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Allein in die Disco?

  -1- -2- -3- ... -8- vorwärts >>>  
maGster - 39
Profi (offline)

Dabei seit 05.2005
930 Beiträge

Geschrieben am: 11.03.2006 um 21:15 Uhr

Wenn ich grad so überleg, wo ich allein daheim sitz, weil kein kumpel zeit hatte, wart ihr schonmal alleine in der disco und dort auch niemanden getroffen? O.o


Grüßle...

Markus

www.magsters.de // your serious dealer!

CrazyFranzi - 35
Champion (offline)

Dabei seit 11.2004
2370 Beiträge
Geschrieben am: 11.03.2006 um 21:36 Uhr

Allein in dr Disco? Würd ich nie machen..
Da hasch ja als Mädchen niemand der mit aufs klo geht :totlacher:
Ecki2000 - 31
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 12.2005
66 Beiträge

Geschrieben am: 11.03.2006 um 21:42 Uhr

ich habs schon öfters gemacht
und auch erfolg gehabt


wenn der türsteher besoffen war :totlacher: :totlacher:

VfB- der beste Verein - - - - - - - - - - Trevis stinkt

Benita - 34
Halbprofi (offline)

Dabei seit 03.2005
141 Beiträge
Geschrieben am: 11.03.2006 um 21:47 Uhr

also ich habs mir heut scho überlegt wiel miene freundin krank isch und ich hab mich dafür entschieden nicht zu gehen aber wär halt scho mla n reiz ganz allein zu gehen^^


ღ ღ ღwennn du sie nicht überzeugen kannst....verwirre sie!!! ღ ღ ღ

xyertex - 34
Halbprofi (offline)

Dabei seit 02.2006
265 Beiträge
Geschrieben am: 11.03.2006 um 21:52 Uhr

gut
Nadl0901 - 32
Profi (offline)

Dabei seit 05.2005
540 Beiträge

Geschrieben am: 11.03.2006 um 22:54 Uhr

naja basst scho nur mit freund isch es halt bessaa find i jez!!!! *g*
natürlich geht des nur wenn ma einen hat *g*



>>> . . .I haTe barbie. . .This FuCking biTCh has eVerYThing. . .

OSSIPower - 39
Profi (offline)

Dabei seit 08.2005
564 Beiträge

Geschrieben am: 14.03.2006 um 00:18 Uhr

Mit Kumpels ist es einfach am besten.

Die macht ausm Osten. Dynamo Dresden

Anje69 - 42
Anfänger (offline)

Dabei seit 10.2005
10 Beiträge
Geschrieben am: 14.03.2006 um 00:27 Uhr

also ich bleib da meistens nicht lange allein.. *sfg*

´54,´74,´90, 2010

Dichtsau - 36
Anfänger (offline)

Dabei seit 07.2004
4 Beiträge
Geschrieben am: 14.03.2006 um 01:37 Uhr
Zuletzt editiert am: 14.03.2006 um 01:38 Uhr

lol die meisten leute die was geschrieben haben kommen noch nicht mal in die disco lol wie peinlich -.-

aber zum thema allein in die disco versuchs einfach mal und wenn du niemanden triffst dan lern jemand kennen ;-)
SoD1980 - 44
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 02.2005
36 Beiträge

Geschrieben am: 14.03.2006 um 04:09 Uhr

Zitat:

lol die meisten leute die was geschrieben haben kommen noch nicht mal in die disco lol wie peinlich -.-


richtig!! echt die volle lachnummer.....oder meinen die evt. "kindersdiscos", die von der kirche veranstaltet wird,oder so...... :totlacher: :totlacher:

hier mal was zur info!! ich spiel jetzt den spaßverderber!!




Jugendschutzgesetz
(JuSchG)
Geltung ab 01.04.2003

.......

Abschnitt 2

Jugendschutz in der Öffentlichkeit


§ 4

Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.


§ 5

Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.


§ 6

Spielhallen, Glücksspiele

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.


§ 7

Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.


§ 8

Jugendgefährdende Orte

Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,

2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.

In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.

hier der ganze link noch dazu!!!

----->Das ist ein Link
Ecki2000 - 31
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 12.2005
66 Beiträge

Geschrieben am: 14.03.2006 um 14:45 Uhr
Zuletzt editiert am: 14.03.2006 um 17:41 Uhr

Zitat:

Zitat:

lol die meisten leute die was geschrieben haben kommen noch nicht mal in die disco lol wie peinlich -.-


richtig!! echt die volle lachnummer.....oder meinen die evt. "kindersdiscos", die von der kirche veranstaltet wird,oder so...... :totlacher: :totlacher:

hier mal was zur info!! ich spiel jetzt den spaßverderber!!




Jugendschutzgesetz
(JuSchG)
Geltung ab 01.04.2003

dis soll ich jetzt alles lesen

.......

Abschnitt 2

Jugendschutz in der Öffentlichkeit


§ 4

Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.


§ 5

Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.


§ 6

Spielhallen, Glücksspiele

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.


§ 7

Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.


§ 8

Jugendgefährdende Orte

Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,

2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.

In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.

hier der ganze link noch dazu!!!

----->Das ist ein Link


dis sol ma jetzt lesen

VfB- der beste Verein - - - - - - - - - - Trevis stinkt

emily81 - 43
Experte (offline)

Dabei seit 02.2005
1120 Beiträge

Geschrieben am: 14.03.2006 um 15:24 Uhr

Hm? Wenn ich dort jemand kenn warum nicht? Sonst bleib ich lieber daheim oder geh sonst wo hin, wo meine Freunde so sind.
APOKALYPSE_ - 37
Champion (offline)

Dabei seit 01.2006
6039 Beiträge

Geschrieben am: 14.03.2006 um 16:43 Uhr

alleine ist doch langweilig !!

SCHAUT DOCH EINFACH MAL VORBEI !!!

APOKALYPSE_ - 37
Champion (offline)

Dabei seit 01.2006
6039 Beiträge

Geschrieben am: 14.03.2006 um 16:43 Uhr

Zitat:

Hm? Wenn ich dort jemand kenn warum nicht? Sonst bleib ich lieber daheim oder geh sonst wo hin, wo meine Freunde so sind.


jepp würde ich auch mal sagen !!!

SCHAUT DOCH EINFACH MAL VORBEI !!!

LAbLaCk - 35
Profi (offline)

Dabei seit 12.2005
962 Beiträge
Geschrieben am: 14.03.2006 um 16:45 Uhr

Zitat:

ich habs schon öfters gemacht
und auch erfolg gehabt


wenn der türsteher besoffen war :totlacher: :totlacher:


jaja junge du träumst wohl die lassen dich nicht rein auch wenn der besoffen ist aber ich glaub wenigerb das ein türstehen besoffen ist

Diese Nachricht kann leider nicht angezeigt werden. Bitte wenden sie sich an den Admin LAbLaCk

Ecki2000 - 31
Fortgeschrittener (offline)

Dabei seit 12.2005
66 Beiträge

Geschrieben am: 14.03.2006 um 17:40 Uhr

Zitat:

Zitat:

ich habs schon öfters gemacht
und auch erfolg gehabt


wenn der türsteher besoffen war :totlacher: :totlacher:


jaja junge du träumst wohl die lassen dich nicht rein auch wenn der besoffen ist aber ich glaub wenigerb das ein türstehen besoffen ist


ja ja du langweiler :gaehner:

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