schöner!
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Nici93 - 32
Anfänger
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Dabei seit 10.2005
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Geschrieben am: 05.07.2008 um 22:24 Uhr
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Zitat von QueenKaddi: Zitat von gladius: was denkt ihr davon wenn die freundin 13 jahre jünger ist als der mann und was meint
ihr so darüber
wir haben uns getroffen und haben uns in einander so verliebt und wenn ich ehrlich bin will ich sie nie
wieder verlieren weil ich liebe sie so arg
mein Freund ist 13,5 Jahre älter wie ich, haben uns im Netz kennen gelernt, ich war 20 er 33.... jetzt
bin ich fast 24 er bald 38..... hör nicht auf die anderen, mach was dein Herz dir sagt, es kann gut
gehen oder auch nciht, so wie in jeder anderen Beziehung auch, egal wie alt ihr seid
japps find ich auch ^^ ich bin zwar ziemlich jung um das zu beurteilen aber is meine meinung^^
let`s get crunk tonight.♥
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Butterfly81W - 43
Halbprofi
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Dabei seit 03.2008
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Geschrieben am: 05.07.2008 um 23:18 Uhr
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Wie heißt es doch so schön "Wo die liebe hinfällt..."
Meiner Meinung nach ist es egal wie groß der Altersunterschied ist, solange der Partner nicht Minderjährig ist.
9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich bin verrückt. Die 10te summt die Melodie von Tetris
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_-Marina-_ - 35
Fortgeschrittener
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Geschrieben am: 06.07.2008 um 00:39 Uhr
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Zitat von SickBoi: Zitat von gladius: Zitat von Prince87:  wie süß!!!!
Sag mal wie alt bist Du und wie alt ist sie! 29 und sie 17
also das gehd ja noch... wenn sie jünger wär würde ich meine bedenken haben^^
wo die liebe halt hin fällt! ; )
mh.. sorry, kann ich nicht zustimmen...
ok.... 13 und 26 wär schlimmer... da wär sie noch ein richtiges kind.....
aber irgendwie vertret ich die meinung, das man mit 17 immer noch zu sehr kind für so nen altersunterschied ist!
I need a hug!
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FamouZz - 34
Halbprofi
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Geschrieben am: 06.07.2008 um 03:40 Uhr
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misshandlung
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deasy - 52
Halbprofi
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Dabei seit 06.2007
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Geschrieben am: 06.07.2008 um 11:33 Uhr
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Also ich kann mir det net so richtig vorstellen ...Aber es kommt wie gesagt ja drauf an -
Man kann niemand vorschreiben was oder wen man liebt...Aber ich wäre da sehr, sehr vorsichtig...irgendwo hab ich bei jemanden in der Fußzeile gelesen "Schau mir in die Augen und ich zeige dir wie tief du fallen kannst" Da ist schon was extrem wahres dran....
Ansonsten wünsch ich euch beiden eine schöne Zeit ....
Greetz
Pure colombian cocaine - DiscoShit!!
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Silos - 37
Fortgeschrittener
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Dabei seit 06.2008
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Geschrieben am: 06.07.2008 um 11:37 Uhr
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Kommt drauf in welchem Alter bei 13 und 26 Find ichs eklig.
Aber bei 20+ ists eig oke.
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scherzkeksle - 39
Anfänger
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Dabei seit 06.2008
16
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Geschrieben am: 06.07.2008 um 11:41 Uhr
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naja und wenn sie halt erst siebzehn ist kann man auch nichts machen
Gefühle kommen halt ungefragt; die interessieren kein Alter.
Außerdem : Alt werden sie von alleine !!!!!!
Sing und schwing das Bein, lass die Sorgen Sorgen sein ....
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Sagas - 34
Halbprofi
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Dabei seit 10.2007
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Geschrieben am: 06.07.2008 um 11:59 Uhr
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Zitat von xXLuderXx: Zitat von VGG|Freak: wenn sie unter 18 ist müssen die Eltern der Dame dem Beschlaf zumstimmen, sonst ist das Vergewaltigung, also kein Blödsinn.
Ich würd mich bei so heiklen sachen lieber mal genauer informieren ;)
wer erzählt denn so nen schwachsinn???
die rechtslage schaut im Genauen so aus;
1. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt man in Deutschland als "Kind". Der sexuelle Kontakt mit Kindern unter 14 Jahren ist strafbar. Bereits einfache sexuelle Handlungen (Küssen, Streicheln etc.) werden gemäß § 176 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.
2. Kommt es hingegen mit einer 12jährigen zum Geschlechtsverkehr, so liegt gemäß § 176a StGB die Mindest(!)freiheitsstrafe bei 2 Jahren.
Ich kann Ihnen daher nur dringendst abraten, eine sexuelle Beziehung zu einer 12jährigen aufzunehmen. Im übrigen kommt es auch nicht auf ein Einverständnis des Kindes an. Auch der einvernehmliche sexuelle Kontakt wird so wie oben beschrieben bestraft.
3. Wenn das Mädchen 15 ist (und Sie über 21), dann sieht die Sache ein wenig anders aus. In diesem Fall ist der sexuelle Kontakt nicht mehr automatisch strafbar, sondern nur noch unter bestimmten Umständen. So wäre eine Beziehung zu einer 15jährigen beispielsweise strafbar, wenn es sich um ein Verhältnis zwischen Lehrer/Schülerin oder Ausbilder/Azubi etc handeln würde (§ 174 StGB).
Strafbar ist es aber gemäß § 182 StGB auch, wenn das Mädchen bewußt ausgenutzt wird, bei dem Mädchen also noch eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung anzunemen ist (z.B. Jungfrau, erster Freund etc...)
4. Darüber hinaus sind natürlich alle Fälle strafbar, in denen Zwang ausgeübt wird oder es sich um eine Form der Prostitution handelt.
5. Wie der Begriff "sexuelle Handlungen" konkret definiert ist, ist in vielen Fällen umstritten. Der Kuss auf den Mund beispielsweise fällt auf jeden Fall unter den Begriff "sexuelle Handlung" ebenso wie Berührungen im Intimbereich. Bei dem von Ihnen angesprochenen "Knutschen" wird teilweise sogar die Auffassung vertreten, dass es sich nicht nur um einen einfachen sexuellen Mißbrauch handeln kann, sondern sogar um einen sexuellen Mißbrauch im besonders schweren Fall.
6. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, dass die entsprechenden Straftaten erst am 28. Geburtstag des Mädchens verjähren. Es kommt in der Praxis häufig vor, dass solche verbotenen Beziehungen heraus kommen, beispielsweise durch die Eltern des Mädchens oder durch Rache nach einer Beendigung der Beziehung.
Ich fasse meine Ausführungen insgesamt wie folgt zusammen:
- solange das Mädchen jünger als 14 ist, droht eine harte Bestrafung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- solange das Mädchen jünger als 16, aber älter als 13 ist, droht eine Verurteilung nur unter bestimmten Umstände, die nach Ihrem Vorbringen aber wohl nicht ersichtlich sind.
- Für die strafrechtliche Beurteilung spielt das Einverständnis des Mädchens keine Rolle.
und da ich grad gelesen hab, dass se 17 ist musst sowieso nix befürchten....
Und im genauen Wortlaut sieht's so aus:
Nach § 176, § 176a, § 176b, § 182 und § 184 des Strafgesetzbuchs ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen strafrechtlich wie folgt geregelt:
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern:
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern:
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 2Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge:
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen:
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften:
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
5. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
6. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
7. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
8. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
9. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
10. 8. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
Maybe you are a faggot & you don't even know it.
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HippiHopper - 38
Fortgeschrittener
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Dabei seit 07.2008
66
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Geschrieben am: 06.07.2008 um 12:17 Uhr
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okay jetzt mal von dem ganzen grimsgrams abgesehen mit den Gesetzen.Also es macht nix wenn die freundin 13 jahre jünger ist jedoch muss ich sagen in deinem Fall ist es echt ne moralische Frage.Ich mein reife hin oder her aber mit 17 ist noch kein Mensch augereift.Wenn das echt Liebe sein sollte zwischen euch was ich auch gar nicht anzweifeln will,solltest du warten bis sie ausgereift ist.Ich persönlich hätte damit ernste Probleme...
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erzengel13 - 99
Halbprofi
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Dabei seit 10.2006
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Geschrieben am: 06.07.2008 um 15:43 Uhr
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würde mich ankotzen so ne junge freundin zu haben
http://www.hanf-spiel.de/327596
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Sandy112 - 42
Champion
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Dabei seit 09.2004
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Geschrieben am: 06.07.2008 um 15:53 Uhr
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Zitat von erzengel13: würde mich ankotzen so ne junge freundin zu haben
... ach was?
Es ist ganz egal was du tust - solange du dich selbst dabei nicht vergisst...
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L-O-D - 35
Profi
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Dabei seit 10.2005
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Geschrieben am: 06.07.2008 um 15:55 Uhr
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Zitat von Sandy112: Zitat von erzengel13: würde mich ankotzen so ne junge freundin zu haben
... ach was? 
bei ihm wäre es auch noch n säugling xD
WTF
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QueenKaddi - 41
Halbprofi
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Dabei seit 02.2008
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Geschrieben am: 06.07.2008 um 15:56 Uhr
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Zitat von Sandy112: Zitat von erzengel13: würde mich ankotzen so ne junge freundin zu haben
... ach was? 
ich lach mich weg....
Mich zu hassen macht dich auch nicht schöner!
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Forum / Liebe und Zärtlichkeit
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